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GOÄ 269a
Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 269a Schnellcheck

Punktzahl:350
  • Abrechenbar
    • nur einmal je Sitzung (Mindestdauer 20 Minuten), unabhängig von der Anzahl der gesetzten Akupunkturnadeln
    • Für eine Akupunktur (Nadelstich-Technik) berechnungsfähig, wenn die Akupunktur der Behandlung von Schmerzen dient und das Kriterium der Mindestdauer von zwanzig Minuten erfüllt ist.
    • Die GOÄ 269 beschreibt ebenfalls eine Akupunktur (Nadelstich-Technik) allerdings ohne die Angabe einer Mindestdauer.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Akupunktur (Nadelstich-Technik) von zwanzig Minuten
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 269 und die GOÄ 269a können nicht nebeneinander berechnet werden. Es ist diejenige Leistung auszuwählen, die gemäß Leistungsbeschreibung dem Zeitaufwand der Behandlung gerecht wird.
    • Die Abrechnung anderer Akupunktur-Techniken ist nach GOÄ mit der GOÄ 269 bzw. GOÄ 269a nicht zulässig. Dies gilt für die Wärmereizung der Akupunkturpunkte (Moxibustion) ebenso wie für die Laser-Akupunktur. Es wird daher hier empfohlen, vor Verwendung dieser Techniken einen Behandlungsvertrag „auf Wunsch“ gemäß § 1 GOÄ zu schließen und darin die Analogabrechnung zu vereinbaren.
check
Abrechenbar
  • nur einmal je Sitzung (Mindestdauer 20 Minuten), unabhängig von der Anzahl der gesetzten Akupunkturnadeln
  • Für eine Akupunktur (Nadelstich-Technik) berechnungsfähig, wenn die Akupunktur der Behandlung von Schmerzen dient und das Kriterium der Mindestdauer von zwanzig Minuten erfüllt ist.
  • Die GOÄ 269 beschreibt ebenfalls eine Akupunktur (Nadelstich-Technik) allerdings ohne die Angabe einer Mindestdauer.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Akupunktur (Nadelstich-Technik) von zwanzig Minuten
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 269 und die GOÄ 269a können nicht nebeneinander berechnet werden. Es ist diejenige Leistung auszuwählen, die gemäß Leistungsbeschreibung dem Zeitaufwand der Behandlung gerecht wird.
  • Die Abrechnung anderer Akupunktur-Techniken ist nach GOÄ mit der GOÄ 269 bzw. GOÄ 269a nicht zulässig. Dies gilt für die Wärmereizung der Akupunkturpunkte (Moxibustion) ebenso wie für die Laser-Akupunktur. Es wird daher hier empfohlen, vor Verwendung dieser Techniken einen Behandlungsvertrag „auf Wunsch“ gemäß § 1 GOÄ zu schließen und darin die Analogabrechnung zu vereinbaren.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 269

    Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht berechnungsfähig.

    Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.

    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

    Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Maßgeblich dafür, ob die GOÄ 269a in Ansatz gebracht werden darf, ist, mit welcher Indikation die Akupunktur mittels Nadelstich-Technik angewandt wird und wie lange die Akupunktur dauert. Die GOÄ 269a darf ausschließlich dann berechnet werden, wenn die Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen dient und nur dann, wenn das Kriterium der Mindestdauer von zwanzig Minuten erfüllt ist.

      Eine Akupunktur, die die Mindestdauer von zwanzig Minuten zwar überschreitet, aber einem anderen Zwecke als der Behandlung von Schmerzen dient, entspricht nicht der Leistungsbeschreibung und ist somit nicht über die GOÄ 269a abrechenbar und muss

      • als medizinisch notwendige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden oder
      • als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten privat vereinbart werden.

      Auch die Art der Akupunktur ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Da der Zusatz „Nadelstich-Technik“ explizit genannt ist, ist eine Laser-, Druck- oder Elektroakupunktur nicht der Leistungsbeschreibung entsprechend und muss

      • als medizinisch notwendige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden oder
      • als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten privat vereinbart werden.

      Beispiele
      In der Zahnheilkunde ist Akupunktur gemäß GOÄ 269a beispielsweise indiziert zur Behandlung funktioneller Schmerzzustände.

    • Erhöhter Steigerungssatz

      Ein plausibler Grund für die Abrechnung der GOÄ 269a mit einem erhöhten Steigerungssatz kann in der Anzahl der gesetzten Nadeln liegen. Auch eine durchgeführte manuelle oder elektrische Stimulation kann als Begründung für die Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Akupunkturnadeln sind in der Regel Einmalartikel und können § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Das am Patienten verbrauchte Material ist nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Auslagen müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig.

      Wird zur Behandlung von Schmerzen eine Akupunktur mittels Nadelstich-Technik durchgeführt, die eine Dauer von zwanzig Minuten unterschreitet, ist statt der GOÄ 269a die niedriger bewertete GOÄ 269 zutreffend.

      Die Durchführung einer Akupunktur kann auch zu anderen Zwecken als der Schmerzbehandlung medizinisch notwendig sein (z. B. zur Schmerzreduktion vor einer Behandlung). Auch die Durchführung einer Akupunktur unter Anwendung einer anderen als der Nadelstich-Technik ist denkbar (z. B. Elektro-, Druck- oder Laserakupunktur).

      Erbringt ein Zahnarzt eine medizinisch notwendige Leistung, die nicht in der GOZ oder dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet ist, kann diese gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.

      Wird die Behandlung ohne medizinische Indikation durchgeführt, kann weder eine Berechnung der Akupunktur gemäß der Gebührenordnung noch eine Analogberechnung erfolgen. Die Durchführung einer nicht medizinisch indizierten Akupunktur kann mit dem Patienten als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 vereinbart werden.