Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 268
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen, (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen, (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 268 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen
- Die Leistung kann, unabhängig von der Anzahl der nötigen Infiltrationen, nur einmal je Sitzung abgerechnet werden.
- Für die Berechnung der Infiltrationsbehandlung in einer Körperregion, steht die GOÄ 267 zur Verfügung.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 268
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
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- Spitta Kommentar
Die GOÄ 268 beschreibt eine medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen. Eine Kieferhälfte gilt aufgrund des Verlaufs der Nervenbahnen aus zahnmedizinischer Sicht als eine Körperregion. Die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich beider Kieferhälften in derselben Sitzung würde demnach den Leistungsinhalt der GOÄ 268 erfüllen.
Ungeachtet der Anzahl der Infiltrationen wird die medikamentöse Infiltrationsbehandlung mehrerer Körperregionen mit der GOÄ 268 berechnet. Erfolgt die medikamentöse Infiltrationsbehandlung nur einer Körperregion (beispielsweise einer Kieferhälfte), steht hierfür die GOÄ 267 zur Verfügung.
Die Leistung stellt insofern einen Sonderfall der subkutanen Injektion dar, die allgemein durch die Leistung GOÄ 252 beschrieben wird. Während bei der GOÄ 252 das Gewebe lediglich als Einbringungsort für eine Allgemeinwirkung dient, soll die Infiltrationsbehandlung eine gezielte, direkte Wirkung im infiltrierten Bereich entfalten.
Die GOÄ 268 kann auch für eine sogenannte „Heilanästhesie“ berechnet werden, bei der das Lokalanästhetikum als Medikament injiziert wird, um lokal seine Wirkung zu entfalten.
Die intraorale Infiltrationsanästhesie zum Erreichen einer lokalen Schmerzausschaltung als Grundlage für die nachfolgende Behandlung ist mit der GOZ 0090 zu berechnen.
Beispiele
Im Rahmen der Zahnheilkunde ist die GOÄ 268 als notwendige zahnmedizinische Leistung beispielsweise denkbar für die Aufhebung einer intraoralen Lokalanästhesie.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
Die GOÄ 268 wird, unabhängig von der Zahl der Infiltrationen, je Sitzung berechnet. Die Notwendigkeit vieler Infiltrationen in einer Körperregion in einer Sitzung kann als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Die Medikamente, die für die Infiltration benötigt werden, können auf den Namen des Patienten „ad manus medici“ (zu Händen des Arztes) auf einem Privatrezept verordnet werden.
Werden die benötigten Medikamente nicht verordnet, sondern von der Praxis zur Verfügung gestellt, können diese gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die injizierten Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
- Spitta Kommentar