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GOZ § 8
Entschädigungen

  • Paragraph

    (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten

    (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahn-arztes vonauszuhändigen.

    1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
    2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
    3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
    4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.

      Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

    (3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

    1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
    2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
    3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
    4. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend
  • Kommentare
    • Merke

      Die Entschädigung gemäß § 8 GOZ regelt Wegegeld oder Reisekostenentschädigung. Der Zeitaufwand für die Wegestrecke und die Auslagen sind mit der Entschädigung abgegolten. Die ärztlichen und zahnärztlichen Gebühren sind für die erbrachten Leistungen zusätzlich zu berechnen. Für zahnärztliches Personal kann die Entschädigung nicht zusätzlich berechnet werden. Dadurch ist eine Faktorerhöhung gem. § 5 Abs. 2 GOZ wegen des durch den Besuch bedingten Zeitaufwands ist nicht mehr möglich.

    • Berechnung des Wegegeldes

      Die Berechnung erfolgt von Praxis/Wohnung bis zur Besuchsstätte die im § 8 Abs. 2 angegebenen Euro-Betrag, es wird zwischen Tag und Nacht unterschieden:

      (0)Entfernung in Kilometer€-Betrag bei Tag (8.00 - 20.00 Uhr)€-Betrag bei Nacht (20.00 - 8.00 Uhr)
      bis zu 2 KM4,30 €8,60 €
      mehr als 2 KM - 5 KM8,00 €12,30 €
      mehr als 5 KM - 10 KM12,30 €18,40 €
      mehr als 10 KM- 25 KM18,40 €30,40 €


      Auch wenn der Zahnarzt mit öffentlichem Verkehrsmittel oder zu Fuß zum Einsatzort gelangt, kann Wegegeld berechnet werden.

      Werden mehrere Patienten gleichzeitig in derselben häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel auch einer sozialen Einrichtung wie einem Altenheim) besucht, so erfolgt die Berechnung des Wegegelds – unabhängig vom Versichertenstatus der besuchten Patienten - anteilmäßig.

    • Berechnung der Reiseentschädigung

      Bei einer Entfernung über 25 Kilometer tritt anstelle des Wegegelds die Reiseentschädigung.

      (0)Abwesenheit bis zu 8 StundenAbwesenheit von mehr als 8 Stunden
      Mit eigenem Fahrzeug: 0,42 € je tatsächlich(!) zurück gelegten KM56,00 €112,50 €/Tag
      Mit öffentlichem Verkehrsmittel (auch Taxi): Tatsächlich entstandene Kosten56,00 €112,50 €/Tag
      Ist für den Besuch eine Übernachtung unbedingt notwendig, so kann der Zahnarzt die dadurch entstandenen Kosten geltend machen. Voraussetzung: Die Übernachtung ist für den Besuch unerlässlich!
    • Spitta Kommentar

      Kommentar zu § 8 Absatz 1

      Die Neufassung des § 8 folgt nun den Regelungen der GOÄ zu Entschädigungen, dort die §§ 7 bis 9. Die Entschädigungen bestehen aus Wegegeld oder Reiseentschädigung, wobei sich die Unterscheidung an der Entfernung vom Praxisstandort bzw. der Privatwohnung des Zahnarztes orientiert. Mit den Entschädigungen soll der Zahnarzt einen Ausgleich für Kosten erhalten, die ihm für einen Patientenbesuch außerhalb seiner Praxisräume entstehen und die nicht mit den Gebührenziffern abgegolten werden.

      Die Entschädigungen enthalten auch einen Ausgleich für Zeitversäumnisse, wie der Text des § 8 Abs. 1 ausdrücklich klarstellt. Das heißt, für eine gesonderte Berechnung des mit dem Aufsuchen des Patienten verbundenen Zeitaufwandes bleibt kein Raum.

      Kommentar zu § 8 Absatz 2

      Die Beträge der Absätze 2 und 3 wurden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung seit Inkrafttreten der GOZ 1988 angepasst, wobei sich die Erhöhung am Verbrauchspreisindex des Statistischen Bundesamtes im Bereich Waren und Dienstleistungen sowie für Privatfahrzeuge orientiert.

      Die Abgrenzung der Reiseentschädigung vom Wegegeld erfolgt über die Entfernung vom Praxisort. Bis zu einem Radius von 25 Kilometern um die Praxis des Zahnarztes herum, kann ein Wegegeld geltend gemacht werden. Bei Enternungen, die hierüber hinausgehen, erhält der Zahnarzt eine Reiseentschädigung.

      Tritt der Zahnarzt den auswärtigen Patientenbesuch von zu Hause aus an, berechnet sich das Wegegeld bzw. die Reiseentschädigung von dort aus.

      Beim Wegegeld kommt es, anders als bei der Reiseentschädigung, nicht darauf an, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Die Pauschale wird selbst dann fällig, wenn die Strecke zu Fuß zurückgelegt wird.

      Werden mehrere Patienten gleichzeitig aufgesucht, z. B. in der Heimversorgung, kann die Pauschale nur einmal abgerechnet werden. Das ist auch unabhängig davon, ob die aufgesuchten Patienten einen unterschiedlichen Versicherungsstatus haben, also z. B. GKV- und PKV-Versicherte.

