Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
  • goae 1
  • 2

GOÄ 1
Beratung – auch mittels Fernsprecher

Beratung – auch mittels Fernsprecher

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 1 Schnellcheck

Punktzahl:80
  • Abrechenbar
    • Als alleinige Leistung ist die Ä1 jederzeit je erbrachter Beratung berechnungsfähig, auch mehrfach je Behandlungsfall.
    • Die Ä1 kann sowohl für eine persönliche als auch für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt berechnet werden.
    • Zusammen mit einer Untersuchung des Abschnitts B der GOÄ kann die Ä1 mehrfach je Behandlungsfall abgerechnet werden, sofern in der betreffenden Sitzung keine Kombination mit weiteren Gebührenpositionen vorliegt.
    • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä1 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben.
    • Die Ä1 ist neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • persönliche als auch für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt
  • Nicht abrechenbar
    • GOÄ 2 (Rezept/Überweisung – Übermittlung durch Helferin)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
    • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
    • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
    • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
    • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
    • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
    • GOÄ 48 (Routine-Besuch auf Pflegestation)
    • GOÄ 50 (Besuch, einschl. Beratung und symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 51 (Familienbesuch – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese) – allerdings nicht, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. GOÄ 1 und GOÄ 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
    • GOÄ 55 (Begleitung eines Patienten)
    • GOÄ 56 (Verweilen)
    • GOÄ 60 (Konsilium)
    • GOÄ 70 - GOÄ 96 (Bescheinigung, Bericht, Gutachten)

    Berechnungsfähige Zuschläge

    • A außerhalb der Sprechstunde
    • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
    • C zwischen 22 und 6 Uhr
    • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
check
Abrechenbar
  • Als alleinige Leistung ist die Ä1 jederzeit je erbrachter Beratung berechnungsfähig, auch mehrfach je Behandlungsfall.
  • Die Ä1 kann sowohl für eine persönliche als auch für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt berechnet werden.
  • Zusammen mit einer Untersuchung des Abschnitts B der GOÄ kann die Ä1 mehrfach je Behandlungsfall abgerechnet werden, sofern in der betreffenden Sitzung keine Kombination mit weiteren Gebührenpositionen vorliegt.
  • Wenn die mehrfache Erbringung der Ä1 innerhalb eines Tages notwendig ist, ist auf der Rechnung die Uhrzeit anzugeben.
  • Die Ä1 ist neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Als „Behandlungsfall“ gilt die Behandlung einer Erkrankung über den Zeitraum eines Monats, wobei nicht der Kalendermonat, sondern ein Zeitraum von dreißig Tagen berücksichtigt wird. Eine neue, zusätzliche Erkrankung führt auch vor Ablauf der dreißig Tage zu einem neuen Behandlungsfall.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • persönliche als auch für eine telefonische Beratung durch den Zahnarzt
no-check
Nicht abrechenbar
  • GOÄ 2 (Rezept/Überweisung – Übermittlung durch Helferin)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung, mind. 10 Min.)
  • GOÄ 30 (Homöopathische Erstanamnese, mind. 1 Std.)
  • GOÄ 31 (Homöopathische Folgeanamnese, mind. ½ Std.)
  • GOÄ 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit, mind. 20 Min.)
  • GOÄ 45 (Visite im Krankenhaus)
  • GOÄ 46 (Zweitvisite im Krankenhaus)
  • GOÄ 48 (Routine-Besuch auf Pflegestation)
  • GOÄ 50 (Besuch, einschl. Beratung und symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 51 (Familienbesuch – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 4 (Erhebung der Fremdanamnese) – allerdings nicht, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. GOÄ 1 und GOÄ 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung, stomatognathes System)
  • GOÄ 55 (Begleitung eines Patienten)
  • GOÄ 56 (Verweilen)
  • GOÄ 60 (Konsilium)
  • GOÄ 70 - GOÄ 96 (Bescheinigung, Bericht, Gutachten)

Berechnungsfähige Zuschläge

  • A außerhalb der Sprechstunde
  • B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
  • C zwischen 22 und 6 Uhr
  • D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 1

    keine

    Auszüge aus den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ-Teil B

    1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
    2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
    3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
    4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
    5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.
    6. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
    7. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
    8. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
    9. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 1 beschreibt eine Beratung durch den Zahnarzt. Da eine Beratung üblicherweise Grundlage eines jeden Behandlungsfalles darstellt, ist die GOÄ 1 eine der am häufigsten berechneten Gebührenpositionen.

