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GOÄ 45
Visite im Krankenhaus

Visite im Krankenhaus

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 45 Schnellcheck

Punktzahl:70
  • Abrechenbar
    • Die Ä45 ist für die erste Visite eines Patienten im Krankenhaus berechnungsfähig.
    • Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
    • Für die Visite im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen Vertreter muss die Ä45 angesetzt werden. Die alternative Berechnung der GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 15, GOÄ 48, GOÄ 50 und GOÄ 51 ist ausgeschlossen.
    • Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
    • Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer GOÄ 46 berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Visite eines Patienten im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter.
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung)
    • GOÄ 15 (Einleitung, Koordination therap. und soz. Maßnahmen)
    • GOÄ 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation)
    • GOÄ 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung)
    • GOÄ 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)

    Nicht berechnungsfähige Zuschläge
    Die „Unzeitzuschläge“ GOÄ F, GOÄ G und GOÄ H sind im Zusammenhang mit einer Visite gemäß GOÄ 45 nicht berechnungsfähig.
    GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
    GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

    Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1nicht berechnet werden.

  • Zusätzlich abrechenbar

    Berechnungsfähige Zuschläge
    Die Zuschläge GOÄ E, GOÄ J und GOÄ K2 dürfen im Zusammenhang mit der Ä 45 einmal pro Tag in Ansatz gebracht werden.
    GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
    GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses
    GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren

check
Abrechenbar
  • Die Ä45 ist für die erste Visite eines Patienten im Krankenhaus berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
  • Für die Visite im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen Vertreter muss die Ä45 angesetzt werden. Die alternative Berechnung der GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5, GOÄ 6, GOÄ 7, GOÄ 8, GOÄ 15, GOÄ 48, GOÄ 50 und GOÄ 51 ist ausgeschlossen.
  • Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
  • Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer GOÄ 46 berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Visite eines Patienten im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter.
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 1 (Beratung, auch telefonisch)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese)
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige körperliche Untersuchung)
  • GOÄ 15 (Einleitung, Koordination therap. und soz. Maßnahmen)
  • GOÄ 48 (Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation)
  • GOÄ 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung)
  • GOÄ 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)

Nicht berechnungsfähige Zuschläge
Die „Unzeitzuschläge“ GOÄ F, GOÄ G und GOÄ H sind im Zusammenhang mit einer Visite gemäß GOÄ 45 nicht berechnungsfähig.
GOÄ F zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
GOÄ G zwischen 22 und 6 Uhr
GOÄ H an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Neben den Zuschlägen GOÄ E bis GOÄ J sowie GOÄ K2 dürfen die Zuschläge nach GOÄ A bis GOÄ D sowie GOÄ K1nicht berechnet werden.

check
Zusätzlich abrechenbar

Berechnungsfähige Zuschläge
Die Zuschläge GOÄ E, GOÄ J und GOÄ K2 dürfen im Zusammenhang mit der Ä 45 einmal pro Tag in Ansatz gebracht werden.
GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses
GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren

  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 45

    Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

    Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

    Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und /oder 51 nicht berechnungsfähig.

    Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.

    Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 45 abgegoltene Visite kann nur durch einen Krankenhausarzt oder dessen ständigen Vertreter als Leistung abgerechnet werden.

      Es ist zu beachten, dass lediglich die erste Visite bei einem Patienten nach der GOÄ 45 abgerechnet werden darf. Jede weitere Visite am gleichen Tag muss nach der GOÄ 46 abgerechnet werden.

      Beispiele
      Der Leistungsinhalt der GOÄ 45 gilt unter folgenden Umständen als erbracht:

      • es erfolgt eine Visite eines Patienten im Krankenhaus
      • es handelt sich um die erste Visite des Tages
      • Die Visite erfolgt durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter
    • Anwendungsempfehlung

      Neben anderen Leistungen des Abschnitts B ist die GOÄ 45 nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

      Der liquidationsberechtigte Arzt des Krankenhauses oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter kann für eine zweite Visite die GOÄ 46 ansetzen. Mehr als zwei Visiten an einem Tag sind nur dann berechnungsfähig, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten sind. Eine entsprechende Dokumentation ist in diesem Fall notwendig. Es können weitere Visiten auf Verlangen berechnet werden. Diese sind als solche auf der Rechnung zu kennzeichnen („Visite gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ“).

      Besucht ein nicht für das Krankenhaus tätiger Zahnarzt seinen Patienten im Krankenhaus zu einer Beratung, Untersuchung oder Behandlung, erfüllt dies nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 45. In diesem Fall ist die besser bewertete GOÄ 50 anzusetzen.

    • Zuschläge

      Die Zuschläge GOÄ E, GOÄ J und GOÄ K2 dürfen im Zusammenhang mit der GOÄ 45 einmal pro Tag in Ansatz gebracht werden.
      GOÄ E dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
      GOÄ J für den Bereitschaftsdienst des Krankenhauses
      GOÄ K2 Kind unter 4 Jahren