GOZ 0050
Abformung oder Teilabformung eines Kiefers
Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0050 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Abformung oder Teilabformung
- einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
- auch mehrmals berechenbar, z. B.
- wiederholt bei Änderung der klinischen Situation
- 1 x für den Oberkiefer, 1 x für den Unterkiefer für die Herstellung von Modellen zur Diagnose oder Planung, wenn keine Bissfixierung erfolgt.
- Auch dann berechnungsfähig, wenn das/die Moldell(e) digitalisiert wird (eingescannt),
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung eines Kiefers, auch Teilabformung
- Auswertung zur Diagnose und Planung je Modell
- Nicht abrechenbar
- für Abdrucknahme ohne Situationsmodellherstellung
- GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung) für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich in der gleichen Sitzung
- für rein zahntechnische Arbeitsmodelle
- nicht neben GOZ 0060 (Situationsmodell des Ober- und Unterkiefers mit einfache Bissfixierung) - Nur im Ausnahmefall ist die Nebeneinanderberechnung der GOZ 0050 und GOZ 0060 möglich. Dies muss in der Rechnung begründet werden.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 (sysptombezogene Untersuchung)
- GOÄ 6 (vollständige Untersuchung)
- GOÄ 70 (kurze Bescheinigung)
- GOÄ 75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgendiagnostik)
- GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan Kfo oder FAL/FTL)
- GOZ 0080 (intraorale Oberflächenanästhesie)
- GOZ 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
- Abformmaterial und Material- und Laborkosten nach § 4 und § 9 GOZ
Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
- Abformung mit individuellen Löffel ohne eine in der Leistungsbeschreibung der GOZ 5170 aufgeführte Indikation.
- Abrechnungsbestimmung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern GOZ 0050 und GOZ 0060 ist in der Rechnung zu begründen.
Auszug Teil A, Allgemeine Bestimmungen (GOZ)
(2.) Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
(3.) Material- und Laborkosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung. - Dokumentation
- Datum
- Kiefer
- Abformung: verwendetes Material, Anzahl und Menge
- verwendetes Material für einfache Relationsbestimmung (bei GOZ-Nr. 0060)
- Dokumentation der Auswertung zur Diagnose oder Planung
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beachten
- Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
- besondere Umstände wegen ...
- überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
- Praxisverbrauchsmaterialbeleg
- Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
- Rechnung für zahntechnische Leistungen im Fremdlabor
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) - Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Hinweis:
Der GOZ-Kommentar der BZÄK enthält bei den GOZ-Nrn. 0050, 0060, 5170, 5180, 5190 und 5260 folgenden Hinweis: „Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.11Kommentar der Bundeszahnärztekammer
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 10092 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffel zum individuellen Löffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
beb-97-Nr. 0803 Prae-Chirurgische Planung, Aufbereitung von EDV-Daten für Implantate
beb-97-Nr. 0811 Modellanalyse, inkl. Vermessen eines Modellpaares für Prothetik
beb-97-Nr. 0812 Modellanalyse, inkl. Vermessen eines Modellpaares für KFO
beb-97-Nr. 0813 Modellanalyse, inkl. Vermessen eines Modellpaares für Gnathologie
beb-97-Nr. 0814 Modellanalyse, inkl. Vermessen eines Modellpaares für ImplantologieHinweis:
Voraussetzung für die Abrechnung der beb-97-Nrn. 0811, 0812, 0813 und 0814 ist die Erstellung von Modellen. Das müssen nicht zwangsläufig Modelle im Sinne der GOZ-Nrn. 0050 oder 0060 sein. Eine Abrechnung dieser Leistungen ohne Modelle und ohne Dokumentation der Planung bzw. der Analyse ist nicht möglich.2Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Werden die GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers) und GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer) nebeneinander (d. h. in der gleichen Sitzung) berechnet, muss dies in der Rechnung begründet werden. Dies kann bei veränderter klinischer Situation der Fall sein, z. B Dokumentation der Situation vor Behandlungsbeginn und Situationsmodelle während der Behandlung (auch mehrfach) zur Planung des weiteren Vorgehens.
Wird die Abformung unter Verwendung eines individuellen/individualisierten Abdrucklöffels erbracht, ist die GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel) berechenbar.
Werden Situationsmodelle ausgewertet, für Diagnose oder Planung herangezogen und finden zusätzlich Verwendung als zahntechnische Arbeitsmodelle, ist die GOZ 0050 berechenbar.
