Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ K1
Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Arbeiten & Organisieren
GOÄ K1 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Der Zuschlag K1 kann bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr abgerechnet werden, wenn gleichzeitig eine der folgenden Gebührennummern in Ansatz gebracht werden:
- Der Zuschlag K1 ist einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
- Der Zuschlag K1 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Bei der Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunde zwischen 8 Uhr und 20 Uhr ist der Zuschlag A zusätzlich berechnungsfähig.
- Bei der Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunde zwischen 20 Uhr und 22 Uhr und von 6 Uhr bis 8 Uhr ist der Zuschlag B zusätzlich berechnungsfähig, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auch in Kombination mit dem Zuschlag D.
- Bei der Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist der Zuschlag C zusätzlich berechnungsfähig, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auch in Kombination mit dem Zuschlag D. Bei der Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist der Zuschlag D zusätzlich berechnungsfähig.
- In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung des GOÄ-Zuschlags K1 ohne eine GOÄ-Nummer GOÄ 5 oder GOÄ 6 nicht möglich. Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Die Berechnung des Zuschlages K1 muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:
Berechnungsfähige Zuschläge
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung K1
keine
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B II
Die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der Zuschlag K1 ist berechnungsfähig, wenn Untersuchungen nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 bei Kindern durchgeführt worden sind, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die ebenfalls in der originalen Leistungsbeschreibung aufgeführten Ziffern GOÄ 7 und GOÄ 8 betreffen nicht den zahnärztlichen Bereich und haben damit für die zahnärztliche Abrechnung keine Relevanz.
- Erhöhter Steigerungssatz
Der Zuschlag K1 ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach§ 2 Abs. 1,2 GOÄ ist ausgeschlossen.
- Zuschläge
Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 berechnungsfähig.
- GOÄ 1 Beratung
- GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
- GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
- GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
- GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung
Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.
- GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
- GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
- GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
- GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.
- GOÄ K1 Kinder unter vier Jahren
Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.
In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.
Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:
(0)GOÄ-Nr./GOÄ-Zuschlag Ä1 Ä3 Ä4 Ä5 Ä6 A B C D A Ja Ja Ja Ja Ja X Nein Nein Nein B Ja Ja Ja Ja Ja Nein X Nein Ja C Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein X Ja D Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein Ja X K1 Nein* Nein* Nein* Ja Ja Ja Ja Ja Ja *Der Zuschlag K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.
- Spitta Kommentar