Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ § 7
Gebühren bei stationärer Behandlung

  • Paragraph

    (1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J im Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

    (2)Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Kommentar zu § 7 Absatz 1

      § 7 Abs. 1 statuiert eine generelle Minderungspflicht der Gebühren bei allen vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen. Diese Leistungen sind einschließlich aller Zuschläge pauschal um 25 Prozent zu kürzen. Mit der Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass liquidationsberechtigte Krankenhauszahnärzte auf Ausstattung und Personal des Krankenhauses zurückgreifen können und damit keine Praxiskosten haben. Da die Praxiskosten jedoch in die Berechnung der GOZ-Ziffern eingeflossen sind und als mit abgegolten gelten, hielt man eine Differenzierung zwischen niedergelassenen und Krankenhauszahnärzten für geboten.

      Bei Belegzahnärzten und anderen niedergelassenen Zahnärzten, die punktuell stationäre Leistungen erbringen, beträgt der Abschlag lediglich 15 Prozent, weil hier davon ausgegangen wird, dass der Zahnarzt bei der Behandlung eigenes Gerät und Personal zum Einsatz bringt.

      Erfasst wird von § 7 Abs. 1 ausschließlich die stationäre Krankenhausbehandlung. Werden im Krankenhaus ambulante zahnärztliche Leistungen erbracht, sind diese nicht zu kürzen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob ein Patient zur stationären Behandlung aufgenommen worden ist. Ob die notwendige zahnärztliche Behandlung den Grund für die stationäre Aufnahme darstellt, ist unerheblich. Auch wenn die zahnärztliche Behandlung nur angelegentlich eines aus anderen Gründen erforderlichen Krankenhausaufenthaltes erfolgt, ist eine Gebührenminderung nach Maßgabe des § 7 vorzunehmen.

      Mit der nunmehr ausdrücklichen Erwähnung wird (in Angleichung an die entsprechende Regelung in § 6a§ 6a der GOÄ) klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen erstreckt.

      Mit dem neuen Satz 3 wird gleichzeitig geregelt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag für die belegzahnärztliche Visite erstreckt.

      Die Minderungspflicht besteht nur für die Gebühren im Sinne des § 4 Abs. 1 GOZ. Die Vergütungen des § 3 GOZ in Form von Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen sind nicht zu kürzen.

      Kommentar zu § 7 Absatz 2

      Mit dem neu in § 7 eingefügten Absatz 2 erfolgt eine weitere Angleichung an die Parallelregelung in der GOÄ. Danach können außer den nach den §§ 8 und 9 abrechnungsfähigen Kosten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden, selbst wenn diese als nicht abgegolten gelten müssen.

    • To-do-Liste
      • Krankenhauszahnärzte – Minderung 25 % der GOZ-Leistungen
      • Belegzahnärzte, niedergelassene Zahnärzte – Minderung 15 % der GOZ-Leistungen
      • Zuschläge zu Visiten (Buchstabe J, Abschnitt B V der GOÄ) – keine Minderung
      • Wegegeld/Reisekosten (§ 8 GOZ) – keine Minderung
      • Auslagen für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) – keine Minderung
    • BZÄK Kommentar
      1. Da liquidationsberechtigte Krankenhauszahnärzte keine Praxiskosten tragen müssen, haben sie bei wahlzahnärztlichen Leistungen Abschläge hinzunehmen. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind daher die nach GOZ berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 Prozent zu mindern.

      2. Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten setzen eigenes Personal und eigene Geräte ein. Gleichwohl haben diese - abweichend von der Regelung in Satz 1 – ihre Gebühren und um 15 Prozent zu mindern.

      3. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der GOÄ: „Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag“

      4. Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Entschädigungen nach § 8 und Auslagen nach § 9 GOZ berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten ist ihm indes verwehrt.

      Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012

      § 7

      Die Überschrift wird der entsprechenden Regelung der GOÄ (§ 6a GOÄ) angepasst. Damit wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.

      Absatz 1, Sätze 1 und 2

      Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an die entsprechende Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen bezieht.

      Absatz 1 Satz 3 neu

      Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 – wie in der GOÄ – klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag für die belegzahnärztliche Visite erstreckt.

      Absatz 2

      Mit dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ klargestellt, dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten Kosten eine gesonderte Berechnung durch den liquidierenden Zahnarzt zu unterbleiben hat. Entschädigungen und Auslagen können daneben nach den §§ 8 und 9 berechnet werden.