Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 1010
Kontrolle des Übungserfolges
Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten
Arbeiten & Organisieren
GOZ 1010 Schnellcheck
- Abrechenbar
- innerhalb eines Jahres dreimal, in getrennten Sitzungen zur GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
- bei Einzelunterweisung, auch verteilt auf mehrere Sitzungen, wenn die Gesamtdauer der Unterweisungen mindestens 15 Minuten beträgt
- für die Kontrolle und Remotivation nach Unterweisung laut GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle des Übungserfolgens
- Erhebung eines Mundhygienestatus
- ggf. Anfärben der Zähne
- praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
- Motivierung des Patienten
- Nicht abrechenbar
- neben Beratungen und Untersuchungen, es sei denn, diese dienen anderen Zwecken (ggf. Hinweis auf der Rechnung, dass anderer Beratungsinhalt erfolgt ist)
- mehr als dreimal pro Jahr (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
- bei kürzerer Dauer (weniger als 15 Minuten)
- bei Gruppenunterweisung
- neben GOZ 1000 (Mundhygienestatus)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
- GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
- GOZ 1030 (Medikamententräger)
- GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
- GOZ 2000 (Fissurenversiegelung)
- GOZ 2130 (Polieren einer Restauration)
- GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
- GOZ 4020 (lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernen weicher/harter Zahnbeläge oder Professioneller Zahnreinigung)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 4 (Unterweisung einer Bezugsperson)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Wenn der Leistungsinhalt gemäß der GOZ-Nr. 1000 mehrmals innerhalb eines Jahres erbracht werden
- Speicheltest
- Mikroskopische Untersuchungen
- Kariesdiagnostik mittels Laserflureszenzmessung (z. B. mittels DIAGNODentpen)
Vom Beratungsforum BZÄK – PKV – Beihilfe beschlossene Analogberechnung gemäß § 6 Abs- 1 GOZ für Parodontalbehandlung gemäß Leitlinie S3
Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) (= Beschluss-Nr. 54)
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 4005a
- Leistungsinhalt: für die 3. Und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
- Hinweis: für den Ausdruck des PSI ist keine Analoggebühr vorgesehen!
Parodontaldiagnostik einschließlich Staging und Grading (gemäß Leitlinie S3), einschließlich Dokumentation (z. B. von ParoStatus®) (= Beschluss-Nr. 57)
- empfohlener Leistungstext = „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 8000a
- Leistungsbestandteil: 1x je PAR-Strecke berechnungsfähig
- Hinweis: nicht neben GOZ-Nr. 4000 berechnungsfähig.
Aushändigung des Status (gemäß Analog-Nr. 8000a) auf Wunsch des Patienten – Ausfertigung PAR-Formblatt (= Beschluss-Nr. 57)
- Empfohlener Leistungstext = „Ausfertigung PAR-Formblatt“
- Empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 4030a
- Leistungsbestandteile: Ausdruck des PAR-Status gemäß Analog-Gebühr GOZ-Nr. 8000a auf Wunsch des Patienten
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) - (Beschluss-Nr. 58)
- empfohlener Leistungstext = „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 2110a
- Leistungsbestandteil: 1x je PAR-Strecke berechnungsfähig.
- Hinweis: nicht neben andere Gesprächs- und Beratungsleistungen berechnungsfähig
Antiinfektiöse Therapie, einwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 55)
- empfohlener Leistungstext = „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 3010a
- Antiinfektiöse Therapie, mehrwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 55)
- empfohlener Leistungstext = „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 4138a
- Hinweis: Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4055 berechnungsfähig
- Hinweis: Neben GOZ-Nrn. 4050, 4055, 4060, 1040 zusätzlich berechnungsfähig.
Befundevaluation (Beschluss-Nr. 59)
- Empfohlene Leistungstext = „Befundevaluation - PAR“ (Beschluss-Nr. 59)
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 5070a
- Leistungsbestandteile: erneute Dokumentation des klinischen Befund und die Aufklärung des Patienten über weitere UPT-Maßnahmen.
- Hinweis: Je nach Schweregrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
- Nichtchirurgische, subgingivale Belagsentfernung, einwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 56)
- empfohlener Leistungstext = „Subgingivale Instrumentierung – UPT“
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 0090a
- Nichtchirurgische, subgingivale Belagsentfernung, mehrwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 56)
- empfohlener Leistungstext = „Subgingivale Instrumentierung – UPT“
- empfohlene Analoggebühr = GOZ-Nr. 2197a
- Hinweis: Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4055 berechnungsfähig
- Hinweis: Neben GOZ-Nrn. 4050, 4055, 4060, 1040 zusätzlich berechnungsfähig.
