Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 252
Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 252 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Injektion
- Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II ist die Ä 252 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn „anstelle einer Mischung mehrerer Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden“. Das bedeutet, dass das Injizieren mehrerer unterschiedlicher Arzneimittel durch dieselbe Kanüle nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 252 berechtigt.
- Wenn zwei Medikamente nicht miteinander gemischt werden können und daher zum Verabreichen beider Medikamente ein zweiter Einstich erforderlich ist, kann die GOÄ 252 ein weiteres Mal berechnet werden.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Injektion
- Nicht abrechenbar
- für Heilinjektion GOÄ 267
- Zusätzlich abrechenbar
- Wenn zwei Medikamente nicht miteinander gemischt werden können und daher zum Verabreichen beider Medikamente ein zweiter Einstich erforderlich ist, kann die GOÄ 252 ein weiteres Mal berechnet werden.
- Injektionsmittelkosten sind zusätzlich in Rechnung zu stellen, wenn der Patient das Injektionsmittel nicht nach Rezeptierung mitbringt.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 252
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Injektionen
„Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.“
Betrifft aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich die Leistungsziffern:
- GOÄ 252 – Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
- GOÄ 253 – Injektion, intravenös
- GOÄ 254 – Injektion, intraarteriell
- GOÄ 255 – Injektion, intraartikulär oder perineural
- GOÄ 261 – Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter
Eine Injektion ist die Einspritzung einer Substanz in den Organismus unter manuellem oder mechanischem Druck.
Wenn anstelle einer Mischung in zeitlichem Zusammenhang mehrere mischbare Medikamente nacheinander durch einen liegenden Zugang injiziert werden, ist die mehrfache Berechnung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.
Muss eine Injektion wegen Misserfolg abgebrochen und an anderer Stelle wiederholt werden, ist die erneute Berechnung ebenfalls unzulässig.
Injektionen nach den Nrn. 252 bis 255 und Nr. 261 können jedoch mehrfach und auch nebeneinander berechnet werden, wenn die Einspritzung eines oder mehrerer Medikamente
- sowohl intravenös als auch intraarteriell durchgeführt werden muss oder
- nicht kompatible Medikamente aus pharmakologischen Gründen durch gesonderte Zugänge verabreicht werden müssen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 252 beschreibt eine Injektion. Die Leistungsbeschreibung umfasst Injektionen in folgende Körperbereiche:
- subkutan (unter die Haut)
- submukös (unter die Schleimhaut)
- intrakutan (in die Haut hinein)
- intramuskulär (in den Muskel hinein)
Die GOÄ 252 ist je notwendige, separat und eigenständig indizierte Injektion von Medikamenten abrechenbar. Sie ist demnach auch wiederholbar bzw. kann bei mehreren separat notwendigen Injektionen auch mehrfach berechnet werden.
- Anwendungsempfehlung
Die Medikamente, die für die Injektion benötigt werden, können auf den Namen des Patienten „ad manus medici“ (zu Händen des Arztes) auf einem Privatrezept verordnet werden.
Werden die benötigten Medikamente nicht verordnet, sondern von der Praxis zur Verfügung gestellt, können diese gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die injizierten Medikamente sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Medikamente müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 252 erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer Heilinjektion. Hierfür steht die Leistung GOÄ 267 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion) zur Verfügung.
Erfolgte neben der Injektion eine Beratung, die innerhalb des aktuellen Behandlungsfalles aufgrund ihrer Bestimmungen nicht mehr zusätzlich zu anderen Leistungen berechnungsfähig wäre, sollte die Berechnung der höher bewerteten GOÄ 1 als alleinige Leistung der Berechnung der GOÄ 252 vorgezogen werden.
Sind für spezielle Behandlungsmaßnahmen der Zahnheilkunde, die prinzipiell den Leistungsinhalt der GOÄ 252 erfüllen würden, gesonderte Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehen, sind diese stattdessen zu berechnen. Dies ist beispielsweise in Bezug auf Anästhesieleistungen der Fall. Die intraorale Infiltrationsanästhesie ist mit der GOZ 0090, die intraorale Leitungsanästhesie mit der GOZ 0100 gemäß den jeweiligen Bestimmungen zu berechnen.
- Spitta Kommentar