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GOZ 1010
Kontrolle des Übungserfolges

Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten

Arbeiten & Organisieren

GOZ 1010 Schnellcheck

Punktzahl:100
Faktoren:1,0 : 5,62 €2,3 : 12,94 €3,5 : 19,68 €
check
Abrechenbar
  • innerhalb eines Jahres dreimal, in getrennten Sitzungen zur GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
  • bei Einzelunterweisung, auch verteilt auf mehrere Sitzungen, wenn die Gesamtdauer der Unterweisungen mindestens 15 Minuten beträgt
  • für die Kontrolle und Remotivation nach Unterweisung laut GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kontrolle des Übungserfolgens
  • Erhebung eines Mundhygienestatus
  • ggf. Anfärben der Zähne
  • praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
  • Motivierung des Patienten
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Beratungen und Untersuchungen, es sei denn, diese dienen anderen Zwecken
  • mehr als dreimal pro Jahr
  • bei kürzerer Dauer (weniger als 15 Minuten)
  • bei Gruppenunterweisung
  • neben GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der GOZ 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der GOZ 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.

    Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind Leistungen nach den Nummern GOZ 0010, GOZ 4000 und GOZ 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Angabe der Dauer in Minuten, Mindestdauer 15 Minuten
    • zum Anfärben der Zähne und verwendetes Material
    • Kontrolle des Übungserfolges anhand geeigneter Indizes. Die zur Erbringung der GOZ-Nr. 1000 gewählten Indizes sollen beibehalten werden.
    • Inhalte weiterer vertiefender Unterweisungen mündlicher und praktischer Art
    • altersgerechte Remotivation des Patienten
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
    • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
    • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Aussage der BZÄK: „Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000 und 1010) bezieht.“

      Speicheltests, Bakterientests, Pilznachweis usw. sind nicht in der Leistung enthalten und ggf. zusätzlich zu berechnen.

      Wird ein individueller schriftlicher Diätplan erstellt, kann dieser unter der GOÄ 76 berechnet werden.

      Die Leistung GOZ 1010 ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf dreimal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistung innerhalb von 365 Tagen notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 1010 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

      Immer noch eingeschränkt ist die Berechnung von Prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 0010:

      Prophylaktische Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit

      • GOZ 1010 (Eingehende Untersuchung),
      • GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus) und
      • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
      • Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte

      nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen, dies in der Rechnung begründet wird (z.B. „diente der Feststellung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten“). Sie dürfen auch nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens erbracht werden.

      Prophylaktische Leistungen können auch an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden.

      In der GOZ ist für prophylaktische Leistungen keine Altersbegrenzung für Patienten vorgegeben. Bisweilen beschränken Versicherer jedoch tariflich prophylaktische Leistungen auf eine bestimmte Altersgruppe, dies hat keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit.

      Die Dauer von 15 Minuten kann nicht unterschritten werden, jedoch besteht die Möglichkeit, die Leistung auf zwei Sitzungen zu verteilen.

      Die Angabe „Dauer mindestens 15 Minuten“ muss auf der Rechnung in der Leistungsbeschreibung enthalten sein.

      Die Gebührennummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind auch am selben Behandlungstag berechnungsfähig, wenn es sich um getrennte Sitzungen handelt.

      Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der GOZ 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die GOZ 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.“

      Beispiel

      In der ersten Sitzung erfolgen die Erstellung des Mundhygienestatus und eine eingehende Unterweisung, die Zeit von 25 Minuten wird nicht unterschritten.

      Anschließend erhält der Patient die Gelegenheit, die vermittelten Inhalte selbständig zu „üben“.

      In der Folgesitzung, wiederum vorausgesetzt, die Zeitvorgabe von 15 Minuten wird nicht unterschritten, erfolgt die Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung (= GOZ-Nr.1010).

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung stellt eine Ergänzungsleistung zu Nummer 1000 dar und folgt dieser ggf.l in einer separaten Sitzung nach. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann. Die Leistung schließt sich inhaltlich an die Leistung nach Nummer 1000 an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.

      Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraums medizinisch notwendig ist, ist die Leistung § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Im Übrigen stehen für andere Kontrollen und Unterweisungen durch den Zahnarzt die Beratungsleistung nach Nummer 1 oder 3 (GOÄ) ggf. als alleinige Leistung zur Berechnung zur Verfügung. Der Leistungsinhalt der Nummer 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 1010 erbracht werden. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, z.B. dergestalt, dass eine Angabe erfolgt, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken (Unterweisung/Kontrolle Übungserfolg) gedient. Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygiene-status noch eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand in der Regel erhöht.
      • Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
      • In Gebissen mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
      • Sofern ein erneutes Anfärben der Beläge in derselben Sitzung erforderlich wird, steigt der Aufwand der Kontrolle.
      • Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft gelten.
      • Ernährungshinweise und die diesbezügliche Mundhygieneberatung sind fakultative Leistungsbestandteile.
      • Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
      • Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
      • Überschreiten der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Gebührennummern aus GOÄ bzw. analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
      • Ermittlung der Pufferkapazität
      • Ermittlung der Speichelsekretionsrate
      • Testung auf Streptococcus mutans, Lactobacillus etc.
      • Pilz-Nachweis
      • Individueller schriftlicher Diätplan
      • Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums
      • BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes in der Tiefe der parodontalen Tasche
      • Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder Motivation
      • eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
      • Funktionsanalyse GOZ 8000
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 1020: Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 1000 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und bis Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig. Werden Leistungen erbracht, die über die Richtlinien und/oder Abrechnungsbestimmungen des BEMA hinausgehen, ist die Nr. 1000 GOZ vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Leistung nach Nr. 1010 GOZ ist bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres neben der Nr. FU BEMA (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat) nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

      Bei Versicherten, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Vereinbarung über die Leistung nach Nr. 1010 GOZ möglich, wenn die Leistung in einer anderen Frequenz indiziert ist, als sie bei vergleichbarer Leistung nach IP 1 oder IP 2 BEMA (je Kalenderhalbjahr einmal) vorgegeben ist.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • nicht beihilfefähig

      Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.

      Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).