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Die Leistung nach der GOZ 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der GOZ 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind Leistungen nach den Nummern GOZ 0010, GOZ 4000 und GOZ 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
- Dokumentation
- Datum
- Angabe der Dauer in Minuten, Mindestdauer 15 Minuten
- zum Anfärben der Zähne und verwendetes Material
- Kontrolle des Übungserfolges anhand geeigneter Indizes. Die zur Erbringung der GOZ-Nr. 1000 gewählten Indizes sollen beibehalten werden.
- Inhalte weiterer vertiefender Unterweisungen mündlicher und praktischer Art
- altersgerechte Remotivation des Patienten
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Wahl des geeigneten Mundhygiene-Index trifft der Behandler. In Frage kommen z. B. API, Quigley-Hein-Index, SBI, PBI oder andere.
Es ist eine geeignete Art der Dokumentation zu empfehlen. Ein vorgeschriebenes Formblatt existiert nicht.
Die Erhebung eines Index ist ausreichend. Mehrere Indices können ggf. ein Grund für die Erhöhung des Steigerungsfaktors sein.
Aussage der BZÄK: „Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000 und 1010) bezieht.“
Speicheltests, Bakterientests, Pilznachweis usw. sind nicht in der Leistung enthalten und ggf. zusätzlich zu berechnen.
Wird ein individueller schriftlicher Diätplan erstellt, kann dieser unter der Nummer GOÄ 76 berechnet werden.
Die Leistung GOZ 1000 ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf einmal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistung innerhalb von 365 Tagen notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 1000 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Immer noch eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 0010:
Prophylaktische Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung),
- GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus) und
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte
nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen, dies in der Rechnung begründet wird (z.B. „diente der Feststellung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten“). Sie dürfen auch nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens erbracht werden.
Prophylaktische Leistungen können auch an dafür qualifiziertes Personal delegiert werden.
In der GOZ ist für prophylaktische Leistungen keine Altersbegrenzung vorgegeben. Bisweilen beschränken Versicherer jedoch tariflich prophylaktische Leistungen auf eine bestimmte Altersgruppe, dies hat keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit.
Die Dauer von 25 Minuten kann nicht unterschritten werden, jedoch besteht die Möglichkeit, die Leistung auf zwei Sitzungen zu verteilen.
Die Angabe „Dauer mindestens 25 Minuten“ muss auf der Rechnung in der Leistungsbeschreibung enthalten sein.
Die Gebührennummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind auch am selben Behandlungstag berechnungsfähig, wenn es sich um getrennte Sitzungen handelt.
Beispiel
In der ersten Sitzung erfolgen die Erstellung des Mundhygienestatus und eine eingehende Unterweisung, die Zeit von 25 Minuten wird nicht unterschritten.
Anschließend erhält der Patient die Gelegenheit, die vermittelten Inhalte selbständig zu „üben“.
In der Folgesitzung, wiederum vorausgesetzt, die Zeitvorgabe von 15 Minuten wird nicht unterschritten, erfolgt die Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung (= GOZ 1010).
- Mögliche Abrechnungskombinationen
Anstelle der GOZ 0010 kann auch die GOÄ 6 zum Ansatz kommen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist.
Der Mehraufwand im Rahmen einer Erstuntersuchung kann nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.
Die eingehende Untersuchung dient der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, allerdings nur als grundsätzlich orientierend diagnostische Maßnahme.
Die geforderte Aufzeichnung des Befundes ist nicht näher beschrieben und damit bleibt es dem Behandler überlassen, für welche Art der Dokumentation er sich entscheidet.
Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der Leistung. Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung Gingivitis/Parodontitis vorhanden oder nicht vorhanden. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1010 hinaus. Die Berechnung erfolgt separat.
Im Gegensatz zur Berechnung der "eingehenden Untersuchung" in der GKV gibt es in der GOZ keinen zeitlichen Mindestabstand zwischen zwei Untersuchungen. Wir der Leistungsinhalt erfüllt, ist die Leistung erneut berechenbar. Dies kann z. B. die Befundung vor und nach einer zahnärztlichen Behandlung sein. Eine reine Verlaufskontrolle im Zuge von therapeutischen Maßnahmen erfüllt allerdings meist nicht den geforderten Leistungsinhalt.
