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GOÄ 30
homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich homöopathischer Repertorisation 1) und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 30 Schnellcheck

Punktzahl:900
  • Abrechenbar
    • Die Ä30 ist innerhalb eines Jahres nur einmal berechnungsfähig. Die Ä30 darf nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut berechnet werden, sondern erst nach einer Jahresfrist von 365 Tagen.
    • Das Erheben einer homöopathischen Erstanamnese berechtigt erst dann zum Ansatz der Ä30, wenn die Leistung mindestens eine Stunde in Anspruch genommen hat. Die Gesamtdauer kann dabei über mehrere Sitzungen verteilt werden.
    • Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Hälfte der Gebühr ansatzfähig, wenn die Leistung weniger als eine Stunde, mindestens aber 30 Minuten gedauert hat.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  • Nicht abrechenbar
    • Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern GOÄ 1, GOÄ 3 und/oder GOÄ 34 nicht berechnungsfähig.
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
    • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
check
Abrechenbar
  • Die Ä30 ist innerhalb eines Jahres nur einmal berechnungsfähig. Die Ä30 darf nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut berechnet werden, sondern erst nach einer Jahresfrist von 365 Tagen.
  • Das Erheben einer homöopathischen Erstanamnese berechtigt erst dann zum Ansatz der Ä30, wenn die Leistung mindestens eine Stunde in Anspruch genommen hat. Die Gesamtdauer kann dabei über mehrere Sitzungen verteilt werden.
  • Bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Hälfte der Gebühr ansatzfähig, wenn die Leistung weniger als eine Stunde, mindestens aber 30 Minuten gedauert hat.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern GOÄ 1, GOÄ 3 und/oder GOÄ 34 nicht berechnungsfähig.
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
  • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 30

    Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 30 beschreibt eine ausführliche homöopathische Erstanamnese mit einer Dauer von mindestens einer Stunde. Die Leistungsbeschreibung setzt die schriftliche Aufzeichnung der homöopathischen Erstanamnese voraus und inkludiert die Einleitung der homöopathischen Behandlung.

      Die Ä30 ist Bestandteil des Abschnitts B III GOÄ und für Zahnärzte somit formal gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugänglich. Ein fortgebildeter und dazu qualifizierter Zahnarzt kann sich zweifelsfrei zur Behandlung bestimmter Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen den Erkenntnissen der Homöopathie bedienen. Um die Ursachen und Hintergründe einer zahnbezogenen Erkrankung im Kontext energetischer Wechselwirkungen zwischen Zähnen und Organen ganzheitlich zu betrachten, bedarf es einer ausführlichen Erstanamnese, wie in der Leistungsbeschreibung umrissen.

      Beispiele
      Für eine homöopathische Erstanamnese darf die GOÄ 30 berechnet werden. Hat der Patient das 14. Lebensjahr vollendet, muss die Leistung insgesamt mindestens eine Stunde in Anspruch genommen haben. Bei jüngeren Patienten kann die Hälfte der Gebühr in Ansatz gebracht werden, sofern die Leistung weniger als eine Stunde, mindestens aber 30 Minuten gedauert hat.

      Die Erbringung der GOÄ 30 beinhaltet die Näherung an die Ursache und die Identifikation einer Möglichkeit zur Behandlung eines Krankheitsbildes, indem sich der Erkenntnisse der Homöopathie bedient wird. Zahn- und kieferbezogene Krankheitsherde, die Auswirkungen auf andere Organe nehmen können sind z. B.

      • devitale Zähne
      • endodontisch behandelte Zähne
      • verlagerte Zähne
      • Wurzelreste
      • Fremdkörper
      • Entzündungen

      Krankheiten, denen möglicherweise eine entsprechende dentogene Ursache zugesprochen wird sind z. B.

      • Rheuma
      • funktionelle Beschwerden an Muskeln und Gelenken
      • Nervenschmerzen
      • Kopfschmerzen (z. B. Migräne)
      • Hauterkrankungen (z. B. Ekzeme)
    • Erhöhter Steigerungssatz

      Übersteigt eine homöopathische Erstanamnese das gewöhnliche Maß und dauert länger als eine Stunde, kann sich eines höheren Steigerungssatzes bedient werden. Weitere plausible Gründe für die Abrechnung der GOÄ 30 mit einem erhöhten Steigerungssatz sind beispielsweise:

      • besonders intensive Aufklärung
      • Notwendigkeit der Splittung der Leistung auf mehrere Sitzungen
      • umfassende Beratung zu verschiedenen Therapiemöglichkeiten
      • Erläuterung vielfältiger Behandlungsalternativen
    • Anwendungsempfehlung

      Wird bei Patienten, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte der Gebühr angesetzt, empfiehlt sich eine entsprechende Dokumentation, dass der vollständige Leistungsinhalt der GOÄ 30 z. B. wegen kurzer Anamnese in weniger Zeit erbracht wurde. Bei der Erbringung der GOÄ 30 sollte neben dem Inhalt der homöopathischen Erstanamnese auch die Dauer der Leistung bzw. – bei der Aufteilung der Leistung auf mehrere Sitzungen – die Dauer der einzelnen Sitzungen dokumentiert werden.