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GOZ 0010
Eingehende Untersuchung

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

Arbeiten & Organisieren

GOZ 0010 Schnellcheck

Punktzahl:100
Faktoren:1,0 : 5,62 €2,3 : 12,94 €3,5 : 19,68 €
  • Abrechenbar
    • je eingehende Untersuchung, auch Erstuntersuchung in einer Sitzung
    • ohne Einhaltung von Fristen
    • für regelmäßige Kontrolluntersuchung
    • so häufig abrechenbar wie notwendig, keine Beschränkung der Berechnungsfähigkeit
    • ohne Beschränkung auf den Krankheitsfall
    • neben Beratungen nach GOÄ 1 (Beratung) oder ggf. GOÄ 3 (Eingehende Beratung, Dauer mindestens 10 Minuten)
    • auch bei Restbezahnung oder zahnlosen Kiefer berechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die eingehende Untersuchung zur Feststellung von
      • Zahnerkrankungen
      • Munderkrankungen
      • Kiefererkrankungen
      • einschl. Dokumentation und Aufzeichnung des Befundes
  • Nicht abrechenbar
    • in gleicher Sitzung wie GOZ 1000 - GOZ 1020 (Individualprophylaxe), wenn GOZ 0010 zu keinem anderen Zweck erbracht wurde
    • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
    • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems)
    • GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch; GOZ 6190 ist jedoch neben GOÄ 6 berechnungsfähig)
    • GOÄ-Zuschlag K1 (Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr – ist jedoch neben GOÄ 6 berechnungsfähig)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo)
    • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 1000 ff. (Prophylaktische Leistungen), sofern die GOZ 0010 anderen Zwecken dient als die GOZ-Nrn. 1000 und 1010
    • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
    • GOZ 4005 (Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex, z. B. PSI)
    • GOZ 4050 (Entfernung harter Zahnbeläge)
    • GOZ 4055 (Entfernung weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 8000 (Funktionsstatus)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 3 (Eingehende Beratung)
    • GOÄ 4 (Fremdanamnese)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je eingehende Untersuchung, auch Erstuntersuchung in einer Sitzung
  • ohne Einhaltung von Fristen
  • für regelmäßige Kontrolluntersuchung
  • so häufig abrechenbar wie notwendig, keine Beschränkung der Berechnungsfähigkeit
  • ohne Beschränkung auf den Krankheitsfall
  • neben Beratungen nach GOÄ 1 (Beratung) oder ggf. GOÄ 3 (Eingehende Beratung, Dauer mindestens 10 Minuten)
  • auch bei Restbezahnung oder zahnlosen Kiefer berechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die eingehende Untersuchung zur Feststellung von
    • Zahnerkrankungen
    • Munderkrankungen
    • Kiefererkrankungen
    • einschl. Dokumentation und Aufzeichnung des Befundes
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • in gleicher Sitzung wie GOZ 1000 - GOZ 1020 (Individualprophylaxe), wenn GOZ 0010 zu keinem anderen Zweck erbracht wurde
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ 6 (Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems)
  • GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch; GOZ 6190 ist jedoch neben GOÄ 6 berechnungsfähig)
  • GOÄ-Zuschlag K1 (Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr – ist jedoch neben GOÄ 6 berechnungsfähig)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo)
  • GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 1000 ff. (Prophylaktische Leistungen), sofern die GOZ 0010 anderen Zwecken dient als die GOZ-Nrn. 1000 und 1010
  • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
  • GOZ 4005 (Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex, z. B. PSI)
  • GOZ 4050 (Entfernung harter Zahnbeläge)
  • GOZ 4055 (Entfernung weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 8000 (Funktionsstatus)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung)
  • GOÄ 4 (Fremdanamnese)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Befundaufzeichnung:
      • pathologische Befunde zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit, z. B. kariöse Läsionen, zerstörte Zähne, insuffizienter Zahnersatz etc.
      • Mundschleimhautbefunde, z. B. Schleimhautläsionen wie Rötungen, Entzündungen, Verletzungen, Aphten, Herpes, Candida-Infektion etc.
    • allgemeiner Parodontalbefund, z. B. parodontal ohne klinischen Befund, lokalisierte oder generalisierte Gingivitis, Stomatitis, Parodontitis etc.
      • Kiefergelenksbefund, z. B. Knirschen, Knacken, Pressen, Abrasionen
      • ggf. Aufzeichnung einer Kurzanamnese
    • ggf. Kurzanamnese
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Anstelle der GOZ 0010 kann auch die GOÄ 6 zum Ansatz kommen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist.

      Der Mehraufwand im Rahmen einer Erstuntersuchung kann nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.

      Die eingehende Untersuchung dient der Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen, allerdings nur als grundsätzlich orientierend diagnostische Maßnahme.

      Die geforderte Aufzeichnung des Befundes ist nicht näher beschrieben und damit bleibt es dem Behandler überlassen, für welche Art der Dokumentation er sich entscheidet.

      Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der Leistung. Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung Gingivitis/Parodontitis vorhanden oder nicht vorhanden. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1010 hinaus. Die Berechnung erfolgt separat.