      Das Wegegeld wird (ebenso wie bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Steuerrecht) für die einfache Strecke berechnet. Es kann die Pauschale also nicht für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer für die Entfernung von Hin- und Rückweg angesetzt werden.

      Kommentar zu § 8 Absatz 3

      Anders als beim Wegegeld kommt es für die Abrechnung der Reiseentschädigung auf das benutzte Verkehrsmittel an. Bei Benutzung des eigenen PKW ist eine Kilometerpauschale von 0,42 Euro je Kilometer anzusetzen. Bei anderen Verkehrsmitteln, wie Busse und Bahn, können nur die tatsächlichen Kosten berechnet werden. Die Reiseentschädigung ist nicht als Entfernungspauschale ausgestaltet, sondern wird je zurückgelegtem Kilometer berechnet, also sowohl für den Hin- wie auch für den Rückweg.

      Neben die Fahrtkosten tritt bei der Reiseentschädigung ein Abwesenheitsgeld, das sich nach der Dauer der Abwesenheit richtet. Hier gibt es zwei Stufen, nämlich die Abwesenheit bis zu 8 Stunden und die Abwesenheit von mehr als 8 Stunden. Bei mehreren Tagen Abwesenheit kann die Pauschale für jeden Tag erneut angesetzt werden.

      Übernachtungskosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

    • BZÄK Kommentar
      1. Entschädigungen als eine Art der Vergütung (vgl. § 3 GOZ) untergliedern sich in Wegegeld (§8 Absatz 2) und Reiseentschädigung (§ 8 Absatz 3). Durch diese sind Zeitversäumnisse abgegolten. Eine Berücksichtigung eines durch die Besuche veranlassten Zeitaufwandes über § 5 Absatz 2 GOZ ist damit ausgeschlossen. Die Entschädigung erhält (nur) der Zahnarzt. Für Hilfspersonal sind Entschädigungen nicht vorgesehen, selbst dann nicht, wenn dessen Beteiligung aus fachlichen Gründen geboten ist.

      2. Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten abgegolten, unabhängig davon welches Verkehrsmittel benutzt wird, oder ob der Zahnarzt den Besuch zu Fuß abstattet. Gleichfalls ist – vgl. § 6 Absatz 1 - die für die Bewältigung des Weges aufgewandte Zeit ausgeglichen.

      3. Das Wegegeld wird – abhängig von der Entfernung des besuchten Ortes von der Praxisstelle – berechnet. Praxisstelle ist der Ort, an der der Zahnarzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Bestehen mehrere Praxisstellen (Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften etc.) ist der Ort ausschlaggebend, von dem aus der Weg angetreten wird.

      4. Bei einem Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen. Die Orte, von denen der Besuch angetreten wird, sind in der GOZ abschließend aufgelistet. Erfolgt der Antritt des Besuches von einem dritten Ort, tritt für die Berechnung des Wegegeldes die Praxisstelle oder die Wohnung des Zahnarztes.

      5. Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten an einer Besuchsstelle, so hat er das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus - zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen, in der Summe jedoch nur ein mal.

      6. Bei einer zurückgelegten Entfernung von mehr als 25 km zwischen Praxisstelle (bzw. Wohnung) und Besuchsstelle, tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.

      7. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs kann der Zahnarzt 0,42 Euro für jeden vollen zurückgelegten Kilometer berechnen. Da die Fahrstrecke einen Hin- und einen Rückweg umfasst, fällt die Fahrstrecke – anders als bei der Einordnung der Entschädigung anhand des Entfernungsradius – in der Regel doppelt an. Wird ein anderes Verkehrsmittel benutzt (öffentliche Verkehrsmittel, auch Taxi), kann der Zahnarzt Ersatz der hierfür entstandenen tatsächlichen Aufwendungen verlangen. Hinzu tritt bei Abwesenheit bis zu acht Stunden ein Abwesenheitsgeld von 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Abwesenheitsgeld von 112,50 Euro je Tag. Für notwendige Übernachtungen kann der Zahnarzt Ersatz der Kosten geltend machen. Notwendig ist eine Übernachtung, wenn sie zwingend durch den Besuch des Patienten veranlasst ist.

      8. Die Regelungen von § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Anmerkungen 4 und 5 (siehe oben) gelten daher für die Reisentschädigung entsprechend.

      Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012

      § 8

      Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ. Die Beträge werden entsprechend der Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten der letzten GOÄ-Novellierung bis zum Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erhöhung des Kostenanteils orientiert sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im Bereich Waren und Dienstleistungen für Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des Aufwandsanteils entspricht der allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen Honorarsteigerung. Zur besseren Abgrenzung der Reiseentschädigung vom Wegegeld wird nunmehr auf den Radius um die Praxisstelle abgestellt. Außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung.

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      Kommentar zu § 8 Absatz 2

      „Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ. Die Beträge werden entsprechend der Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten der letzten GOÄ-Novellierung bis zum Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erhöhung des Kostenanteils orientiert sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im Bereich Waren und Dienstleistungen für Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des Aufwandsanteils entspricht der allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen Honorarsteigerung. Zur besseren Abgrenzung der Reiseentschädigung vom Wegegeld wird nunmehr auf den Radius um die Praxisstelle abgestellt. Außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung.“