Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 95
Schreibgebühr, je angefangene DIN-A4-Seite
Schreibgebühr, je angefangene DIN-A4-Seite
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 95 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Schreibgebühr je angefangener DIN-A4-Seite
- Nur einfacher Gebührensatz und ausschließlich in Verbindung mit folgenden Leistungen abgerechnet werden:
- Ä80 Schriftliche gutachterliche Äußerung
- Ä85 Aufwendiges Gutachten.
- Zusätzlich zur Ä 95 dürfen Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ berechnet werden.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Schreibgebühr je angefangener DIN-A4- Seite
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Portokosten und ggf. auch Versandkosten gemäß § 10 Abs. 1 Punkt 2 GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 95
Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 95 ist eine Schreibgebühr, deren Berechnung zusätzlich zu den Leistungen nach GOÄ 80 oder GOÄ 85 infrage kommt.
Die Schreibgebühr darf gemäß Leistungsbeschreibung je angefangener DIN-A4-Seite in Ansatz gebracht werden. Somit wird für die schriftliche gutachterliche Äußerung gemäß GOÄ 80 und das aufwendige Gutachten gemäß GOÄ 85 das Papierformat DIN A4 vorgegeben, sofern zusätzlich Schreibgebühren in Ansatz gebracht werden. Vorgaben in Bezug auf Schriftgröße, Schriftart und Layout finden sich in der Leistungsbeschreibung jedoch keine.
Beispiele
In Verbindung mit den Leistungen GOÄ 80 und GOÄ 85 kann die GOÄ 95 je angefangener DIN-A4-Seite zum Einfachsatz berechnet werden, z. B.- für eine schriftliche gutachterliche Äußerungen von zweieinhalb Seiten dreimal
- für ein aufwendiges Gutachten von achtzehn Seiten achtzehn mal
- Spitta Kommentar