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GOZ § 2
Abweichende Vereinbarung

  • Paragraph

    (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

    (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

    (3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

    (4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistung zulässig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Kommentar zu § 2 Absatz 1

      Die Neuregelung des § 2 Abs. 1 GOZ erfolgt in Angleichung an die Parallelregelung in der GOÄ und enthält gegenüber der alten Fassung lediglich eine ausdrückliche Normierung dessen, was nach der Rechtsprechung ohnehin Stand des Rechts war. Es ergibt sich mithin keine Abweichung von der bisherigen Rechtslage. Ausdrücklich geregelt wird jetzt, dass sich eine abweichende Vereinbarung nur auf die Gebührenhöhe, und damit den Steigerungssatz beziehen kann. Abweichende Regelungen zur Punktzahl oder zum Punktwert sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist nach § 2 Abs. 1 die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Gebührenrahmens, innerhalb dessen der Zahnarzt frei wählen kann. Somit sind auch die übrigen Bestimmungen der GOZ, z. B. zur Leistungsbeschreibung, zur Begründungspflicht und sonstiger zu beachtender Formalien ebenso wenig abdingbar, wie die Berechnung nach den vorhandenen Ziffern der GOZ.

      Die Verbote der Vereinbarung anderer Berechnungsmethoden als einem abweichenden Steigerungssatz sollen die notwendige Transparenz für den Zahlungspflichtigen gewährleisten. Er soll im Vorhinein wissen, welche Kosten tatsächlich auf ihn zukommen. Deshalb ist die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl ausdrücklich ausgeschlossen worden, weil diese Gebührenberechnungsparameter dem Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben.

      Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 erfasst nicht nur die Vereinbarung von Leistungen mit einem über dem Gebührenrahmen des § 5 Abs. 1 liegenden Steigerungssatz. Ebenso kann nach § 2 Abs. 1 auch ein fester Steigerungsfaktor für einzelne oder alle Leistungen vereinbart werden, der zwar innerhalb des Gebührenrahmens liegt, aber unabhängig von den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 festgelegt wird. Denn auch hierin liegt eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe.

      Die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe ist durch die GOZ wertmäßig nach oben nicht begrenzt. Selbst die Vereinbarung eines 8,2-fachen Steigerungssatzes hielt das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 bei einer überdurchschnittlich qualifizierten und zeitaufwendigen Leistung für zulässig und wirksam (Beschluss vom 25.10.2004, AZ: 1 BvR 1437/02). Eine Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und die Abrechnung zivilrechtlich als Wucher (§ 138 BGB) zu bewerten ist. Auch berufsrechtlich ist der Zahnarzt gehalten, nur angemessene Honorarforderungen zu stellen (§ 15 Abs. 1 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer).

      Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 GOZ nicht vom Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden. Die GOZ wiederholt hier, was ohnehin berufsrechtlich geboten ist. Zwar kann der Zahnarzt eine Behandlung aus wichtigem Grund ablehnen, wenn etwa das Vertrauensverhältnis gestört ist. Das gilt jedoch nicht für Notfallbehandlungen. Umgekehrt heißt das allerdings nicht, dass im Rahmen einer Notfallbehandlung keine gesonderte Honorarvereinbarung geschlossen werden dürfte. Lehnt der Patient den Abschluss einer solchen Vereinbarung ab, darf die Behandlung deswegen nicht abgelehnt werden.

      Kommentar zu § 2 Absatz 2

      Auch in Absatz 2 der GOZ 2012 hat der Verordnungsgeber eine Anpassung an die Parallelregelung in der GOÄ vorgenommen. Gegenüber der alten Fassung ist eine Präzisierung der Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung eines von der GOZ abweichenden Honorars erfolgt.

