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GOZ § 12
Überprüfung

  • Paragraph

    Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und –bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Kommentar zu § 12

      Den Motiven zu § 12 ist zu entnehmen, dass die Novellierung Mehraufwendungen in Höhe von rund 6 Prozent auf der Basis des nach der GOZ 1988 abgerechneten Honorarvolumens (Stand: 2008) kalkuliert. Dieser Umfang der Erhöhung beruht auf der Annahme des Bundesgesundheitsministeriums, dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden.

      Eine Steigerung der Kosten über 6 Prozent wird nicht für sachgerecht gehalten. Deshalb soll die Entwicklung der Kosten unter Geltung der neuen GOZ 2012 beobachtet werden. Zu diesem Zweck erstellt die Bundes regierung bis Mitte 2015 einen Bericht, der die Kostenentwicklung bewertet. Sollten die Mehrkosten danach über dem angenommenen Wert von 6 Prozent liegen, ist mit Korrekturen zu rechnen, weil man den öffentlichen Kostenträgern der Beihilfe, privaten Krankenversicherungen und den Ver - sicherten, hier insbesondere den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken versicherung bei Inanspruchnahme außervertraglicher Leistungen, keine höheren Kosten zumuten will.

    • BZÄK Kommentar
      1. Adressat der Regelung ist nicht der Zahnarzt, sondern die Bundesregierung. Diese wird verpflichtet, die Auswirkungen der GOZ 2012 zu prüfen. Die Bundesregierung selbst hatte sich diese Verpflichtung bereits auferlegt und in der Begründung des Kabinettbeschlusses festgehalten: „Sollte sich im Rahmen der Nachbeobachtung der Entwicklung der Ausgaben für privatzahnärztliche Leistungen zeigen, dass der tatsächliche Honoraranstieg nach Inkrafttreten der Verordnung unter oder über 6,0 v.H. liegt, wird eine Anhebung bzw. Absenkung des Punktwertes zu prüfen sein.“

      2. Satz 2 verpflichtet die Bundesregierung das Ergebnis der Prüfung in einen Prüfbericht zu überführen und diesen dem Bundesrat bis Mitte 2015 zu übermitteln. Rechtsfolgen sind nicht vorgesehen. Weder wird das Ausbleiben des Berichtes sanktioniert, noch sind Konsequenzen aus dem Ergebnis der Prüfung vorweg genommen.

      Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012

      Eingefügt als Maßgabe des Bundesrates.

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      zu § 12

      „Der bisherige § 12 regelte das Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 22. Oktober 1987, und eine Übergangsregelung zur früheren Gebührenverordnung und kann entfallen. Die Novellierung führt auf der Basis des nach der aktuellen GOZ abgerechneten Honorarvolumens (Stand: 2008) zu Mehraufwendungen in Höhe von rund 6 Prozent. Dieser Umfang der Erhöhung beruht auf der Annahme des BMG, dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden. Sollten sich diese Annahmen als nicht praxisgerecht erweisen, ist mit Mehrausgaben über den vom BMG angenommenen Wert von 6 Prozent zu rechnen. Diese Mehrausgaben wären von den öffentlichen Kostenträgern der Beihilfe, privaten Krankversicherungsunternehmen, aber auch Privatpersonen (insbesondere Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Inanspruchnahme außervertraglicher Leistungen) zu tragen. Eine Kostensteigerung über den angenommenen Wert von 6 Prozent hinaus wäre nicht sachgerecht. Auf der Grundlage des von der Bundesregierung zu erstellenden Berichts ist über eine Anpassung der Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte zu befinden.“