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GOÄ 3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 3 Schnellcheck

Punktzahl:150
  • Abrechenbar
    • Die Ä3 ist als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 jederzeit je erbrachter eingehender, das gewöhnliche Maß übersteigender Beratung berechnungsfähig. Eine Beratung gilt als „das gewöhnliche Maß übersteigend“, wenn sie mehr als zehn Minuten dauert. Das Überschreiten der Mindestdauer ist gemäß § 10 Abs. 2 GOZ auf der Rechnung anzugeben. Die Ä3 kann sowohl für eine persönliche als auch für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt berechnet werden.
    • Bei einer Mehrfachberechnung innerhalb eines Behandlungsfalls ist für die erste Ä3 keine Begründung erforderlich. Jede weitere Ä3 innerhalb eines Behandlungsfalls bedarf einer medizinischen Begründung, die entsprechend zu dokumentieren ist. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
    • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä3 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung der Ä3 an demselben Tag ist generell zu begründen.
    • Die Ä3 kann im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der GOZ 0010 oder einer Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erbracht werden. Andere Leistungen dürfen neben der Ä3 nicht berechnet werden. Erfolgt eine Behandlung in derselben Sitzung, ist auch bei Erfüllung der zeitlichen Vorgaben eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung nicht nach Ä3 abrechenbar. Die Beratung kann dann gegebenenfalls nach GOÄ 1 abgerechnet werden, wobei der zeitliche Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden kann (Ausschlussbestimmungen zur GOÄ 1 sind zu beachten).
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Beratung eines Patienten mit der Mindestdauer von 10 Minuten
    • die Dauer der Beratung ist in der Patientendokumentation zu vermerken
  • Nicht abrechenbar
    • für eine Beratung unter der Mindestdauer von 10 Minuten
    • neben GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • A außerhalb der Sprechstunde
    • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • C zwischen 22 und 6 Uhr
    • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
check
Abrechenbar
  • Die Ä3 ist als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 jederzeit je erbrachter eingehender, das gewöhnliche Maß übersteigender Beratung berechnungsfähig. Eine Beratung gilt als „das gewöhnliche Maß übersteigend“, wenn sie mehr als zehn Minuten dauert. Das Überschreiten der Mindestdauer ist gemäß § 10 Abs. 2 GOZ auf der Rechnung anzugeben. Die Ä3 kann sowohl für eine persönliche als auch für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt berechnet werden.
  • Bei einer Mehrfachberechnung innerhalb eines Behandlungsfalls ist für die erste Ä3 keine Begründung erforderlich. Jede weitere Ä3 innerhalb eines Behandlungsfalls bedarf einer medizinischen Begründung, die entsprechend zu dokumentieren ist. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
  • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä3 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben. Eine mehrmalige Berechnung der Ä3 an demselben Tag ist generell zu begründen.
  • Die Ä3 kann im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der GOZ 0010 oder einer Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erbracht werden. Andere Leistungen dürfen neben der Ä3 nicht berechnet werden. Erfolgt eine Behandlung in derselben Sitzung, ist auch bei Erfüllung der zeitlichen Vorgaben eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung nicht nach Ä3 abrechenbar. Die Beratung kann dann gegebenenfalls nach GOÄ 1 abgerechnet werden, wobei der zeitliche Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden kann (Ausschlussbestimmungen zur GOÄ 1 sind zu beachten).
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beratung eines Patienten mit der Mindestdauer von 10 Minuten
  • die Dauer der Beratung ist in der Patientendokumentation zu vermerken
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine Beratung unter der Mindestdauer von 10 Minuten
  • neben GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)

Berechnungsfähige Zuschläge

  • A außerhalb der Sprechstunde
  • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • C zwischen 22 und 6 Uhr
  • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 3

    Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 3 beschreibt eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung durch den Zahnarzt. Damit der Leistungsinhalt als erfüllt gilt, muss die Beratung mindestens zehn Minuten dauern. Gemäß § 10 Abs. 2 GOZ ist das Überschreiten der Mindestdauer auf der Rechnung anzugeben. Die Dokumentation der tatsächlichen Dauer der Beratung ist zwar nicht erforderlich, aber in Verbindung mit der Wahl eines erhöhten Steigerungssatzes unter Umständen sinnvoll.

