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Urteil
Zahnarzt ist bei Wahl der Analogposition frei

Gericht: VG Augsburg
Aktenzeichen: Az. Au 2 K 10.1908
Datum: 08.06.2011
Die Analogberechnung unterliegt bestimmten Formvorschriften. Diese haben sich seit Inkrafttreten der GOZ 2012 gelockert. Weggefallen ist nun das Erfordernis, die analog berechnete Leistung müsste erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Praxisreife entwickelt worden sein.

Darauf kommt es nun aber ausdrücklich nicht mehr an. In der Vergangenheit drehten sich die Gerichts- und Sachverständigenverfahren gerade um dieser Frage: Handelt es sich um eine neu entwickelte zahnärztliche Leistung? Das gehört nach Inkrafttreten der GOZ 2012 der Vergangenheit an!

Einzige Voraussetzung für die analoge Berechnung ist nunmehr nach § 6 Abs. 1 GOZ: Bei der zur analogen Berechnung herangezogenen Position muss es sich um eine neben dem Kosten- und Zeitaufwand auch nach Art der Leistung gleichwertigen Leistung handeln. Kommen nach diesen Kriterien mehrere Positionen zur analogen Berechnung in Betracht, ist der Zahnarzt frei in der Wahl der analog berechneten Position.

Dies galt in Bezug auf die GOZ 1988 wie für die GOZ 2012.

Einschränkungen machten die Gerichte nur bei „willkürlich“ gewählten Positionen, bei denen keine gleichwertigen Leistungen nach Kosten-, Zeitaufwand und Art gegeben waren. So zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 14 ZB 10.1544), in dem er ausführt: „Unabhängig davon darf der Zahnarzt bei der Analogberechnung neu entwickelter zahnärztlicher Leistungen nicht willkürlich eine Position heranziehen, die ihm im Ergebnis als angemessen erscheint. Vielmehr muss es sich um eine neben dem Kosten- und Zeitaufwand auch der Art nach gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses handeln (§ 6 Abs. 2 GOZ).“

Die Wahl der Analogposition erfordert außerdem keine Begründung. Eine solche Anforderung findet sich nirgends in der GOZ und kann nicht verlangt werden.
  • Das Urteil

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte sich mit Urteil vom 08.06.2011, Az. Au 2 K 10.1908, mit dieser Frage zu beschäftigen und das Vorliegen dieser Anforderung eindeutig verneint:

    „Es ist auch nicht gerechtfertigt, in Fällen der Analogberechnung in Abweichung von § 10 Abs. 3 GOZ stets eine besondere Begründung zu verlangen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung bereits zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, welche analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Es verbleibt daher auch im Falle einer analogen Berechnung bei der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 3 GOZ, wonach eine besondere Begründung erst bei Überschreiten des Schwellenwertes notwendig ist (vgl. VGH Baden- Württemberg vom 28.1.2010, a.a.O.).“

  • Kommentar

    Die freie Wahl der Analogposition wurde unlängst durch die Erklärung der Bundeszahnärztekammer vom 27.06.2012 bestätigt. Dort heißt es u.a.:

    „Der Zahnarzt legt in eigener Verantwortung fest, welche GOZ-Gebührennummer nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der nicht abgebildeten Leistung am ehesten entspricht. Dabei kann er neben Besonderheiten bei der technischen Ausführung auch die individuellen Umstände des Krankheitsfalles berücksichtigen und hat somit einen weiten Ermessensspielraum. …

    Der GOZ-Senat der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) stellt dazu fest: Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind. § 6 Absatz 1 der GOZ benennt die Voraussetzung einer analogen Berechnung: „Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.“ Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich, sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten.“

    Dem ist nichts hinzuzufügen.

  • Handlungsempfehlung

    Wenn die Wahl der Position grundsätzlich frei ist, so müssen doch die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und die Formvorschriften beachtet werden. Deswegen sollte dringend darauf geachtet werden, die Liquidation nicht nur inhaltlich, sondern auch formal korrekt zu erstellen.


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