Die Beratung ist nicht Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich berechnet. Auch die GOÄ 3, deren Berechnung neben anderen Leistungen stark eingeschränkt wurde, kann neben der eingehenden Untersuchung erbracht und auch abgerechnet werden.
Eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 0010. Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit der eingehenden Untersuchung nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Detaillierte Angaben siehe: Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"
Die GOZ 6190 kann zusätzlich neben der GOZ 1010 berechnet werden, da es sich um einen anderen Leistungsinhalt handelt. Die GOZ 6190 zielt auf belehrende Gespräche mit Anweisung zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen, die anderen Zwecken als der Vermeidung von Karies- und Parodontalerkrankungen dienen ab. Eine genaue Dokumentation muss erfolgen, um die beiden Leistungsinhalte voneinander abgrenzen zu können.
Hinweis:
Die GOZ 6190 ist nicht neben der GOZ 0010 berechnungsfähig, die GOÄ6/GOÄ5 sind hingegen zusätzlich berechnungsfähig.GOZ 1000/1010 im Rahmen eine Individualprophylaxe bei einem Kind
(weitere Maßnahmen sind zusätzlich möglich, das Beispiel zielt auf die GOZ 1000/1010 ab).(0)Datum Leistung Anzahl GOZ/GOÄ 18.09.2023 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mind. 25 Minuten 1 GOZ 1000 18.12.2023 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten 1 GOZ 1010 20.03.2024 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten 1 GOZ 1010 17.06.2024 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten 1 GOZ 1010 19.09.2024 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mind. 25 Minuten
Hinweis:
Die GOZ 1000 ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig, d. h. in diesem Beispiel, dass die erneute Berechnung frühestens am 19.09.2024 möglich ist.1 GOZ 1000 19.12.2024 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten
Hinweis:
Die GOZ 1010 ist innerhalb eines Jahres max. 3 x berechnungsfähig. Die erneute Berechnung ist deshalb (ausgegangen von der ersten Berechnung!) frühestens am 19.12.2024 möglich.1 GOZ 1010 GOZ 1000/1010 bei einem Erwachsenen Patient, z. B. im Rahmen einer Parodontitis-Therapie
(weitere Maßnahmen sind zusätzlich möglich, das Beispiel zielt auf die GOZ 1000/1010 ab)(0)Datum Leistung Anzahl GOZ/GOÄ 18.09.2023 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mind. 25 Minuten 1 GOZ 1000 18.10.2023 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten 1 GOZ 1010 13.11.2023 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten 1 GOZ 1010 18.03..2024 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten 1 GOZ 1010 17.06.2024 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mind. 25 Minuten
Hinweis:
Die GOZ 1000 ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig, d. h. in diesem Beispiel erfolgt die Berechnung am 17.06.2024 analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, da die erneute Berechnung frühestens am 19.09.2024 möglich ist.1 Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ 19.09.2024 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten
Hinweis:
Die GOZ 1010 ist innerhalb eines Jahres max. 3 x berechnungsfähig, d. h. in diesem Beispiel erfolgte die Berechnung am 19.09.2024 analog gem. §6 Abs. 1 GOZ, da die Berechnung frühestens am 19.10.2024 möglich ist.1 Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ
- Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Wenn der Leistungsinhalt gemäß der GOZ-Nr. 1000 mehrmals innerhalb eines Jahres erbracht werden
- Speicheltest
- Mikroskopische Untersuchungen
- Kariesdiagnostik mittels Laserflureszenzmessung (z. B. mittels DIAGNODent pen)
- Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"
In der GOZ/GOÄ gibt es verschiedene diagnostische Leistungen. Um die richtige Leistung abrechnen zu können, ist neben dem Wissen des genauen Leistungsumfangs eine exakte Dokumentation der erbrachten Leistung notwendig. Im Folgenden werden wir Ihnen insbesondere die Unterschiede bezüglich des Leistungsinhalts als auch der Abrechenbarkeit der GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4005, 4000 sowie der GOÄ-Nrn. Ä4, Ä5 und Ä6 erläutern.