Abformungen, die nicht der Herstellung von Situationsmodellen einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung dienen, z. B. die Abformung für die Herstellung von Provisorien im direkten Verfahren, oder die Verwendung des Modelles als rein zahntechnisches Arbeitsmodell, können nicht berechnet werden. Berechenbar sind in dem Fall die Materialkosten für das Abformmaterial sowie die ggf. anhängigen Laborkosten gemäß § 9 für die Modellherstellung und -bearbeitung.
Die Desinfektion des Abdruckes ist als zahntechnische Maßnahme gemäß § 9 zu berechnen.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung umfasst die Abformung zur Herstellung eines Situationsmodells. Die Abformung erfolgt mit konfektioniertem/ggf. auch individuellem Abdrucklöffel. Auch eine Teilabformung erfüllt den Leistungsinhalt. Die Leistung ist für die Herstellung eines Kiefermodells zur Auswertung berechnungsfähig. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf die Auswertung des Modells bezieht. Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0050 nicht berechnet werden. Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden. Situationsmodelle zur Diagnose und Planung unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Die anfallenden Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Oberflächenanästhesie GOZ 0080
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060: Die Nebeneinandererbringung und -berechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist im Regelfall nicht erforderlich. Erfolgt eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen, ist dies in der Rechnung zu begründen.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Abformungsgebiet"
Die Abformung für die Herstellung der prothetischen Arbeit erfordert die Situationserfassung aller vier Quadranten, damit eine optimale Wiedergabe der Gebisssituation gewährleistet ist. Für die digitale Rekonstruktion der Kaufläche ist es unerlässlich, für die Berechnung alle Parameter zu erfassen.
Es ist medizinisch notwendig, alle Führungsflächen zu erfassen. Dazu zählen auch die Front- und Eckzahnführung. Aus diesem Grund wurden in diesem Fall auch alle vier Quadranten optisch-elektronisch erfasst. Die Behauptung, dass eine Abformung in zwei Quadranten ausreichend sei, widerspricht der medizinischen Notwendigkeit. Einzig der Behandler kann entscheiden, was in dem jeweiligen Behandlungsfall notwendig ist. Werden konventionelle Abdrücke bei einer Präparation angefertigt, so werden auch grundsätzlich ganze Kiefer abgeformt. In solchen Fällen wird auch nicht nur die Hälfte der Gebühr erstattet, nur weil in einem Kiefer z. B. für eine Krone oder ein Inlay präpariert wurde.
Es ist durchaus möglich, dass in einem Kiefer zwei Abformungen notwendig werden. Sollte eine optisch-elektronische Abformung, z. B. für ein Cerec-Inlay, notwendig werden, benachbarte Zähne aber für z. B. einen Brückenverband konventionell mit einem individualisierten Löffel abgeformt werden, so können beide Abformungen nach der GOZ berechnet werden
- „Nicht notwendige bzw. nicht berechenbare Abformung”
Die Abformung des Kiefers für diagnostische Zwecke war notwendig. Eine Planung bei dieser Situation kann nur mit Erstellung und Auswertung eines Modells erfolgen.
Eine Situationsabformung beider Kiefer kann gegebenenfalls mehrfach in einer Sitzung notwendig sein und erfolgen. Die Leistung in diesem Behandlungsfall bezieht sich auf ein Planungsmodell. Aus welchem Grund diese nicht berechnet werden könnte, ist nicht verständlich.
Die Abformung beider Kiefer mit einfacher Bissfixierung kann im Falle einer Neuanfertigung von Ober- und Unterkieferprothesen zweimal anfallen. Erstens wird die Situation mit vorhandenem Zahnersatz erfasst, zweitens werden die Schleimhaut und der Kieferkamm ohne Zahnersatz abgeformt. Hier ist natürlich keine Bissfixierung möglich. Die anfallenden Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig.
In der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer heißt es: "Die Leistung umfasst die Abformung zur Herstellung eines Situationsmodells. Die Abformung erfolgt mit konfektioniertem / ggf. auch individuellem Abdrucklöffel. Auch eine Teilabformung erfüllt den Leistungsinhalt. Die Leistung ist für die Herstellung eines Kiefermodells zur Auswertung berechnungsfähig. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf die Auswertung des Modells bezieht. Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0050 nicht berechnet werden. Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden."
Unter diesen Aspekten ist die Weigerung des Kostenerstatters, die angefallenen Kosten und Honorar zu erstatten, nicht nachvollziehbar.
- „Abformungsgebiet"