GOZ 0080
Intraorale Oberflächenanästhesie
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 0080 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- für die Anwendung oberflächenbetäubender Medikamente
- auch zur Milderung des Würgereizes im Zusammenhang mit Abdrucknahme oder Röntgen
- auch neben anderen Anästhesien
- auch wiederholt bei Nachlassen der Wirkung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für das Auftragen von oberflächenbetäubenden Mitteln/Medikamenten
- Nicht abrechenbar
- je betäubter Stelle, wenn sie sich in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich befindet
- zusätzlich Materialkosten
- für eine extraorale Oberflächenbetäubung
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- verwendetes Oberflächenanästhetikum
- Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
- besondere Umstände wegen ...
- überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Auszug aus dem BMG-Kommentar: “Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer GOZ 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel.”
Bei nachlassender Wirkung kann die Leistung erneut erbracht und berechnet werden.
Die Leistung ist berechenbar für die lokale Verwendung unterschiedlicher Medikamente in Form von Sprays, Gels oder Lösungen aber auch für spezielle nichtmedikamentöse, z. B. thermische Verfahren zur intraoralen Oberflächenbetäubung.
Eine extraorale Oberflächenanästhesie ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Die Leistung ist in der Leistungsbeschreibung der Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie nicht enthalten und daher als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn eine Oberflächenanästhesie z. B. zur Reduzierung des Einstichschmerzes notwendig war.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Das Aufbringen von Medikamenten in Form von Spray, Lösungen, Gelen o. Ä. zur „Intraoralen Oberflächenanästhesie“ ist als selbstständige Leistung (z. B. zum Ausschalten des Würgereflexes) oder als vorbereitende Maßnahme bei anderen Anästhesien (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) berechenbar. Auch spezielle elektrische Verfahren mittels Schwachstrom (TENS), thermische Verfahren (Kältespray) oder mechanische Verfahren zur Durchführung einer Anästhesie der Schleimhautoberfläche können eingesetzt werden. Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich anzusetzen. Die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst erneut den Ansatz der Nummer 0080 aus. Nicht berechenbar ist die Leistung für eine extraorale Oberflächenbetäubung. Das verwendete Medikament kann in der Regel nicht separat berechnet werden.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 11:
Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
Oraqix® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080
ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440
Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440Zusätzlicher Aufwand
- Oberflächenanästhesien an mehreren Stellen innerhalb einer Kieferhälfte bzw. eines Frontzahnbereichs
- subgingivale Applikation
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Weitere Anästhesieleistungen GOZ 0090/0100
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100: Die Leistung nach der Nummer GOZ 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.
Die Leitungsanästhesie nach der Nummer GOZ 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollte der Zahnarzt zur Vermeidung von Nachfragen in der Rechnung angeben. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.
Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer GOZ 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und GOZ 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern GOZ 0090 oder GOZ 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.”
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der GOZ 0800 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Bei der Leistung nach der GOZ 0800 handelt es sich um eine eigenständige Leistung. Die Leistung ist vereinbarungsfähig, da die intraorale Oberflächenanästhesie seit dem 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr ist.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Berechnung der Verwendung von Anästhesie-Gel Oraqix“
Gebührenordnungsrechtlich ist die Verwendung eines Anästhesie-Gels eine Oberflächenanästhesie und nach GOZ 0080 berechnungsfähig. Damit ist jedoch die Leistung hinsichtlich der Honorarhöhe nicht adäquat bewertet.
Die im Vergleich zur herkömmlichen Oberflächenanästhesie erheblich höheren Materialkosten sind ggf. gesondert berechnungsfähig, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2004 Az. III ZR 264/03 beschrieben ist: "In Fällen, in denen die Gebühren des 2,3–fach-Satzes zu 75 % und mehr vom Einsatz einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt werden".
Allerdings liegen hierzu noch keine Erfahrungen vor und die diesbezügliche Materialkosten-Berechnung dürfte auch erst noch auf dem Rechtswege zu bestätigen sein. Daher bieten sich als sichere Berechnungsvarianten an:
Gebührenvereinbarung zur GOZ 0080 entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ
Eine separate Verlangensleistung mit ausschließlichem Bezug auf die Materialkosten ist gebührenrechtlich nicht möglich.
- „Berechnung der GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) neben der GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie) oder GOZ 0100 (Leitungsanästhesie) sei nicht möglich"
Die aufgeführten Leistungen sind alles selbstständige zahnärztliche Leistungen, die einzeln oder nacheinander erbracht werden können. Einen Ausschluss zur Nebeneinanderberechnung findet sich in keiner Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung.
Die Behauptung, dass die Leistung GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) Bestandteil der Leistung GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie) bzw. 0100 (Leitungsanästhesie) sei, ist schlicht falsch.
Die GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) wird, wie in dem vorliegenden Fall, vor der Infiltrationsanästhesie (GOZ 0900) oder Leitungsanästhesie (GOZ 0100) erbracht, um den Einstichschmerz zu lindern. Hierzu wird entweder ein Gel oder ein Sprühmittel auf die betreffende Schleimhaut aufgetragen. Nach der vom Hersteller vorgegebenen Einwirkzeit kann im nächsten Behandlungsschritt die Infiltrationsanästhesie (GOZ 0090) oder Leitungsanästhesie (GOZ 0100) erfolgen. Jeder Behandlungsschritt wird als selbstständige Leistung erbracht und berechtigt den Behandler zur Abrechnung.
Bereits vor Jahren bestätigte das AG Krefeld die Nebeneinanderberechenbarkeit der Leistungen "Oberflächenanästhesie" und "Infiltrations-" bzw. "Leitungsanästhesie". Da sich weder die zahnmedizinischen Inhalte noch die Leistungsbeschreibungen der strittigen Leistungen geändert haben, kann das Urteil auf die GOZ 2012 übertragen werden.
In dem Urteil vom 30.11.1992 Az.: 7 C 449/92 bezieht sich das Gericht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ. Der Zahnarzt kann für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
Demnach wäre die Oberflächenanästhesie dann nicht berechnungsfähig, wenn diese Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie wäre. Das ist nicht der Fall. Die eine Maßnahme ist auch nicht etwa immer notwendiges Durchgangsstadium für die andere Maßnahme. Bereits der Umstand, dass eine eigene Leistungsnummer ausgewiesen ist, ist ein Anzeichen dafür, dass die Maßnahme als eigenständiger Behandlungsschritt zu bewerten ist.
- „Berechnung der Verwendung von Anästhesie-Gel Oraqix“