Abgrenzung der GOZ-Nr. 4005 zu den GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4000:
(0)GOZ-Nr. Inhalt Abrechnungsintervall 0010 eingehende Untersuchung mit visueller Bewertung des Parodontiums keine Einschränkungen 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus zur Feststellung der Mundhygienesituation einmal jährlich 4000 Erstellung eine Parodontalstatus zur Ermittlung und Dokumentation des aktuellen Parodontalbefunds zweimal jährlich 4005 Grad_Einteilung auf Grund eines Screenings zur Einschätzung des Schwergrads und den Behandlungsbedarf einer möglichen Parodontalerkrankung. (z. B. PSI) zweimal jährlich Abgrenzung der GOZ-Nr. 0010 zu den GOÄ-Nrn. 4, 5 und 6
(0)GOZ/GOÄ-Nr. kurze inhaltliche Beschreibung Berechnungsfähigkeit 0010 Die GOZ-Nr. beinhaltet: „eingehende Untersuchung von Zahn-, Mund-, Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefunds…“, das bedeutet, die eingehende Untersuchung bezieht sich in erster Linie auf die in der Leistungsbeschreibung benannten Bereiche, jedoch nicht auf das gesamte stomatonathe System. GOZ-Nr. 6190 nicht neben GOZ-Nr. 0010 berechnugsfähig GOÄ 4 Die GOÄ-Nr. 4 beschreibt zwei unterschiedliche Maßnahmen – die Erhebung der Fremdanamnese über eines Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson (z. B. Bezugspersonen werden über Anamnese befragt, bei Verständigungsschwierigkeiten, Einschränkung aufgrund körperlicher/geistiger Fähigkeiten). Nur eine der beiden Maßnahmen muss erfüllt sein. Eine Bezugsperson muss jedoch neben den Kranken betroffen sein. Neben GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1, 5 und 6 berechnungsfähig. GOÄ 5 Bei der GOÄ-Nr. 5 handelt es sich lediglich um eine symptombezogene Untersuchung, nicht jedoch um eine eingehende (GOZ-Nr. 0010) bzw. vollständige Untersuchung (GOÄ-Nr. 6), bei welchem möglichst ein umfassender Gesamtbefund erhoben wird. Nicht neben oder anstelle von Visiten (GOÄ-Nrn. 45, 46) oder Besuchen (GOÄ-Nrn. 50, 51) berechnungsfähig einmal je Behandlungsfall GOÄ 6 Die GOÄ-Nr. 6 bezieht sich hauptsächlich auf die Untersuchung eines Organssystems (z. b. stomatognathe System), das heißt insbesondere wird die Funktion der einzelnen Teile zueinander untersucht – eher ein orientierender funktionsanalytischer Befund – erhoben. Hinweis: Der Leistungsumfang der klinischen Funktionsanalyse gem. GOZ-Nr. 8000 ist mit einem orientierenden funktionsanalytischen Befund nicht vollständig erbracht. Wird dies zur Untersuchung zusätzlich erbracht, so kann die GOZ-Nr. 8000 zusätzlich berechnet werden. GOZ-Nr. 6190 ist neben GOÄ-Nr. 6 berechnungsfähig Erklärung - Behandlungsfall
Zeitliche Vorgabe - als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Es handelt sich um die vorgegebene Dauer eines Abrechnungszeitraums.Krankheitsfall
Ohne zeitliche Vorgabe in der GOZ/GOÄ, da es sich um die Dauer einer bestimmten Erkrankung handelt.GOZ-Nr. 0010 bzw. GOÄ-Nrn. 6, 5 neben GOÄ-Nrn. 1, 3
Beratungen sind nicht Inhalt der Untersuchungsleistungen GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5/6, die GOÄ-Nr. 1 ist deshalb zusätzlich berechnungsfähig, unter Beachtung der weiteren Abrechnungsbestimmungen Die GOÄ-Nr. 3 ist zusätzlich berechnungsfähig, sofern keine weitere Leistung außer der GOZ-Nr. 0010 oder entweder die GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 erfolgt.GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 neben Individualprophylaxe
Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind nur dann neben den GOZ-Nrn. 1000/1010 berechnungsfähig, sofern die Untersuchung aus anderen Zwecken als die Leistungsbeschreibung der Individualprophylaxeleistungen umfasst.Untersuchungen in Verbindung mit weiteren diagnostischen Leistungen:
Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nrn. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind z. B. neben- Erstellung von Heil- und Kostenplänen (= GOZ-Nrn. 0030 und 0040),
- Planungs- und/oder Situationsmodelle (= GOZ-Nr. 0050, 0060),
- der Vitalitätsprüfung eines Zahns oder mehrerer Zähne (= GOZ-Nr. 0070),
- der Erhebung eines Parodontalstatus (= GOZ-Nr. 4000),
- der Erhebung eines Parodontal-Screening-Index gem. (= GOZ-Nr. 4005),
- die klinische Funktionsanalyse (= GOZ-Nr. 8000)
- sowie die implantatbezogene Analyse (= GOZ-Nr. 9000) berechnungsfähig.