      Eine abweichende Vereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem erfolgen. Eine persönliche Absprache schließt vom Wortlaut her an sich eine Vertretung durch Dritte aus. In der Begründung zur Neuregelung in der GOZ 2012 wird allerdings darauf verwiesen, durch die Regelung sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt auch vertreten lassen könne. In Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung und im Hinblick auf die Motive des Verordnungsgebers wird man die Regelung so auslegen müssen, dass der Zahnarzt zwar nicht die gesamten Verhandlungen an nicht zahnärztliches Praxispersonal delegieren kann. Denn die Grundverhandlungen muss er als Behandler selbst mit dem Zahlungspflichtigem, zumeist also dem Patienten, führen. Eine Einbindung des Personals ist aber insoweit möglich, als diese einzelne Aufgaben übernimmt, z. B. nochmalige Nachfragen des Patienten beantworten oder die Vereinbarung nach dem Grundgespräch mit dem Zahnarzt dem Patienten vorlegen. Eine noch weitergehende Vertretung in den Verhandlungen ist möglich, wenn es sich um einen angestellten Zahnarzt handelt. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt es darauf an, dass die Verhandlungen zwischen dem Behandler und dem Zahlungspflichtigen erfolgen. Dies kann der angestellte Zahnarzt in Vertretung des Praxisinhabers übernehmen und die gesamten Verhandlungen mit dem Zahlungspflichtigen führen.

      Die Regelung des § 2 Abs. 2 schließt die Verwendung vollständig vorbereiteter Vereinbarungsentwürfe , die der Zahlungspflichtige nur noch zu unterzeichnen braucht, aus. Die persönliche Absprache erfordert ein Verhandeln zwischen den Vertragsparteien. Das heißt, der Abschluss der Honorarvereinbarung als solcher und deren Inhalt muss zur Disposition der vertragsschließenden Parteien gestellt werden. Die endgültige Fassung der Vereinbarung kann und darf erst nach Ende der Verhandlungen feststehen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.10.2004, AZ: 1 BvR 1437/02) auch keine übertriebenen Anforderungen an das Aushandeln zu stellen. Da sich das Aushandeln nach § 2 Abs. 1 GOZ ohnehin auf die Festlegung der jeweiligen Gebührenziffern sowie der Steigerungssätze beschränkt, ist es unschädlich, wenn der Zahnarzt ein vorgefertigtes Formular verwendet, das lediglich die Beschreibung der Gebührenziffer sowie des Steigerungssatzes offen lässt. Denn alle übrigen Bestandteile der Vereinbarung müssen ohnehin in Umsetzung der GOZ-Regelungen bei allen Vereinbarungen gleich gestaltet werden.

      Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung geschlossen werden. Das schließt eine Änderung oder Erweiterung im Laufe der bereits begonnenen Behandlung nicht aus. Voraussetzung ist gemäß § 2 Abs. 2 GOZ lediglich, dass die jeweilige Leistung vor ihrer Erbringung vereinbart worden ist. Vor Durchführung der noch nicht vereinbarten Leistung ist aber zumindest die Erstellung eines ergänzenden Heil- und Kostenplanes notwendig.

      Die Vereinbarung muss zwingend schriftlich erfolgen. Das heißt, eventuelle mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich und werden nicht Gegenstand der Vereinbarung.

      Die Vereinbarung muss eine Auflistung der jeweiligen Ziffern der GOZ bzw. GOÄ enthalten sowie die zu der Ziffer gehörende Leistungsbeschreibung. Es ist grundsätzlich der (vollständige) Text der Leistungsbeschreibung gemäß GOZ/GOÄ zu verwenden. Abweichungen in der Formulierung sollten vermieden werden.

      Als weitere Formalie schreibt § 2 Abs. 2 GOZ zwingend den Hinweis vor, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Hinweis ist damit Teil der ohnehin erforderlichen wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten.

      Die strikte Einhaltung der in § 2 Abs. 2 GOZ aufgeführten Formalia sind für den Zahnarzt von erheblicher Bedeutung. Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und stellt damit das Honorar unter Umständen vollständig infrage. Ein bereits gezahltes Honorar kann vom Patienten unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung zurückgefordert werden.

      Kommentar zu § 2 Absatz 3

      § 2 Abs. 3 verpflichtet den Zahnarzt bindend, über Verlangensleistungen einen Heil- und Kostenplan zu erstellen, der Grundlage der Vereinbarung mit dem Patienten ist. Weiterhin werden formale Anforderungen an den Heil- und Kostenplan formuliert. Zum einen muss der Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden und zwar vor Erbringung der Leistungen. Zum anderen muss er eine Aufstellung sämtlicher Leistungspositionen unter Benennung der Position sowie der vereinbarten Vergütung enthalten.

