Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 80
Schriftliche gutachterliche Äußerung
Schriftliche gutachterliche Äußerung
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 80 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Die schriftliche gutachterliche Äußerung sollte neben der Darstellung des Sachverhaltes auch die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Begründung für die medizinische Folgerung beinhalten.
- Nicht abrechenbar
- Die Leistungsbeschreibung nimmt nicht auf das Übermittlungsmedium Bezug.
- Die Ä 80 kann daher nicht nur für die Niederlegung einer schriftlichen gutachterlichen Äußerung per Brief, sondern auch per E-Mail abgerechnet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 80
Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 80 ist berechnungsfähig für eine schriftliche gutachterliche Äußerung des Zahnarztes auf Basis persönlich erhobener oder ihm übermittelter Befunde. Umfang und Inhalt der GOÄ 80 werden in der Leistungsbeschreibung nicht näher bestimmt. Die schriftliche gutachterliche Äußerung sollte neben der Darstellung des Sachverhaltes auch die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Begründung für die medizinische Folgerung beinhalten.
Eine schriftliche gutachterliche Äußerung orientiert sich an der jeweiligen Fragestellung und kann beispielsweise Informationen zu folgenden Themen beinhalten:
- Angaben zur Anamnese
- Angaben zum Befund bzw. zu den Befunden
- Angaben zur epikritischen Bewertung
- Angaben zur Therapie
Die Differenzierung zur GOÄ 75 (ausführlicher Krankheits- und Befundbericht) begründet nicht der Umfang, sondern die Definition. Eine „gutachterliche Äußerung“ umfasst zwingend eine medizinische Folgerung und Beurteilung, wohingegen der Inhalt eines Krankheits- und Befundberichtes gemäß GOÄ 75 rein deskriptiv sein kann. Für die gutachterliche Äußerung gemäß GOÄ 80 ist gegenüber der GOÄ 75 eine ausgiebigere Befassung mit den festgestellten Befunden ggf. unter Hinzuziehung weiterführender Literatur erforderlich.
Der Umfang der GOÄ 80 wird nach oben abgegrenzt durch die höher bewertete GOÄ 85 (aufwendiges Gutachten), wobei Nuancen im Aufwand auch durch die Anwendung des Steigerungssatzes abgebildet werden können.
Die Leistungsbeschreibung nimmt nicht auf das Übermittlungsmedium Bezug. Die GOÄ 80 kann daher nicht nur für die Niederlegung einer schriftlichen gutachterlichen Äußerung per Brief, sondern auch per E-Mail abgerechnet werden.
Beispiele
Die Berechnung der GOÄ 80 ist beispielsweise indiziert für- eine schriftliche gutachterliche Äußerung auf Wunsch des Patienten
- eine schriftliche gutachterliche Äußerung an einen anderen Arzt oder Zahnarzt
- Anwendungsempfehlung
Werden zu Röntgenaufnahmen Befundmitteilungen erstellt, sind diese mit den Röntgenleistungen abgegolten. Eine darüber hinausgehende nötige schriftliche gutachterliche Äußerung kann zusätzlich nach GOÄ 80 berechnet werden – gegebenenfalls zuzüglich Schreibgebühren und Porto.
Übersteigt das schriftliche Gutachten den gewöhnlichen Aufwand, kann statt der GOÄ 80 die höher bewertete GOÄ 85 (aufwendiges Gutachten) angesetzt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auf eine wissenschaftliche Begründung für die medizinische Beurteilung Bezug genommen wird.
Die Übermittlung eines einfachen Befundberichtes entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der GOÄ 80 und ist stattdessen mit der GOÄ 70 ab - rechenbar.
Die Leistungsbeschreibung nimmt nicht auf das Übermittlungsmedium Bezug. Die GOÄ 80 kann daher nicht nur für eine schriftliche gutachterliche Äußerung per Brief, sondern auch per E-Mail abgerechnet werden.
Erfolgt die schriftliche gutachterliche Äußerung auf Verlangen einer privaten Krankenversicherung als Grundlage für die Prüfung ihrer Leistungspflicht, ist zu beachten, dass die Versicherung nicht Vertragspartner des Zahnarztes ist. Das bedeutet zum einen, dass die rechtliche Grundlage für eine Auskunftspflicht fehlt und entsprechende datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Selbst beim Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindung bedeutet dies aber auch, dass die Auskünfte an die private Versicherung keiner medizinischen Heilbehandlung dienen und die GOÄ damit nicht als Berechnungsgrundlage dienen kann. Für die Vergütung solcher Auskünfte sind die §§ 612 und §§ 670 BGB heranzuziehen.
- Spitta Kommentar