Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 55
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme –
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme –
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 55 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die Ä55 ist für die Begleitung eines Patienten durch den Arzt in ein Krankenhaus berechnungsfähig.
- Neben der Ä55 dürfen Entschädigungen gemäß § 8 GOZ (Wegegeld/Reiseentschädigung) berechnet werden. Es sind die Sonderregelungen in § 8 Abs. 2 GOZ zu beachten, die die Berechnung des Wegegeldes und der Reiseentschädigung beim Mehrfachbesuch regeln.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung
- Nicht abrechenbar
Nicht berechnungsfähige Zuschläge
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 55
Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern Ä56, Ä60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B
- Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
- Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
- Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
- Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
- Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
- Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der Leistungsinhalt der GOÄ 55 umfasst die Begleitung eines Patienten durch den Arzt in ein Krankenhaus. Die GOÄ 55 darf gemäß Leistungsbeschreibung nur dann angesetzt werden, wenn die Begleitung zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung erfolgt. Die organisatorische Vorbereitung der Krankenhausaufnahme ist nicht gesondert berechnungsfähig. Sie ist gemäß Leistungsbeschreibung fakultativer Bestandteil der GOÄ 55.
Beispiele
Die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 55 ist zum Beispiel denkbar im Zusammenhang mit- extremen allergischen Reaktionen / anaphylaktischem Schock
- der Aspiration eines zahnärztlichen Instrumentes
- Anwendungsempfehlung
Damit die Begleitung eines Patienten zu einer stationären Behandlung durch den Zahnarzt gemäß GOÄ 55 abgerechnet werden darf, muss eine gewisse Notsituation vorliegen, die sofortiges Handeln erfordert. Für eventuelle Nachfragen ist eine genaue Dokumentation empfehlenswert.
- Spitta Kommentar