GOZ-Nr. 4005 neben GOZ-Nr. 1000
Wird neben der Erhebung eines PSI-Status (graduelle Einstufung der Parodontalsituation) zusätzlich ein Mundhygienestatus (z. B. API) zur Feststellung der Mundhygienesituation erhoben, so kann die GOZ-Nr. 4005 neben der GOZ-Nr. 1000 berechnet werden. Werden jedoch ein PSI zusätzliche zu einem Gingivalindex (z. B. SBI) erhoben, so können die GOZ-Nrn. 4005 und 1000 nicht nebeneinander berechnet werden, da die GOZ-Nr. 4005 die Erhebung eines Gingivalindex und/oder Parodonotalindex beinhaltet.Zuschläge
GOÄ A = Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
GOÄ B =Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
GOÄ C = Zuschläge für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
GOÄ D = Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte LeistungenZuschlag D kann mit Zuschlag B oder C kombiniert werden.
Zuschläge GOÄ A–D sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.
Zuschläge GOÄ A–D und K1 sind nicht neben der GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig
In den Leistungsbeschreibungen heißt es „…nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“
Von GOZ-Nr. 0010 usw. ist nicht die Rede, wird nicht mindestens einer der aufgezählten GOÄ-Nrn. abgerechnet ist die Berechnung eines Zuschlags nicht möglich.(4)Mögliche Abrechnungskombinationen1 GOÄ 1 + GOZ 0010 GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall GOÄ 1 + GOÄ 5 GOÄ 1 und 5 einmal je Behandlungsfall GOÄ 1 + GOÄ 6 GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall GOÄ 1 + GOÄ 6 + GOZ 6190 GOZ-Nr. 6190 nicht in Verbindung mit GOZ-Nr. 0010 GOÄ 3 + GOÄ 6 Keine weitere Leistung mehr möglich, ansonsten nur GOÄ 1 anstelle GOÄ 3 berechnungsfähig. GOÄ 6 + GOÄ 1 + GOÄ 4 + K1 K1 nur zusätzlich zu den Nrn. GOÄ-Nr. 5,, 6 berechnungsfähig. Wird keine dieser GOÄ-Nrn. berechnet, kann der Zuschlag K1 nicht berechnet werden. K1 nur bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr (4. Lebensjahr = Kind ist 3 Jahre alt) GOÄ1 + GOÄ6 + 0060 + 0070 + 4005 + 4000 + 8000 + 9000 + Ä5000ff Die Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig, keine dieser Leistungen beinhaltet Maßnahmen der weiteren GOZ/GOÄ-Nrn.
1 Liste nicht abschließendDokumentation
Um beurteilen zu können, welche Abrechnungsposition ansetzbar ist, ist es unumgänglich die Leistungen vollständig und exakt zu dokumentieren.
