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GOÄ 52
Personalbesuch im Auftrag des Arztes außerhalb der Praxis

Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 52 Schnellcheck

Punktzahl:100
  • Abrechenbar
    • Die Ä52 kann je Besuch berechnet werden, auch für einen erneuten notwendigen Besuch am selben Tag.
    • Die Ä52 ist für das Aufsuchen eines Patienten durch nicht ärztliches Personal abrechenbar. Der Besuch muss im Auftrag des Zahnarztes erfolgen.
    • Bei der Ä52 handelt es sich um eine Pauschalgebühr, sie ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    • Außerdem dürfen keine Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld / Reiseentschädigung) berechnet werden.
    • Die Pauschalgebühr ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für das Aufsuchen eines Patienten durch nicht ärztliches Personal
    • der Besuch muss im Auftrag des Zahnarztes erfolgen
  • Nicht abrechenbar

    Nicht berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
    • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
    • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (gemäß Leistungsbeschreibung unzutreffend)
    • GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren
    • Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

    Die Berechnung des Zuschlages GOÄ E zur GOÄ 52 ist gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, wohl aber aufgrund des schwer denkbaren Falles der dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung in Verbindung mit dem Besuch nichtärztlichen Personals eher unplausibel.

check
Abrechenbar
  • Die Ä52 kann je Besuch berechnet werden, auch für einen erneuten notwendigen Besuch am selben Tag.
  • Die Ä52 ist für das Aufsuchen eines Patienten durch nicht ärztliches Personal abrechenbar. Der Besuch muss im Auftrag des Zahnarztes erfolgen.
  • Bei der Ä52 handelt es sich um eine Pauschalgebühr, sie ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Außerdem dürfen keine Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld / Reiseentschädigung) berechnet werden.
  • Die Pauschalgebühr ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für das Aufsuchen eines Patienten durch nicht ärztliches Personal
  • der Besuch muss im Auftrag des Zahnarztes erfolgen
no-check
Nicht abrechenbar

Nicht berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
  • GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (gemäß Leistungsbeschreibung unzutreffend)
  • GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren
  • Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.
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Zusätzlich abrechenbar

Berechnungsfähige Zuschläge

  • GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung

Die Berechnung des Zuschlages GOÄ E zur GOÄ 52 ist gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, wohl aber aufgrund des schwer denkbaren Falles der dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung in Verbindung mit dem Besuch nichtärztlichen Personals eher unplausibel.

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 52

    Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nicht-ärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Spitta Kommentar

    Der Leistungsinhalt der GOÄ 52 umfasst den Besuch eines Patienten außerhalb der Praxisräume durch nichtärztliches Personal. Der mit der GOÄ 52 abgegoltene Besuch eines Patienten kann nur für den Besuch nichtärztlichen Personals alleine Ansatz gebracht werden. Wird ein Zahnarzt durch nichtärztliches Personal begleitet, berechtigt dies nicht dazu, zusätzlich zur ärztlichen Besuchsposition die GOÄ 52 in Ansatz zu bringen. Dann ist – je nach Fall – eine der folgenden Ziffern für den ärztlichen Besuch anzusetzen:

    • GOÄ 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation)
    • GOÄ 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung)
    • GOÄ 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft durch beauftragtes nichtärztliches Personal besucht, kann die GOÄ 52 auch für den Besuch jedes weiteren Patienten berechnet werden.

    Beispiele
    Der Leistungsinhalt der GOÄ 52 gilt als erbracht, wenn nichtärztliches Personal einen Patienten außerhalb der Praxisräume im Auftrag des Zahnarztes besucht, um dort selbstständig Leistungen zu erbringen. Hierbei kann es sich nur um delegationsfähige Leistungen nach § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes handeln, die im Rahmen eines Besuches außerhalb der Praxisräume selbstständig durch nichtärztliches Personal erbracht werden können. Es kommen bei entsprechender Qualifikation des Personals z. B. folgende Leistungen infrage:

    • Entfernung von weichen und harten subgingivalen Belägen
    • Herstellung von Situationsabdrücken
    • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene
    • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene