Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 270
Infusion, subkutan
Infusion, subkutan
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 270 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Behandlungstag
- Die Leistungen nach den Nummern § 6270, GOÄ 273 bis GOÄ 281, GOÄ 283, GOÄ 286 sowie GOÄ 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis GOÄ 287 und mit den Gebühren abgegolten (Allgemeine Bestimmungen C-II.).
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- subkutane Infusion
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 270
keine
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 270 beschreibt eine subkutane Infusion. Darunter ist das kontrollierte Einbringen größerer Flüssigkeitsmengen in das Unterhautfettgewebe zu verstehen.
Die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II beschränken die Abrechenbarkeit der Leistung GOÄ 270 auf „einmal je Behandlungstag“. Das bedeutet, dass das mehrmalige subkutane Infundieren an einem Behandlungstag nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 270 berechtigt – die GOÄ 270 ist nicht je Infusion berechnungsfähig.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
- Spitta Kommentar