      Bei der GOÄ 3 handelt es sich um eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ohne lokale Untersuchung. Die Leistungen GOÄ 5, GOÄ 6 und GOZ 0010 können in Verbindung mit der GOÄ 3 erbracht werden. Werden andere Leistungen in derselben Sitzung erbracht, ist die Abrechnung der GOÄ 3 ausgeschlossen.

      Eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung kann folgende Punkte umfassen:

      • die Anhörung von Beschwerden des Patienten
      • die Mitteilung diagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen
      • die Befragung nach der Krankheitsvorgeschichte
      • die Erteilung von Auskünften
      • die Beantwortung von Fragen des Patienten
      • die Erläuterung der Behandlungsmöglichkeiten
      • die Besprechung von Verhaltensmaßnahmen

      Die GOÄ 3 ist nicht delegierbar. Sie darf nur ausschließlich durch den Zahnarzt erbracht werden und ist nicht für die Aufklärung durch zahnmedizinisches Fachpersonal berechenbar.

      Der originale Leistungstext beinhaltet die Formulierung „mittels Fernsprecher“. Die GOÄ 3 kann demnach auch für die telefonische Beratung durch den Zahnarzt in Ansatz gebracht werden. Auch wenn in Zeiten multimedialer Kommunikation die Nutzung von E-Mail oder anderen Medien sicher eine sinnvolle und gleichwertige Alternative zur Klärung von Patientenanliegen durch den Zahnarzt darstellt, berechtigt diese Form der Beratung streng genommen nicht zum Ansatz der GOÄ 3.

      Berechnung der Ä3 neben Leistungen der GOZ

      Die GOZ 0010 (eingehende Untersuchung) ist neben der GOÄ 3 berechnungsfähig. Darüber hinaus gehende Leistungen dürfen in derselben Sitzung neben der GOÄ 3 nicht berechnet werden.

      Beispiele
      Folgende Fälle berechtigen zum Ansatz der Gebührenposition GOÄ 3:

      • Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung eines Patienten, der sich erstmalig in der Praxis vorstellt (Zeitaufwand mindestens zehn Minuten; gegebenenfalls in Verbindung mit GOÄ 5, GOÄ 6 oder GOZ 0010)
      • Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung eines Patienten, der sich mit einer Schmerzsymptomatik in der Praxis vorstellt (Zeitaufwand mindestens zehn Minuten; gegebenenfalls in Verbindung mit GOÄ 5, GOÄ 6 oder GOZ 0010; Behandlung erfolgt in separater Sitzung)
      • Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung eines Patienten, der sich zur Untersuchung in der Praxis vorstellt und dem aufgrund seines Befundes weitere Therapien angeraten werden (Zeitaufwand mindestens zehn Minuten; gegebenenfalls in Verbindung mit GOÄ 5, GOÄ 6 oder GOZ 0010)
      • Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung eines Patienten als alleinige Leistung z. B. bei speziellen Rückfragen, die in einem separaten Termin oder innerhalb eines Telefonates geklärt werden (Zeitaufwand mindestens zehn Minuten; gegebenenfalls in Verbindung mit GOÄ 5, GOÄ 6 oder GOZ 0010)
      • Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung der Bezugsperson eines Patienten anstelle des Patienten selbst, wenn die Beratung der Bezugsperson bei normalem Gesundheitszustand des Patienten den Regelfall darstellt, z. B. Beratung der Mutter eines Säuglings oder Kleinkindes (Zeitaufwand mindestens zehn Minuten; gegebenenfalls in Verbindung mit GOÄ 5, GOÄ 6 oder GOZ 0010)
    • Erhöhter Steigerungssatz

      Der Leistungsinhalt der GOÄ 3 gilt als erfüllt, wenn die Dauer der Beratung die erforderliche Mindestdauer von zehn Minuten übersteigt. Erfordert die Beratung einen Zeitaufwand, der die vorgegebenen zehn Minuten deutlich übersteigt, berechtigt dies zur Wahl eines höheren Steigerungsfaktors. Die Dokumentation der tatsächlichen Dauer der Beratung ist daher in Verbindung mit der Wahl eines erhöhten Steigerungssatzes erforderlich.

