Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ K2
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Arbeiten & Organisieren
GOÄ K2 Schnellcheck
- Abrechenbar
- GOÄ K2 ist nur bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr berechenbar
- Der Zuschlag K2 ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Bei dringend angeforderter und unverzüglich erfolgter Ausführung ist der Zuschlag E zusätzlich berechnungsfähig.
- Bei der Inanspruchnahme zwischen 20 Uhr und 22 Uhr und von 6 Uhr bis 8 Uhr ist der Zuschlag F zusätzlich berechnungsfähig, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auch in Kombination mit dem Zuschlag H.
- Bei der Inanspruchnahme zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist der Zuschlag G zusätzlich berechnungsfähig, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auch in Kombination mit dem Zuschlag H.
- Bei der Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist der Zuschlag H zusätzlich berechnungsfähig.
- In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. GOÄ K2 ist nur berechnungsfähig im Zusammenhang mit GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 55 und GOÄ 56.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zuschlag K2 bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr abgerechnet werden, wenn gleichzeitig eine der folgenden Gebührennummern in Ansatz gebracht werden:
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
Die Berechnung des Zuschlages GOÄ K1 muss stets in Verbindung mit einer der folgenden Gebührennummern erfolgen:
- GOÄ 45 Visite im Krankenhaus
- GOÄ 46 Zweitvisite im Krankenhaus
- GOÄ 48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation
- GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
- GOÄ 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
- GOÄ 55 Begleitung eines Patienten
- GOÄ 56 Verweilen
Berechnungsfähige Zuschläge
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung Zuschlag K2
keine
Auszüge aus den Allgemeine Bestimmungen GOÄ-Teil B.V.
Die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 (Ä45, Ä46, Ä48, Ä50) und GOÄ 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
- Kommentare
- Erhöhter Steigerungssatz
Der Zuschlag GOÄ K2 ist grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1,2 GOÄ ist ausgeschlossen.
- Anwendungsempfehlung
Der Zuschlag GOÄ K2 ist direkt hinter der zuschlagberechtigten Gebührennummer in der Rechnung aufzuführen.
- Zuschläge
Die Zuschläge nach den Buchstaben GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben GOÄ E bis GOÄ H neben der Leistung nach Nummer GOÄ 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOÄ 45 bis GOÄ 55 und GOÄ 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 45 bis GOÄ 62 berechnungsfähig.
- GOÄ 45 Visite im Krankenhaus
- GOÄ 46 Zweitvisite im Krankenhaus
- GOÄ 48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation
- GOÄ 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
- GOÄ 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft
- GOÄ 52 Aufsuchen eines Patienten durch nichtärztliches Personal
- GOÄ 55 Begleitung eines Patienten
- GOÄ 56 Verweilen
- GOÄ 60 Konsiliarische Erörterung
- GOÄ 61 Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes
- GOÄ 62 Zuziehung eines Assistenten
Der Zuschlag GOÄ E kommt im Zusammenhang mit einer dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung infrage.
- GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
Die Zuschläge GOÄ F, GOÄ G und GOÄ H kommen infrage, wenn eine Leistung zur Unzeit erbracht worden ist.
- GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
- GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
- GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Der Zuschlag GOÄ J kommt im Zusammenhang mit einer Visite für das Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes infrage und ist je Tag ansetzbar.
- GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses
Der Zuschlag GOÄ K2 ist dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.
- GOÄ K2 Kinder unter vier Jahren
Die Zuschläge GOÄ E, GOÄ F, GOÄ G, GOÄ H, GOÄ J und GOÄ K2 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend davon sind die Zuschläge GOÄ E bis GOÄ H in Verbindung mit der GOÄ 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 48, GOÄ 50, GOÄ 51, GOÄ 55 und GOÄ 60 dürfen die Zuschläge je Inanspruchnahme nur einmal berechnet werden.
Zuschläge zur Assistenz gemäß GOÄ 61 und GOÄ 62 zur Unzeit sind auch mehrfach berechnungsfähig, d. h. bei notwendigem Beistand bei der ärztlichen Leistung eines Arztes von über einer halben Stunde zur Unzeit ist auch zwei- oder mehrmals der jeweilige Zuschlag berechnungsfähig.
In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ- Zuschläge ohne eine Nummer GOÄ 45 – GOÄ 62 ist nicht möglich.
Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1 nicht berechnet werden.
Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen:
(0)GOÄ/Zuschlag GOÄ 45 GOÄ 46 GOÄ 48 GOÄ 50 GOÄ 51 GOÄ 52 GOÄ 55 GOÄ 56 GOÄ 60 GOÄ 61 GOÄ 62 E Ja* Ja* Ja Ja Ja Ja** Ja Ja Ja Ja Ja F Nein Nein Ja*** Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja G Nein Nein Ja*** Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja H Nein Nein Nein Ja Ja Nein Ja Ja Ja Ja Ja J Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein K2 Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Nein Nein Nein
* Der Zuschlag GOÄ E kann neben den Gebührennummern GOÄ 45 und GOÄ 46 nur dann berechnet werden, wenn die Visite durch einen Belegarzt durchgeführt wird.
** Die Berechnung des Zuschlages GOÄ E zur GOÄ 52 ist gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, wohl aber aufgrund des schwer denkbaren Falles der dringend angeforderten und unverzüglich erfolgten Ausführung in Verbindung mit dem Besuch nichtärztlichen Personals eher unplausibel.
*** Die Berechnung des Zuschlages GOÄ F und GOÄ G zur GOÄ 48 sind gebührenrechtlich nicht ausgeschlossen, aber es ist zu beachten, dass diese im Hinblick auf die in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 48 verankerte „regelmäßige Tätigkeit (...) zu vorher vereinbarten Zeiten“ höchstwahrscheinlich unplausibel sind.Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:
(0)Zuschlag E F G H J K2 E X Nein Nein Nein Ja Ja F Nein X Nein Ja Ja Ja G Nein Nein X Ja Ja Ja H Nein Ja Ja X Ja Ja J Ja Ja Ja Ja X Ja K2 Ja Ja Ja Ja Ja X
- Erhöhter Steigerungssatz