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GOÄ 5000
Zähne, je Projektion

Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 5000 Schnellcheck

Punktzahl:50
  • Abrechenbar
    • Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so darf die Leistung nach der Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so darf die Leistung nach der Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.
  • Spitta Kommentar

    Die Ä5000 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung abrechenbar für das Röntgen von Zähnen. Sie kann aber auch für Röntgenaufnahmen von Implantaten oder zahnlosen Kieferabschnitten in Ansatz gebracht werden. Die Leistung kann je notwendige Projektion, d. h. je notwendige separate Zahnfilmaufnahme abgerechnet werden. Für dasselbe Zahngebiet können ggf. mehrere separate Aufnahmen notwendig sein, z. B.

    • bei Veränderung der klinischen Situation innerhalb einer Sitzung (im Zusammenhang mit endodontischen oder chirurgischen Behandlungsmaßnahmen) oder,
    • wenn für die umfassende Röntgendiagnostik aufgrund spezieller anatomischer Verhältnisse (z. B. bei Zahnverlagerung, Wurzelüberlagerung und/oder Wurzelkrümmung) mehrere Aufnahmen notwendig sind.

    Die Ä5000 kann bei Anfertigung von nur einer Aufnahme auch dann nur einmal in Ansatz gebracht werden, wenn mit der Aufnahme mehrere Zähne erfasst werden.

    Eine Leistung nach Ä5000 ist für eine Zahnfilmaufnahme ansetzbar. Für die Abrechnung größerer Formate als das Einzelzahnbild stehen andere Leistungsnummern zur Verfügung, z. B.:

    • Ä 5095 – Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil
    • Ä 5098 – Nasennebenhöhlen – gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen
    • Ä 5260 – Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

    Anwendungsempfehlung

    Bei Veränderung der klinischen Situation innerhalb einer Sitzung (z. B. bei endodontischen oder chirurgischen Behandlungsmaßnahmen) können an demselben Zahn in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Ä5000 berechnet werden.

    Erfordern spezielle anatomische Verhältnisse (z. B. bei Zahnverlagerung, Wurzelüberlagerung und/oder Wurzelkrümmung) zur umfassenden Röntgendiagnostik in einer Sitzung mehrere Projektionen eines Zahnes, kann die Ä5000 je notwendiger Aufnahme berechnet werden.

    Mit den Gebühren für die Ä5000 sind alle Kosten abgegolten. Das gilt auch die Auslagen für die Röntgenaufnahmen selber (Filmmaterial und deren Entwicklung/Fixierung). Abgegolten und nicht gesondert berechenbar sind darüber hinaus die Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger.

    Die Ä5000 ist nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig. Werden Röntgenaufnahmen versendet (z. B. an einen Gutachter) können Versand und Portokosten berechnet werden.

    Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Ä5000 und nicht gesondert berechenbar.

    Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) entspricht nicht der Leistungsbeschreibung der Ä5000 und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Die Ä5000 kann auch zusätzlich zur Ä5095 in Ansatz gebracht werden, wenn zur weiteren Differenzierung zusätzlich zur Aufnahme von Schädelteilen Zahnaufnahmen indiziert sind.

  • Fallbeispiele

    In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der Ä5000 insbesondere indiziert für die Röntgendiagnostik einzelner Zähne und/oder Implantate, kleinerer zahnloser Kieferabschnitte, für Bissflügelaufnahmen und radiologische Längenbestimmungen im Rahmen von endodontischen Behandlungen.


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Datum: 25.10.2013