      Im Gegensatz zur Berechnung der „eingehenden Untersuchung“ in der GKV gibt es in der GOZ keinen zeitlichen Mindestabstand zwischen zwei Untersuchungen. Wird der Leistungsinhalt erfüllt, ist die Leistung erneut berechenbar. Dies kann z. B. die Befundung vor und nach einer zahnärztlichen Behandlung sein. Eine reine Verlaufskontrolle im Zuge von therapeutischen Maßnahmen erfüllt allerdings meist nicht den geforderten Leistungsinhalt.

      Die Beratung ist nicht Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich berechnet. Auch die GOÄ 3, deren Berechnung neben anderen Leistungen stark eingeschränkt wurde, kann neben der eingehenden Untersuchung erbracht und auch abgerechnet werden.

      Eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 1010. Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit der eingehenden Untersuchung nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die „Eingehende Untersuchung“ ist die intra- und extraorale Untersuchung zur Feststellung von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichsund ggf. verbunden mit einer kurzen Anamnese. Es handelt sich um einen orientierenden diagnostischen Überblick im Sinne eines Screenings zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit – z. B. an welchen Zähnen Karies vorhanden ist, ob pathologische Parodontalbefunde vorliegen, ob eine prothetische Versorgung indiziert ist oder ob Kiefergelenkbefunde oder andere Befunde bestehen. Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Diese sind ggf. gesondert berechnungsfähig (siehe unten) oder müssen mittels Anwendung der §§ 5 bzw. 2 eine Honorierung finden. Die „Eingehende Untersuchung“ ist auch die erneute Befundung bei Kontrolluntersuchungen, die aus präventiven Gründen vorgenommen werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei „Eingehenden Untersuchungen“ besteht nicht. Verlaufskontrollen während der Therapie einer Erkrankung erfüllen den Leistungsinhalt der „Eingehenden Untersuchung“ nicht. Der Befund muss dokumentiert werden, Form und Umfang der Dokumentation bestimmt der Zahnarzt. Die Erhebung von Indizes, wie Gingival-Indizes bzw. Parodontal-Indizes (z. B. PSI, API) oder eines PAR-Status sind nicht Bestandteil dieser Leistung. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der „Eingehenden Untersuchung“ können zusätzlich berechnet werden. Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) kann gegebenenfalls in derselben Sitzung berechnet werden wie auch andere weitergehende Untersuchungen, Analysen und Diagnostiken.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zusätzlicher Zeitaufwand, z. B. bei der Erstuntersuchung
      • Besonders umfangreiche Befunderhebung
      • Besonders umfangreiche Anamneseerhebung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Beratungsleistungen GOÄ 1 ff.
      • Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
      • Vitalitätsprobe GOZ 0070
      • Abformung(en) für Situationsmodell(e) GOZ 0050, GOZ 0060
      • Erhebung eines Gingival-, Parodontal-Index (z. B. PSI): GOZ 4005
      • Weiterreichende Befundungen:
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • Kieferorthopädische Diagnostik GOZ 6000 ff.
      • Klinische Funktionsanalyse GOZ 8000
      • Implantatbezogene Analyse GOZ 9000
      • CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.

    • "Eingehende Untersuchung (GOZ 0010) statt vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems (GOÄ 6)"

      Der Behandlungsvertrag ist zivilrechtlicher Natur. Für die zahnärztliche Behandlung bedeutet dies, dass die Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Durch die Regelungen des Beihilferechts entstehen bei Beihilfeberechtigten Lücken in der Erstattung der notwendigen Behandlungskosten.

      Die Leistung nach der Gebührennummer 6 GOÄ steht dem Zahnarzt offen.

      In § 6 GOZ sind Leistungsbereiche der GOÄ 1982 bestimmt, die für die Berechnung durch Zahnärzte offen stehen. Maßgebend dafür ist das Leistungsverzeichnis der GOÄ aus dem Jahr 1982. Die spätere Novellierung der Leistungsinhalte im Jahr 1996 und die damit verbundenen Verschiebungen innerhalb der einzelnen Abschnitte ändern nichts an der Berechenbarkeit der verschobenen und auch neuen Leistungen dieser Abschnitte. So sind z. B. Leistungen aus den ehemaligen Abschnitten B I und II, die sich jetzt in anderen Abschnitten der GOÄ befinden, nach wie vor vom Zahnarzt berechenbar. Lediglich die Vergütungen sind nach den Vorschriften der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

      In der Gebührenordnung für Zahnärzte 2012 wird die Leistung in den Allgemeinen Bestimmungen Teil A Punkt 1 ausdrücklich als berechenbar aufgeführt. Voraussetzung für die Berechnung ist, dass der Leistungsinhalt erbracht wurde.

      Die unterschiedlichen Leistungsbeschreibungen der Gebührennummer 0010 GOZ und der Gebührennummer 6 GOÄ sind zu beachten. “Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes” unterscheidet sich inhaltlich von der “vollständigen körperlichen Untersuchung mindestens eines Organsystems, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation” als zahnärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte.

      Für die Zahnheilkunde steht das stomatognathe System als zu untersuchendes Organsystem im Vordergrund. Die Untersuchung des stomatognathen Systems beinhaltet die Inspektion der Mundhöhle, die Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie den vollständigen Zahnstatus.