      Weiterhin schreibt § 2 Abs. 3 GOZ zwingend die Aufnahme der Feststellung vor, dass es sich um Leistungen auf Verlangen des Patienten handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.

      Auch hier ist die strikte Einhaltung der aufgeführten Formalien für den Zahnarzt von erheblicher Bedeutung, weil ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt und damit das Honorar unter Umständen vollständig infrage stellt.

      § 2 Abs. 3 S. 3 verweist darauf, dass § 6 Abs. 1 GOZ, also die Regelung zur analogen Abrechnung nicht in der GOZ enthaltener Leistungen, unberührt bleibt. Der Hinweis hat lediglich klarstellende Bedeutung dahingehend, dass nicht in die GOZ aufgenommene Leistungen nicht per se Verlangensleistungen sind, sondern es allein auf die zahmmedizinische Notwendigkeit ankommt. Eine zahnmedizinisch notwendige Leistung, die nicht in der GOZ aufgeführt ist, ist gleichwohl keine Verlangensleistung, sondern muss nach den Regeln der Analogabrechnung des § 6 Abs. 1 abgerechnet werden.

      Kommentar zu § 2 Absatz 4

      § 2 Abs. 4 entspricht dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 2 GOÄ. Die Regelung begrenzt die Abrechenbarkeit wahlzahnärztlicher Leistungen bei stationären Behandlungen auf die höchstpersönliche Leistungserbringung des Wahlzahnarztes. Damit wird, abweichend von der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 2 GOZ, eine Leistungserbringung unter Aufsicht oder fachlicher Weisung bei wahlzahnärztlicher Abrechnung ausgeschlossen. Durch die Regelung soll dem Interesse des Patienten an der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen Vereinbarung Rechnung getragen werden.

    • BZÄK Kommentar
      1. Der neu gefasste § 2 Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen die Regelung aus der § 2 Abs. 1 GOÄ, ohne jedoch damit eine Änderung des Rechts herbeizuführen. Die Neuformulierung schreibt lediglich den Status quo der Auslegung der GOZ von 1988 fest. Sie stellt klar dass eine abweichende Vereinbarung nur über die Höhe der Vergütung – und damit über den Steigerungssatz- möglich ist. Grundsätzlich sind daher u.a. folgende Vereinbarungen ausgeschlossen:

        • die Vereinbarung eines Pauschalhonorars
        • die Abdingung des Gebührenrahmens
        • die Vereinbarung eines abweichenden

        Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl. Die GOZ enthält kein Verbot, einen Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens zu vereinbaren. § 2 Absatz 1 GOZ ermöglicht es, von der Gebührenhöhe nach der Verordnung abzuweichen. Weicht der nach § 2 Abs. 1 zu vereinbarende Steigerungssatz von dem nach den Bestimmungen der GOZ ermittelten Steigerungssatz ab, ist das eine von der Verordnung abweichende Höhe der Vergütung, auch wenn der Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens liegen sollte.

      2. § 2 Abs. 1 Satz 2 hat mithin nur klarstellende Funktion und keinen gesonderten Regelungsinhalt.

      3. Auch Abs. 1 Satz 3 enthält nur die rechtliche Klarstellung, dass eine zahnärztliche Hilfeleistung im Notfall oder bei akuter Schmerzbehandlung nicht von einer abweichenden Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Patient auf zahnärztliche Hilfe akut angewiesen ist, dann berührt das die allgemeine Pflicht im Unglücksfall Hilfe zu leisten. Das Hilfeersuchen des Patienten darf weder abgelehnt (vergleiche § 2 Abs. 5d der Muster-Berufsordnung für Zahnärzte), noch von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in Fällen der Notfall- und akuten Schmerzbehandlung eine Honorarvereinbarung durchaus geschlossen werden darf. Lediglich das Abhängigmachen der Hilfeleistung von einer solchen Vereinbarung ist verboten. Im Hinblick auf die Freiheit der Willensentscheidung eines Patienten mit akuten Schmerzen sind derartigen Vereinbarungen allerdings enge Grenzen gesetzt. Für Röntgen-Leistungen ist die freie Vereinbarung aufgrund der Vorschriften der GOÄ ausgeschlossen.

