Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 61
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 61 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Ä61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
- Für die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte kann die Ä61 nicht abgerechnet werden.
- Neben der Ä61 sind keine anderen Leistungen berechnungsfähig. Die Ä61 ist nur als alleinige Leistung berechnungsfähig.
- Die Wegegeldberechnung ist keine Leistungsberechnung. Der assistierende Arzt darf neben der Ä61 Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld/Reiseentschädigung) berechnen.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
- Nicht abrechenbar
Nicht berechnungsfähige Zuschläge
- GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses (gemäß Leistungsbeschreibung unzutreffend)
- GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren (gemäß Leistungsbeschreibung nur neben der GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 55 oder GOÄ 56 möglich)
Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
Berechnungsfähige Zuschläge
- GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
- GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
- GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
- GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Zu jeder Assistenz zur Unzeit sind auch Zuschläge berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung eines Arztes von über einer halben Stunde zur Unzeit ist auch zwei- oder mehrmals der jeweilige Zuschlag berechnungsfähig.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 61
Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der Leistungsinhalt der GOÄ 61 umfasst den Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes. Dies ist gegeben, wenn ein liquidationsberechtigter Arzt bzw. Zahnarzt einem anderen assistiert.
Die GOÄ 61 ist Bestandteil des Abschnitts B IV GOÄ und für Zahnärzte somit formal gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich.
Die Assistenzleistung darf je angefangener halber Stunde berechnet werden, d. h. für eine Assistenzzeit von beispielsweise fünf oder aber 29 Minuten darf die GOÄ 61 einmal berechnet werden. Für eine Assistenzzeit von beispielsweise 31 oder aber 59 Minuten darf die GOÄ 61 zweimal berechnet werden.
Der Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes ist nur als einzige Leistung abrechenbar. Durch den Assistenten darf keine weitere Leistung im Zusammenhang mit der Behandlung abgerechnet werden. Die Liquidation aller anderen erbrachten Leistungen obliegt dem eigentlichen Behandler.
Beispiele
Die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 61 ist zum Beispiel denkbar im Zusammenhang mit der Begleitung eines Patienten durch seinen Behandler zu einem anderen Arzt und Assistenz des Behandlers bei der durchgeführten Behandlung.
- Anwendungsempfehlung
Vor dem aktiven Beistand bei der ärztlichen Leistung gemäß GOÄ 60 kann es zu Verweilzeiten kommen, die gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen zur GOÄ 56 (Verweilen) in Ansatz gebracht werden können. Dies ist möglich, da das Verweilen vor dem Assistieren erfolgt und die GOÄ 56 demnach nicht neben, sondern vor der GOÄ 60 berechnet werden würde.
Bei Hinzuziehung von ärztlicher Assistenz im Rahmen eines operativen Eingriffs ist zu prüfen, ob der hinzugezogene Arzt die Ä61 für die Assistenz selbst in Ansatz bringt oder ob der Hinzuziehende den Assistenten intern bezahlt und er dem Patienten gegenüber die GOÄ 62 (Zuziehung eines Assistenten) berechnet. Wird die GOÄ 62 durch den hinzuziehenden Arzt berechnet, darf der assistierende Arzt die GOÄ 61 nicht berechnen.
- Spitta Kommentar