Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 271
Infusion, intravenös, bis 30 Minuten
Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 271 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für eine intravenöse Infusion von bis zu 30 Minuten Dauer
- Die Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
- Es können also an einem Behandlungstag bei maximal zwei Gefäßen je einmal (also insgesamt zweimal) die GOÄ 271 – Kurzinfusion – und zusätzlich („oder“) bei maximal zwei Gefäßen je einmal (also insgesamt zweimal) die GOÄ 272 – Dauertropfinfusion – geleistet und abgerechnet werden. Zusätzliche Leistungen nach GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind darüber hinaus nicht abrechnungsfähig.
- Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- intravenöse Infusion
- Nicht abrechenbar
- Neben der Leistung nach GOÄ 274 sind die Leistungen nach den GOÄ 271 bis GOÄ 273, GOÄ 275 und/oder GOÄ 276 nicht berechnungsfähig (siehe Anmerkung nach GOÄ 274). Also nicht nebenGOÄ 272, GOÄ 273, GOÄ 274, GOÄ 275, GOÄ 276.
- Werden im Zusammenhang mit einer Anästhesie bzw. Narkose Anästhetika, Anästhesieadjuvantion und/oder Anästhesieantidoten eingebracht, ist die Ä271 gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zum Teil C II hierfür nicht berechnungsfähig.
- Zusätzlich abrechenbar
- Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 271
Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
Werden die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Gemäß der Leistungsbeschreibung ist die GOÄ 271 für eine intravenöse Infusion von bis zu 30 Minuten Dauer abrechenbar. Bei intravenösen Dauertropfinfusionen von mehr als 30 Minuten Dauer und weniger als sechs Stunden Dauer steht die GOÄ 272 zur Verfügung. Für die Berechnung intravenöser Dauertropfinfusionen von mehr als sechs Stunden Dauer steht die GOÄ 274 zur Verfügung.
Um gebührenrechtlich die Dauer einer Infusionsleistung zu bemessen, wird die Zeit von der Anlage bzw. Wiedereröffnung des Gefäßzugangs bis zum Ende der Infusion bzw. dem Beenden der Infusionsverbindung bestimmt.
Eine intravenöse Infusion nach GOÄ 271 ist gegenüber der intravenösen Injektion nach GOÄ 253 dadurch abzugrenzen, dass bei einer Infusion die einzubringende Flüssigkeit in der Regel durch die eigene Schwerkraft einfließt. Bei einer Injektion hingegen wird das Einfließen der einzubringenden Flüssigkeit durch manuellen Druck bewirkt.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Das Legen eines parenteralen Katheters zum venösen Blutkreislauf ist gegebenenfalls zusätzlich zur GOÄ 271 mit der GOÄ 260 abrechenbar.
Für erfolgte Infusionsleistungen können die GOÄ 271 (Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten) oder die GOÄ 272 (Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten) neben der GOÄ 261 zusätzlich berechnet werden. Die Leistung GOÄ 261 (Einbringung von Arzneimittel in einen parenteralen Katheter) umfasst lediglich Injektionen.
Verwendete Infusionsmittel können gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 1 GOÄ als Auslagen berechnet werden. Die Infusionsmittel sind nach Art, Menge und Betrag im Anschluss an die Rechnung aufzuführen. Die im Betrag enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Die Infusionsmittel müssen zum tatsächlichen Beschaffungspreis an den Patienten weitergegeben werden. Ein Aufschlag für Lagerhaltungskosten ist unzulässig. Überschreitet der Preis für ein einzelnes Medikament den Betrag von 25,56 €, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
- Spitta Kommentar