      4. Der neue § 2 Absatz 2 GOZ überführt die Regelung aus § 2 Abs. 2 GOÄ in die neue GOZ und konkretisiert die Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung nach § 2 Absatz 1, ohne jedoch neues Recht zu schaffen. Bereits mit Urteil vom 25. Oktober 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ definiert und mit den überzogenen Anforderungen einer Vielzahl von Gerichten aufgeräumt und den Abschluss von ärztlichen und zahnärztlichen Honorarvereinbarungen wieder auf eine praktikable Grundlage gestellt. Der neue Wortlaut berührt den vom Bundesverfassungsgericht definierten Handlungskorridor nicht. Die persönliche Absprache im Einzelfall war auch bisher schon Wirksamkeitsvoraussetzung einer abweichenden Vereinbarung (Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen) –eine Vertretung war in gewissen Grenzen jedoch möglich. So konnten Praxismitarbeiter in das Beratungsgespräch eingebunden werden; lediglich die Vereinbarung war durch den Zahnarzt eigenhändig zu unterzeichnen (§ 126 BGB). Die Übernahme der GOÄ-Regelung scheint eine Vertretung zukünftig zu verbieten, da ausdrücklich eine persönliche Absprache vorausgesetzt wird. Der Verordnungsgeber hebt allerdings in der Begründung (siehe unten) ausdrücklich hervor, dass er keine Änderung der Vertretungsmöglichkeit beabsichtigt, denn hier heißt es „Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann.“ Nach der bereits vorliegenden Rechtsprechung ist eine abweichende Vereinbarung grundsätzlich nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (BGHZ 115, 391). Hierzu hat allerdings das Bundesverfassungsgericht (MedR 05, 160) ausgeführt, dass an derartige Vereinbarungen keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind, insbesondere notwendigerweise identische Inhalte mehrerer Verträge kein Kriterium für eine formularmäßige Gestaltung darstellen können und es auch nicht verlangt werden kann, dass alle Vertragsteile im Einzelfall neu geschrieben, oder die Gebührensätze im Einzelfall vom Zahnarzt mit dem Zahlungspflichtigen vor Zeugen ausgehandelt werden. Dem Zahnarzt kann demnach auch nicht die Beweislast für das Stattfinden von Verhandlungen zugewiesen werden, denn ein solcher Beweis wäre danach kaum zu führen. Die Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung geschlossen werden. Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Das Erfordernis der Vereinbarung in einem Schriftstück, das nur die in Abs. 2 Satz 2 genannten Inhalten haben darf (vgl. unten Anmerkungen zu 6.), führt zum Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das heißt, die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgt (vgl. § 126 Abs. 2 BGB) (LG Stuttgart vom 12.10.1984)

      5. Die Vertragsurkunde muss konkrete Leistungspositionen der GOZ (bzw. der GOÄ) enthalten und diese einschließlich ihrer Gebührennummer und ihrer Bezeichnung aufführen. Den Leistungspositionen ist jeweils der konkret vereinbarte Steigerungssatz und der daraus resultierende Betrag zuzuordnen. Schließlich muss die Feststellung aufgenommen werden, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dieser Hinweis ist letztlich Ausfluss der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht, einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.

      6. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Nicht hierzu zählt z.B. der Hinweis auf die Aushändigung einer Ausfertigung und sonstige erläuternde Erklärungen. Zusätzliche vertragliche Abreden sind dagegen regelmäßig schädlich.

      7. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Erfolgt eine Aushändigung nicht, soll dies die Wirksamkeit der Vereinbarung beeinträchtigen.

      8. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 2) müssen vom Patienten ausdrücklich verlangt werden (vgl. Anmerkung 3 zu § 1) und – einschließlich ihrer Vergütung - in einem Heil- und Kostenplan (HKP) schriftlich vereinbart werden. § 2 Absatz 3 der GOZ-1988 war auf Leistungen beschränkt, die nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ erfasst waren. Die Neufassung unterwirft alle Verlangensleistungen dem HKP-Erfordernis, also auch jene, die in den Gebührenverzeichnissen von GOZ oder GOÄ enthalten sind.