      Bei der GOÄ 1 handelt es sich um eine einfache Beratung ohne lokale Untersuchung. Eine Beratung kann folgende Punkte umfassen:

      • die Anhörung von Beschwerden des Patienten
      • die Mitteilung diagnostischer und/oder therapeutischer Maßnahmen
      • die Befragung nach der Krankheitsvorgeschichte
      • die Erteilung von Auskünften
      • die Beantwortung von Fragen des Patienten
      • die Erläuterung der Behandlungsmöglichkeiten
      • die Besprechung von Verhaltensmaßnahmen

      Die GOÄ 1 ist nicht delegierbar. Sie darf ausschließlich nur durch den Zahnarzt erbracht werden und ist nicht für die Aufklärung durch zahnmedizinisches Fachpersonal berechenbar.

      Der originale Leistungstext beinhaltet die Formulierung „mittels Fernsprecher“. Die GOÄ 1 kann demnach auch für die telefonische Beratung durch den Zahnarzt in Ansatz gebracht werden. Auch wenn in Zeiten multimedialer Kommunikation die Nutzung von E-Mail oder anderen Medien sicher eine sinnvolle und gleichwertige Alternative zur Klärung von Patientenanliegen durch den Zahnarzt darstellen, berechtigt diese Form der Beratung streng genommen nicht zum Ansatz der GOÄ 1.

      Ferner befindet sich in der Leistungsbeschreibung keine Zeitvorgaben für die Dauer der Ä1. Der Beratungsaufwand kann über den Steigerungssatz abgebildet werden.

      Beispiele
      Die Erbringung des Leistungsinhaltes der GOÄ 1 bildet die Basis des Arzt- Patienten-Verhältnisses. Die GOÄ 1 ist daher eine der am häufigsten berechneten Gebührenpositionen. Folgende Fälle berechtigen zum Ansatz der Gebührenposition GOÄ 1:

      • Beratung eines Patienten, der sich erstmalig in der Praxis vorstellt (auch in Verbindung mit anderen Leistungen)
      • Beratung eines Patienten, der sich mit einer Schmerzsymptomatik in der Praxis vorstellt (auch in Verbindung mit anderen Leistungen)
      • Beratung eines Patienten, der sich zur Untersuchung in der Praxis vorstellt und dem aufgrund seines Befundes weitere Therapien angeraten werden (auch in Verbindung mit anderen Leistungen)
      • Beratung eines Patienten als alleinige Leistung (z. B. bei speziellen Rückfragen, die in einem separaten Termin oder innerhalb eines Telefonates geklärt werden)
      • Beratung der Bezugsperson eines Patienten anstelle des Patienten selbst, wenn die Beratung der Bezugsperson bei normalem Gesundheitszustand des Patienten den Regelfall darstellt (z. B. Beratung der Mutter eines Säuglings oder Kleinkindes)

      Berechnung der GOÄ 1 neben Leistungen der GOZ

      Zu Beginn eines Behandlungsfalls kann die GOÄ 1 grundsätzlich neben anderen erbrachten Leistungen berechnet werden. Dies gilt für Leistungsziffern, die erbrachte Behandlungsmaßnahmen abbilden, aber auch für andere Untersuchungen oder Unterweisungen:

      In der Untersuchung nach der GOZ 0010 ist keine Beratung des Patienten enthalten. Die Beratung kann daher je nach Umfang nach GOÄ 1 bzw. GOÄ 3 zusätzlich berechnet werden.

      Erfolgt in einer Prophylaxe-Sitzung durch den Zahnarzt eine gesonderte Beratung, kann die GOÄ 1 auch neben der GOZ 1000 berechnet werden. Es ist gegebenenfalls zu begründen, dass die Leistungen einen unterschiedlichen Inhalt haben und es sich lediglich um ein zeitliches Zusammentreffen handelt.