      Weitere plausible Gründe für die Berechnung der GOÄ 3 mit einem erhöhten Steigerungssatz sind beispielsweise:

      • besonders intensive Aufklärung
      • (Erst-) Beratung zu verschiedenen Therapiemöglichkeiten
      • Erläuterung vielfältiger Behandlungsalternativen

      Übersteigt eine Beratung das „gewöhnliche Maß“ und dauert mehr als zehn Minuten, kann aber aufgrund der Ausschlussbestimmungen nicht in Ansatz gebracht werden, kann anstelle der GOÄ 3 die GOÄ 1 mit einem erhöhten Steigerungssatz berechnet werden (Ausschlussbestimmungen zur GOÄ 1 sind zu berücksichtigen). Die GOÄ 1 kann mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.

    • Anwendungsempfehlung

      Eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung dauert mindestens zehn Minuten und sollte mindestens die Aufnahme der aktuellen Fragen beziehungsweise Beschwerden sowie die Mitteilung der therapeutischen Maßnahmen umfassen.

      Ein neuer Behandlungsfall vor Ablauf von dreißig Tagen, wird durch einen unvorhergesehenen neuen krankhaften Befund ausgelöst. Dies kann beispielsweise ein Unfall oder eine plötzlich auftretende zusätzliche Erkrankung sein. Wird die GOÄ 3 innerhalb der Monatsfrist erneut in Ansatz gebracht, ist dies auf der Rechnung entsprechend zu begründen.

      Die Mehrfacherbringung der GOÄ 3 an demselben Tag ist generell zu begründen. Wird die GOÄ 3 mehrmals an einem Tag erbracht, ist die jeweilige Uhrzeit zu dokumentieren und der Grund, warum die mehrfache Erbringung der GOÄ 3 durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war.

      Die einzigen Leistungen, die in derselben Sitzung wie die GOÄ 3 in Ansatz gebracht werden können, sind die GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung), die GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) und die GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung). Die Berechnung der GOÄ 3 neben anderen Leistungen ist ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen kann alternativ gegebenenfalls die GOÄ 1 in Ansatz gebracht werden, wobei der zeitliche Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden kann.

      Erfolgt die Erbringung anderer Leistungen zwar an demselben Tag, jedoch in einer separaten Sitzung, ist eine Abrechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeiten der Sitzungen möglich. Dieser Fall wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Patient sich in der Praxis vorstellt, eine Schmerzsymptomatik schildert und über die therapeutischen Maßnahmen eingehend (mindestens zehn Minuten) beraten wird und später am Tag zur Behandlung wieder in der Praxis erscheint. Für die erste Sitzung sind dann die GOÄ 3 und die GOÄ 5 in Ansatz zu bringen, die weiteren Leistungen, die die erfolgte Behandlung abbilden, werden in der zweiten Sitzung unter Angabe der Uhrzeit abgerechnet.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.

    • Rechtsprechung

      Das Amtsgericht Aurich hat im Fall mit dem AZ 12 C 711 /15 entschieden, dass die Berechnung einer Zahnsteinentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 neben der Ä3 korrekt war, da der Zahnarzt nachweisen konnte, dass die Zahnsteinentfernung durch zahnmedizinisches Personal durchgeführt wurde und die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung anschließend durch den Zahnarzt in einem separaten Behandlungszimmer erfolgte.


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Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: Az. 5 U 1535/13
Datum: 25.02.2014