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GOÄ 96
Schreibgebühr, je Kopie

Schreibgebühr, je Kopie

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 96 Schnellcheck

Punktzahl:3
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Abrechenbar
  • je Kopie
  • Nur einfacher Gebührensatz und ausschließlich in Verbindung mit folgenden Leistungen abgerechnet werden:
    • GOÄ 80 Schriftliche gutachterliche Äußerung
    • GOÄ 85 Aufwendiges Gutachten.
  • Zusätzlich zur Ä96 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Schreibgebühr, je Kopie
no-check
Nicht abrechenbar
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Zusätzlich abrechenbar
  • Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 96

    Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 96 ist eine Schreibgebühr, deren Berechnung zusätzlich zu den Leistungen nach GOÄ 80 oder GOÄ 85 infrage kommt.

      Die Schreibgebühr darf gemäß Leistungsbeschreibung je Kopie in Ansatz gebracht werden. Das vorherige Ansetzen der GOÄ 95 ist Voraussetzung für das erstmalige Ansetzen der GOÄ 96. Die GOÄ 96 darf jedoch häufiger berechnet werden als die GOÄ 95 – nämlich je Kopie.

      Beispiele
      In Verbindung mit den Leistungen GOÄ 80 und GOÄ 85 kann die GOÄ 96 je Kopie berechnet werden z. B.

      • Für das zweimalige Kopieren einer schriftlichen gutachterlichen Äußerung von zweieinhalb Seiten sechsmal
      • Für das einmalige Kopieren ein aufwendiges Gutachten von achtzehn Seiten achtzehn mal
      • Für zusätzliche notwendige Literaturkopien im Sinne eines Anhangs
    • Anwendungsempfehlung

      Im Zusammenhang mit Leistungen nach GOÄ 80 und GOÄ 85 werden Kopien mit der GOÄ 96 abgerechnet. Die Originalseite wird mit der GOÄ 95 vergütet. Dabei ist das Ansetzen der GOÄ 95 Voraussetzung für das erstmalige Ansetzen der GOÄ 96. Die GOÄ 96 darf jedoch häufiger berechnet werden als die GOÄ 95 – nämlich je Kopie, auch für zusätzlich notwendige Literaturkopien im Sinne eines Anhangs.