      9. § 2 Absatz 3 Satz 2 regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Auch insoweit gilt: Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Der Heil- und Kostenplan muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Anders als in § 2 Absatz 3 Satz 1 GOZ-1988 ist eine Loslösung von der GOZ jedoch nicht mehr ausdrücklich zugelassen. Für alle Vereinbarungen über Verlangensleistungen gilt daher die GOZ. Die Vergütung (§ 3) ist daher auch in diesen Fällen grundsätzlich die nach §§ 4 und 5 bzw. § 6 bestimmte Gebühr. In der GOZ beschriebene Leistungen und nach § 6 Abs. 2 geöffnete Leistungen der GOÄ sind daher mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen. Für nicht beschriebene Leistungen ist die Vergütung unter Heranziehung einer gleichwertigen Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Die Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt ist im HKP und in der Rechnung (§ 10 Absatz 3 Satz 7) erforderlich. Die Aufklärung des Patienten über den Umstand, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, ist Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung aus dem Behandlungsvertrag und Folge der in § 2 Abs. 3 GOZ getroffenen Formvorschrift. Die Dokumentation dieser Aufklärung im HKP wird mit der Regelung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung erhoben.

      10. § 2 Absatz 3 Satz 3 weist auf die Geltung von § 6 Absatz 1, also die analoge Berechnung von nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommenen Leistungen, hin. Die Regelung dürfte – zumindest nach der Änderung von Absatz 3 – überflüssig sein. Da nach der GOZ-1988 der Absatz 3 auf Leistungen beschränkt war, die nicht in den Gebührenverzeichnissen von GOZ und GOÄ erfasst waren, bestand möglicherweise ein gewisses Klarstellungsbedürfnis, dass nicht erfasste Leistungen nicht automatisch zu Verlangensleistungen im Sinne von § 1 Absatz 2 werden, sondern die Analogieregelung von § 6 Absatz 2 (GOZ-1988) vor geht. Diese Unterscheidung wird aber nicht mehr getroffen. Abgrenzungskriterium ist allein die „zahnmedizinische Notwendigkeit“. Eine vom Gebührenverzeichnis nicht erfasste, aber zahnmedizinisch notwendige Leistung ist einer Vereinbarung nach §2 Absatz 3 nicht zugänglich und nach § 6 Absatz 1 analog zu berechnen.

      11. § 2 Absatz 4 übernimmt den Wortlaut des §2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ in die GOZ 2012. Die Norm begrenzt die Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung auf höchstpersönlich vom Wahlzahnarzt erbrachte Leistungen. Abweichend von § 4 Abs. 2 ist in diesen Fällen zukünftig eine Leistungserbringung unter Aufsicht oder fachlicher Weisung nicht möglich. Erfolgt die Leistungserbringung nicht höchstpersönlich, verbleibt der „normale“ Vergütungsanspruch nach GOZ.

      Kommentar zum Allgemeinen Teil

      Begründung der Bundesregierung zur GOZ-Novelle 2012

      § 2

      Absatz 1 Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung über die individuelle abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher. Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um unselbstständige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen. Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrundsätze zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.

      Absatz 2 Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die entsprechende Regelung der GOÄ.

      Absatz 2, Satz 1 Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine wirksame abweichende Vereinbarung wird in Satz 1 klargestellt, dass die Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann. Das Aushandeln von Gebührensätzen für jede einzelne Leistung ist nicht zwingend. Die Vereinbarung ist schriftlich im Sinne der Schriftform des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen.

      Absatz 2, Satz 2 In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung präzisiert.

      Absatz 3, Satz 1 In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des Erfordernisses eines Heil- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Heil- und Kostenplans trägt dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung.

      Absatz 3, Satz 3 Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6.

      Absatz 4 Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an die GOÄ. Die Einschränkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2 entspricht einer Regelung der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen Vereinbarung Rechnung getragen.