    • Erhöhter Zeitaufwand für die Beratung

      Übersteigt eine Beratung das „gewöhnliche Maß“ und dauert mehr als zehn Minuten, kann gegebenenfalls anstatt der GOÄ1 die GOÄ 3 in Ansatz gebracht werden (Ausschlussbestimmungen zur GOÄ 3 sind zu berücksichtigen).

      Ist die GOÄ 3 nicht berechnungsfähig, kann die GOÄ1 mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.

      Weitere plausible Gründe für die Abrechnung der GOÄ1 mit einem erhöhten Steigerungssatz sind beispielsweise:

      • besonders intensive Aufklärung
      • (Erst-) Beratung zu verschiedenen Therapiemöglichkeiten
      • Erläuterung vielfältiger Behandlungsalternativen
    • Anwendungsempfehlung

      Eine Beratung sollte mindestens die Aufnahme der aktuellen Fragen beziehungsweise Beschwerden sowie die Mitteilung der therapeutischen Maßnahmen umfassen.

      Ein neuer Behandlungsfall vor Ablauf der dreißig Tage wird durch einen unvorhergesehenen neuen krankhaften Befund ausgelöst. Dies kann beispielsweise ein Unfall oder eine plötzlich auftretende, zusätzliche Erkrankung sein. Wird die GOÄ1 innerhalb der Monatsfrist erneut in Ansatz gebracht, empfiehlt sich ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung.

      Die Mehrfacherbringung der GOÄ1 an demselben Tag ist auf Verlangen zu begründen. Wird die GOÄ1 mehrmals an einem Tag erbracht, sollte daher zusätzlich zu der Uhrzeit auch dokumentiert werden, warum die mehrfache Erbringung der GOÄ1 durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war.

    • Zuschläge

      Die auf den folgenden Seiten vorgestellten Zuschläge sind in bestimmten Fällen in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 und GOÄ 6 berechnungsfähig.

      • GOÄ 1 Beratung
      • GOÄ 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
      • GOÄ 4 Erhebung der Fremdanamnese
      • GOÄ 5 Symptombezogene Untersuchung
      • GOÄ 6 Vollständige körperliche Untersuchung

      Die Zuschläge A, B, C und D kommen immer dann infrage, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der Sprechstunde erfolgte.

      • GOÄ A außerhalb der Sprechstunde (innerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr)
      • GOÄ B zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
      • GOÄ C zwischen 22 und 6 Uhr
      • GOÄ D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

      Der Zuschlag K1 ist dann berechnungsfähig, wenn eine Beratung oder Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr erfolgte.

      Die Zuschläge A, B, C, D und K1 sind immer nur mit dem einfachen Gebührensatz und jeweils nur einmal je Inanspruchnahme berechnungsfähig.

      In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zu Grunde liegende Leistung aufzuführen. Eine Berechnung der GOÄ-Zuschläge ohne eine GOÄ-Nummer GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist nicht möglich.

      Die folgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nummern in Kombination mit den GOÄ-Zuschlägen sowie die Kombinierbarkeit der Zuschläge untereinander:

      (0)GOÄ-Nr./GOÄ-ZuschlagÄ1Ä3Ä4Ä5Ä6ABCD
      AJaJaJaJaJaXNeinNeinNein
      BJaJaJaJaJaNeinXNeinJa
      CJaJaJaJaJaNeinNeinXJa
      DJaJaJaJaJaNeinNeinJaX
      K1Nein*Nein*Nein*JaJaJaJaJaJa

      *Der Zuschlag GOÄ K1 kann neben den Gebührennummern GOÄ 1, GOÄ 3 und GOÄ 4 nur dann erfolgen, wenn in gleicher Sitzung eine Untersuchung nach GOÄ 5 oder GOÄ 6 erfolgt.


Das könnte Dich interessieren
§Urteile zu  GOÄ 1
Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: Az. 5 U 1535/13
Datum: 25.02.2014