- Empfohlene Analogberechnung durch das Beratungsforum BZÄK - PKV - Beihilfe
- / 4. Erhebung eines Gingivalindex und/oder Parodontalindex (z. B. Parodontalen Screening Index PSI) innerhalb eines Jahres im Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) (Beschluss-Nr. 54)
- Empfohlene Analoggebühr: GOZ 4005a
- / 4. Erhebung eines Gingivalindex und/oder Parodontalindex (z. B. Parodontalen Screening Index PSI) innerhalb eines Jahres im Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) (Beschluss-Nr. 54)
- Parodontaldiagnostik einschließlich Staging und Grading (gemäß Leitlinie S3), einschließlich Dokumentation (z. B. von ParoStatus®) (Beschluss-Nr. 57)
- Empfohlener Leistungstext: PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation
- Empfohlene Analoggebühr: GOZ 8000a
Hinweis: - Einmal je PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
- Nicht neben GOZ-Nr. 4000
- Aushändigung des Status (gemäß Analog-Nr. 8000a) auf Wunsch des Patienten – Ausfertigung PAR-Formblatt (Beschluss-Nr. 57)
- Empfohlener Leistungstext: Ausfertigung PAR-Formblatt
- Empfohlene Analoggebühr: GOZ 4030a
- Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) (Beschluss-Nr. 58)
- Empfohlener Leistungstext: Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)
- Empfohlene Analoggebühr: GOZ 2110a
- Antiinfektiöse Therapie (AIT), einwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 55)
- empfohlener Leistungstext: Subgingivale Instrumentierung PAR (AIT),
- empfohlene Analoggebühr GOZ 3010a
- Antiinfektiöse Therapie (AIT) einwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 55)
- Empfohlener Leistungstext: Sugingivale Instrumentierung PAR (AIT)
- empfohlene Analoggebühr: GOZ 4138a
- Nichtchirurgische, subgingivale Belagsentfernung, einwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 56)
- Empfohlener Leistungstext: Subgingivale Instrumentierung – UPT
- Empfohlene Analoggebühr: GOZ 0090a
- Nichtchirurgische, subgingivale Belagsentfernung, mehrwurzeliger Zahn (Beschluss-Nr. 56)
- Empfohlener Leistungstext: Subgingivale Instrumentierung – UPT
- Empfohlene Analoggebühr: GOZ 2197a
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung stellt eine Ergänzungsleistung zu Nummer 1000 dar und folgt dieser ggf.l in einer separaten Sitzung nach. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann. Die Leistung schließt sich inhaltlich an die Leistung nach Nummer 1000 an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraums medizinisch notwendig ist, ist die Leistung § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Im Übrigen stehen für andere Kontrollen und Unterweisungen durch den Zahnarzt die Beratungsleistung nach Nummer 1 oder 3 (GOÄ) ggf. als alleinige Leistung zur Berechnung zur Verfügung. Der Leistungsinhalt der Nummer 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 1010 erbracht werden. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, z.B. dergestalt, dass eine Angabe erfolgt, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken (Unterweisung/Kontrolle Übungserfolg) gedient. Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygiene-status noch eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.
Zusätzlicher Aufwand
- Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand in der Regel erhöht.
- Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
- In Gebissen mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
- Sofern ein erneutes Anfärben der Beläge in derselben Sitzung erforderlich wird, steigt der Aufwand der Kontrolle.
- Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft gelten.
- Ernährungshinweise und die diesbezügliche Mundhygieneberatung sind fakultative Leistungsbestandteile.
- Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
- Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
- Überschreiten der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Gebührennummern aus GOÄ bzw. analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ
- Ermittlung der Pufferkapazität
- Ermittlung der Speichelsekretionsrate
- Testung auf Streptococcus mutans, Lactobacillus etc.
- Pilz-Nachweis
- Individueller schriftlicher Diätplan
- Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums
- BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes in der Tiefe der parodontalen Tasche
- Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder Motivation
- eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Mundhygienestatus GOZ 1000
- Parodontalstatus GOZ 4000
- Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
- Funktionsanalyse GOZ 8000
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 1020: Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 1000 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und bis Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig. Werden Leistungen erbracht, die über die Richtlinien und/oder Abrechnungsbestimmungen des BEMA hinausgehen, ist die Nr. 1000 GOZ vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Die Leistung nach Nr. 1010 GOZ ist bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres neben der Nr. FU BEMA (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat) nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
Bei Versicherten, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Vereinbarung über die Leistung nach Nr. 1010 GOZ möglich, wenn die Leistung in einer anderen Frequenz indiziert ist, als sie bei vergleichbarer Leistung nach IP 1 oder IP 2 BEMA (je Kalenderhalbjahr einmal) vorgegeben ist.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- nicht beihilfefähig
Prophylaktische Leistungen können in jedem Lebensalter bei gefährdeten Gebissen zahnmedizinisch erforderlich werden im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Solche Leistungen sind dann in indizierten Fällen verordnungskonform auch berechnungsfähig. Einschränkungen zur Erstattung solcher Leistungen sind in manchen Versicherungsverträgen und in einzelnen Beihilferichtlinien enthalten.
Der Zahnarzt hat sich bei der Durchführung solcher Behandlungen ausschließlich nach der zahnmedizinischen Notwendigkeit zu richten und bei der Berechnung nur nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Er muss seine Rechnungen nicht nach vielfältigen und ihm teilweise unbekannten Versicherungs- und Beihilfebedingungen ausrichten (OLG Koblenz, 19.05.88, Az. 6 U 286/87). Er muss seine Behandlung nicht nach Erstattungsmöglichkeiten der Patienten ausrichten (OLG Köln, 21.10.85 Az. 7 U 50/85).
- nicht beihilfefähig