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      zu § 2 Absatz 1

      „Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Regelung über die individuelle abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher. Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um unselbstständige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen. Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrundsätze zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.“

      zu § 2 Absatz 2

      „Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine wirksame abweichende Verein - barung wird in Satz 1 klargestellt, dass die Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zahnarzt bei der Vereinbarung vertreten lassen kann. Das Aushandeln von Gebührensätzen für jede einzelne Leistung ist nicht zwingend. Die Vereinbarung ist schriftlich im Sinne der Schriftform des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen.“

      zu § 2 Absatz 3

      „In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des Erfordernisses eines Heil- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Heilund Kostenplans trägt dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      2.1 § 2 Abweichende Vereinbarung

      § 2 GOZ (Auszug)

      (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

      (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

      (3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

      2.1.1 Vereinbarung der Gebührenhöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

      Soweit im Rahmen der Behandlungsplanung festgestellt wird, dass auch bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ (1- bis 3,5-facher Gebührensatz) keine (betriebswirtschaftlich) angemessene Vergütung dargestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, gemäß § 2 Abs. 1 GOZ eine Gebührenhöhe oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes individuell zu vereinbaren. Im Übrigen ist auch innerhalb des Gebührenrahmens eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs.1 GOZ möglich.

      • Gemäß § 2 Abs. 2 GOZ muss die Vereinbarung folgende Anforderungen erfüllen:
      • Sie ist nach persönlicher Absprache mit dem Patienten für den konkreten Behandlungsfall zu erstellen.
      • Sie ist vor Erbringung der Leistung schriftlich abzuschließen.
      • Für jede Leistung ist die Leistungsnummer, die Bezeichnung der Leistung, der vereinbarte Steigerungssatz und der sich daraus ergebende Honorarbetrag aufzuführen.
      • Es muss darauf hingewiesen werden, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
      • Die Vereinbarung darf keine weiteren Erklärungen enthalten.
      • Dem Zahlungspflichtigen ist ein Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
      • Im Anhang A.4 finden Sie ein Musterformular, das Sie hierfür verwenden können.

      2.1.2 Vereinbarung von Leistungen auf Verlangen gem. § 2 Abs. 3 GOZ

      Auch in der privaten Gebührenordnung existiert der Begriff der „medizinischen Notwendigkeit“, der allerdings im Gegensatz zu der sozialgesetzlichen Norm des § 12 Abs. 1 SGB V nicht ausschließlich an die strengen Kriterien der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit auszurichten ist.

      Nach § 1 Abs. 2 GOZ gilt: „Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

      • Eine Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 3 GOZ muss folgende Anforderungen erfüllen:
      • Sie ist in einem Heil- und Kostenplan zu treffen.
      • Der Heil- und Kostenplan ist vor der Erbringung der Leistung in Schriftform zu erstellen.
      • Es sind die einzelnen Leistungen und Vergütungen aufzuführen.
      • Es muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt, weil die geplante Leistung über die zahnmedizinisch notwendige Versorgung hinausgeht
      • und dass eine Erstattung der Vergütung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
    • To-do-Liste: Rechtssicherer Umgang mit Patienten

      Abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ:

      Bei einer Abweichenden Vereinbarung gem. § 2, 1 u. 2 GOZ muss vor Erbringen der Behandlungsmaßnahmen eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient / Zahlungspflichtigen getroffen werden. Dem Patienten / Zahlungspflichtigen muss eine Ausfertigung der Vereinbarung ausgehändigt werden:

      • Die Aufklärung des Patienten (Dokumentation darüber in Kartei / EDV) über die geplanten Behandlungsmaßnahmen und Kosten.
      • Die Abweichende Vereinbarung muss vor der Leistungserbringung mit dem Patienten getroffen werden!
      • Die schriftliche Form ist die Wirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung und hat Beweisfunktion. Wurde die Vereinbarung nur mündlich getroffen und fehlt ein Schriftstück ist die Vereinbarung nicht zustande gekommen! (Keine vorgefertigten Vereinbarungen! Individuelle, patientenbezogene Vereinbarung treffen.)
      • Für jede einzelne Gebührenposition muss der Steigerungsfaktor angegeben werden. Ein Pauschalbetrag ist nicht zulässig.
      • Die Hinweise, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet werden kann muss die Vereinbarung enthalten.
      • Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.
      • Die Unterschriften beider Vertragsparteien „Zahnarzt und Zahlungspflichtiger“ sind erforderlich.
      • Der Patient erhält eine Ausfertigung (Kopie) der Vereinbarung. Das Original bleibt in der Praxis.