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Urteil
Begründung zur Faktorsteigerung bei GOÄ 5000
- Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Stuttgart akzeptierte die Begründung der Zahnarztpraxis zur Steigerung des Faktors 1,8 bei der Abrechnung der Position GOÄ 5000 nicht. In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht Stuttgart zu seinem Urteil vom 25.10.2013 (Az. 6 K 4261/12):
„Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Kassenleistungen für die GOÄ-Ziffer 5000 nur für das 1,8fache des Gebührensatzes gewährt hat.
Die GOÄ-Ziffer 5000 ist eine Leistung aus dem Abschnitt O der GOÄ. Bei diesen Leistungen beschränkt Ziff. 2 Nr. 2b) der Leistungsordnung B der Satzung der Beklagten die erstattungsfähigen Aufwendungen auf das 1,8fache des Gebührensatzes. Bei Überschreiten des 1,8fachen des Gebührensatzes werden zusätzliche Leistungen nur gewährt, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien die Überschreitung der Schwellenwerte rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes genügt nicht den Anforderungen.
Dabei müssen die Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde.“
Diese folgende konkrete Begründung wurde nicht akzeptiert:
„Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung genügt nicht diesen Anforderungen. In der Rechnung wird hierzu angegeben: „Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion erhöhter Zeitaufwand und Umstände durch digitale Bildtechnik, Radiovisiographie wegen 90 % weniger Strahlenbelastung, Umweltschonung“. Diese Begründung bezieht sich nicht auf eine durch die Person des Kläger s begründete besondere Behandlung, sondern beschreibt nur allgemein eine bestimmte Art der Behandlung. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass die Strahlungsintensität auch bei Anwendung der herkömmlichen Röntgentechnik gesundheits- oder umweltgefährdende Grenzwerte nicht überschreiten dürfe und insoweit auch die geringere Strahlenbelastung den erhöhten Aufwand nicht ausreichend begründet. Etwas anderer ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des … Abrechnungszentrums …, das sich lediglich mit den zulässigen, „überzogenen Anforderungen“ der Beihilfestelle für eine Absage befasst ohne eine weitere Begründung für den Steigerungssatz zu liefern.“
- Kommentar
Begründungen wie „umweltschonend“ sind zwar positiv, können jedoch die Erhöhung des Steigerungsfaktors nicht begründen. Auch wenn man die Auffassung nicht vertritt, dass eine Begründung „personenbezogen“ sein muss, sollte doch zumindest ein Behandlungsbezug vorhanden sein.
- Handlungsempfehlung
Es ist ratsam, die Begründung auf die Behandlung abzustellen. Selbst wenn daneben andere Gründe noch eine Rolle spielen, sollten diese nicht unbedingt mit genannt werden, wenn sie für die Berechnung keine Rolle spielen.