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GOÄ 6
Untersuchung, stomatognathes Organsystem

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNOBereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines voll - ständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 6 Schnellcheck

Punktzahl:100
  • Abrechenbar
    • Die Ä6 ist neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O GOÄ berechnungsfähig.
    • Als alleinige Leistung ist die Ä6 jederzeit je erbrachter vollständiger körperlicher Untersuchung des stomatognathen Systems berechnungsfähig, auch mehrfach je Behandlungsfall.
    • ohne Einhaltung von Fristen
    • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä6 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben.
    • Die Nummer Ä6 ist neben Leistungen nach den Nummern GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) oder GOZ 0010 (eingehende Untersuchung) nicht berechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:
    • die Inspektion der Mundhöhle
    • die Inspektion und Palpation der Zunge
    • die Inspektion und Palpation beider Kiefergelenke
    • die Erhebung eines vollständigen Zahnstatus
  • Nicht abrechenbar
    • Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern GOÄ 5, GOÄ 7 und/oder GOÄ 8 nicht berechnungsfähig.
    • GOÄ 2 (Rezept / Überweisung / Übermittlung durch Helferin)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
    • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese) Folgende Leistungen sind neben der Ä6 berechnungsfähig, nicht aber zusätzlich zu den Leistungen GOÄ 1, GOÄ 3 oder GOÄ 4:
    • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
    • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
    • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
    • {GOZ|6190|GOZ 6190] (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen)
      Hinweis: Die GOZ 6190 ist nicht neben GOZ 0010 abrechenbar!

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • A außerhalb der Sprechstunde
    • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • C zwischen 22 und 6 Uhr
    • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
    • K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.
      Hinweis: Der Zuschlag K1 ist nicht neben GOZ 0010 berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • Die Ä6 ist neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O GOÄ berechnungsfähig.
  • Als alleinige Leistung ist die Ä6 jederzeit je erbrachter vollständiger körperlicher Untersuchung des stomatognathen Systems berechnungsfähig, auch mehrfach je Behandlungsfall.
  • ohne Einhaltung von Fristen
  • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä6 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben.
  • Die Nummer Ä6 ist neben Leistungen nach den Nummern GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) oder GOZ 0010 (eingehende Untersuchung) nicht berechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:
  • die Inspektion der Mundhöhle
  • die Inspektion und Palpation der Zunge
  • die Inspektion und Palpation beider Kiefergelenke
  • die Erhebung eines vollständigen Zahnstatus
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern GOÄ 5, GOÄ 7 und/oder GOÄ 8 nicht berechnungsfähig.
  • GOÄ 2 (Rezept / Überweisung / Übermittlung durch Helferin)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
  • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese) Folgende Leistungen sind neben der Ä6 berechnungsfähig, nicht aber zusätzlich zu den Leistungen GOÄ 1, GOÄ 3 oder GOÄ 4:
  • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
  • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
  • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
  • {GOZ|6190|GOZ 6190] (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen)
    Hinweis: Die GOZ 6190 ist nicht neben GOZ 0010 abrechenbar!

Berechnungsfähige Zuschläge

  • A außerhalb der Sprechstunde
  • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • C zwischen 22 und 6 Uhr
  • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.
    Hinweis: Der Zuschlag K1 ist nicht neben GOZ 0010 berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 6

    Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:

    • bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
    • bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs;
    • bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
    • bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion der äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bauchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
    • bei den Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbogen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.

    Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 6 beschreibt eine vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Organsysteme.

      Für die Durchführung durch den Zahnarzt kommt hierbei ausschließlich das stomatognathe System in Betracht. Die Untersuchung anderer Organsysteme gehört nicht zum Berufsbild des Zahnarztes und sind daher nicht berechenbar.

      Der Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung des stomatognathen Systems ist in den Bestimmungen der Ä6 exakt definiert und umfasst:

      • die Inspektion der Mundhöhle, Schleimhaut und Lippe
      • die Inspektion und Palpation der Zunge
      • die Inspektion und Palpation beider Kiefergelenke
      • die Erhebung eines vollständigen Zahnstatus

      Die Durchführung einer vollständigen Untersuchung schließt eine lokale Teiluntersuchung innerhalb des stomatognathen Systems mit ein. Die Berechnung einer symptombezogenen Untersuchung gemäß GOÄ 5 ist neben der GOÄ 6 daher ausgeschlossen.

      Die Leistungsbeschreibung umfasst den Beisatz „gegebenenfalls ein - schließlich Dokumentation“. Daraus lässt sich ableiten, dass die Dokumentation nicht zwingend erforderlich ist und lediglich relevante Befunde aufzuzeichnen sind. Es ist empfehlenswert, alle Befunde zu dokumentieren, die Auswirkungen auf die weiterführende Therapie haben (können).

      Berechnung der GOÄ 6 neben Leistungen der GOZ

      Die folgenden speziellen zahnärztlichen Untersuchungen gehen über den Leistungsinhalt der GOÄ 6 hinaus und sind daher neben der GOÄ 6 berechenbar, sofern sie erbracht worden sind:

      • GOZ 0070 Vitalitätsprüfung
      • GOZ 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
      • GOZ 4005 Erhebung mind. eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex
      • GOZ 8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation Zahnärztliche Leistungen sind neben der Ä6 berechenbar.
    • Erhöhter Steigerungssatz

      Plausible Gründe für die Abrechnung der GOÄ 6 mit einem erhöhten Steigerungssatz sind beispielsweise:

      • erschwerter Zugang zur Mundhöhle (wegen Kieferklemme, Kiefersperre, Schwellung oder ähnlichem)
      • besondere Schwere des Krankheitsfalls
      • komplizierte Differenzialdiagnostik
      • Erstkonsultation
    • Anwendungsempfehlung

      Die GOÄ 6 ist eine Leistung aus Abschnitt B I der GOÄ. Dieser Abschnitt der GOÄ ist für Zahnärzte ausdrücklich geöffnet und damit auch berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Untersuchung nach GOÄ 6 gemäß der Leistungsbeschreibung erbracht wurde.

      Die GOÄ 6 umfasst die vollständige körperliche Untersuchung des stomatognathen Systems und gilt demnach als erbracht, wenn der Leistungsinhalt vollständig erfüllt wurde. Die GOÄ 6 ist dann zu berechnen, wenn innerhalb einer Untersuchung alle definierten Leistungsbestandteile erbracht worden sind:

      • die Inspektion der Mundhöhle
      • die Inspektion und Palpation der Zunge
      • die Inspektion und Palpation beider Kiefergelenke
      • die Erhebung eines vollständigen Zahnstatus

      Mit diesem Leistungsumfang überschneidet sich die Position GOÄ 6 in einigen, aber nicht in allen Teilen mit der GOZ 0010. Die GOZ 0010 umfasst die „eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“.

      Die Mehrfacherbringung der GOÄ 6 an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen. Wird die GOÄ 6 mehrmals an einem Tag erbracht, sollte daher zusätzlich zu der Uhrzeit auch dokumentiert werden, warum die mehrfache Erbringung der GOÄ 6 durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 und 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer Ä1, Ä3, Ä4, Ä5 oder Ä6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag GOÄ K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.