Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 298
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 298 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung
- Die Leistungsbeschreibung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Ä298 nur einmal je Sitzung abrechenbar wäre. Daher ist die Annahme zu vertreten, dass die Leistung je Entnahmestelle abrechenbar ist, das heißt, in diesem Fall, dass es notwendig sein sollte, an verschiedenen Stellen Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung zu entnehmen, auch mehrfach je Sitzung.
- Die gegebenenfalls notwendige Aufbereitung ist Bestandteil der Leistungsziffer.
- Auch die gegebenenfalls notwendige Fixierung des Aufnahmematerials ist mit den Gebühren abgegolten.
- Diese Leistung ist nur für Mikrobiologie—Abstriche reserviert. Zytologie- Abstriche siehe GOÄ 297.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung
- Nicht abrechenbar
- mit der Gebühr sind auch Materialkosten abgegolten
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 298
Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Allgemeine Bestimmung GOÄ-Teil C.II.
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Ä298 ist abrechenbar für die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Erfolgt die Entnahme beispielsweise mittels Papierspitzen, die dann in einem dafür vorgesehenen Behälter fixiert werden, ist die entsprechende Fixierung Bestandteil der Leistung und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungsbeschreibung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Ä298 nur einmal je Sitzung abrechenbar wäre. Daher ist die Annahme zu vertreten, dass die Leistung je Entnahmestelle abrechenbar ist, das heißt, in diesem Fall, dass es notwendig sein sollte, an verschiedenen Stellen Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung zu entnehmen, auch mehrfach je Sitzung.
Die Leistungsbeschreibung grenzt den Leistungsinhalt klar auf die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung ab. Für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung steht die Ä 297 zur Verfügung.
Zur Mikrobiologie gehören neben Bakterien und Viren auch Pilze. Die Entnahme von Abstrichmaterial zum Nachweis von Pilzen entspricht daher ebenfalls der Leistungsbeschreibung und kann nach Ä298 berechnet werden.
- Erhöhter Steigerungssatz
Bei Verwendung eines Steigerungssatzes oberhalb des Mittelsatzes (2,3-facher Satz) ist eine medizinische Begründung erforderlich. Besondere behandlungsbedingte Umstände sind entsprechend zu dokumentieren und können als Begründung für die Wahl eines Steigerungssatzes, der über dem Mittelsatz liegt, herangezogen werden.
- Anwendungsempfehlung
Wird die mikrobiologische Untersuchung des Abstrichmaterials vom Zahnarzt selbst durchgeführt, ist die Erbringung folgender GOÄ-Leistungen zusätzlich denkbar:
- GOÄ 4504 (Untersuchung zum Nachweis von Bakterien im Nativmaterial)
- GOÄ 4530 (Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch An- oder Weiterzüchtung)
- GOÄ 4538 (Untersuchung zum Nachweis von Bakterien auf Selektiv- oder Anreichungsmedien)
- GOÄ 4606 (Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten)
- GOÄ 4715 (Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung)
In der Regel erfolgt die Analyse des Abstrichmaterials in einem Speziallabor. In diesem Fall werden in die Behandlung des Patienten Dritte mit einbezogen.
Wenn durch den Zahnarzt in die Behandlung des Patienten Dritte einbezogen werden, die Leistungen an den Patienten berechnen, sieht § 4 Abs. 5 GOZ eine besondere Aufklärungspflicht vor. Der Zahnarzt muss den Patienten über den Umstand informieren, dass Honoraransprüche durch Dritte geltend gemacht werden – nicht jedoch über die exakte Höhe der zu erwartenden Vergütung. Eine entsprechende Dokumentation ist zum Zwecke der Beleg- und Nachvollziehbarkeit dringend anzuraten.
Versandkosten, die für das Verschicken des Abstrichmaterials an das Speziallabor entstehen, können gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Probeexzision von Gewebe überschreitet den beschriebenen Leistungsinhalt der GOÄ 298 und ist nach der jeweils zutreffenden, deutlich höher bewerteten Nummer
- GOÄ 2401 (Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe) oder
- GOÄ 2402 (Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe)
zu berechnen.
Wird der Patient in separater Sitzung über das Untersuchungsergebnis beraten, kommen hierfür folgende Leistungen infrage:
- Spitta Kommentar