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Urteil
Rechnungskorrektur gegenüber der Beihilfestelle

Gericht: VG Aachen
Aktenzeichen: Az. 1 K 1162/02
Datum: 15.09.2005
Der Zahnarzt kann eine als falsch erkannte Rechnung korrigieren und vom Patienten die Zahlung verlangen. Das schließt grundsätzlich die Beihilfefähigkeit nicht aus. Vorsicht ist nur geboten, wenn der Patient die erste Rechnung über denselben Behandlungszeitraum bereits bei der Beihilfestelle eingereicht hat. Dann muss die Beihilfestelle nicht unter allen Umständen Beihilfezahlungen leisten.
  • Das Urteil

    Das Verwaltungsgericht Aachen hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem nach einer ersten Zahnarztrechnung eine zweite, nachträglich korrigierte Rechnung durch den Patienten zur Erstattung eingereicht worden war. In seinem Urteil vom 15.09.2005 (Az. 1 K 1162/02) führte das Verwaltungsgericht Aachen zunächst grundlegend aus, dass die Beihilfestelle zur Erstattung verpflichtet ist, wenn eine nach den Gebührenordnungen korrekte Rechnung vorliegt, da die formkorrekte Rechnung nach den Beihilferegelungen zunächst einmal eine notwendige und angemessene Behandlung vermuten lässt:
    „Zur Regelung der näheren Einzelheiten hat der Beklagte gemäß § 88 Satz 4 LBG die Beihilfenverordnung (BVO) erlassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO sind hiernach beihilfefähig unter anderem die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen, zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Zahnarzt. … Grundlage für die Festsetzung einer Beihilfe an die Klägerin ist eine Rechnung ihres Zahnarztes, die dieser in zutreffender Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I S. 2316, erstellt hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang im Sinn der §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 -2 C 10.95 -).“

    Eine von dieser allgemeinen Feststellung abweichende Rechtslage ergibt sich, wenn die erste bei der Beihilfe eingereichte und durch diese beschiedene Rechnung von einer zweiten und korrigierend abgeänderten Rechnung überholt wird und wiederum bei der Beihilfestelle eingereicht wird. „Bei der Rechnungsstellung gilt es allerdings zu unterscheiden: Hat der Zahnarzt für einen bestimmten Behandlungszeitraum eine Rechnung erstellt und entspricht diese – wie hier - den formalen Kriterien des § 10 GOZ, kann er die Rechnung gegenüber seinem Patienten möglicherweise noch nachträglich verändern, indem er einzelne oder mehrere Leistungspositionen austauscht. Hat der Beamte die Rechnung jedoch schon bei der Beihilfestelle eingereicht und letztere nach Prüfung eine Beihilfe festgesetzt, hat die – nachfolgende – Änderung der Rechnung durch den Arzt alleine keine Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch des Beamten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit der Weiterleitung der zahnärztlichen Rechnung an die Beihilfestelle erklärt der Beamte konkludent, dass er die im Einzelnen aufgeführten Leistungen erhalten hat. Auf dieser Grundlage obliegt es der Beihilfestelle - im Verhältnis zu dem beihilfeberechtigten Beamten - zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen notwendig waren und ihr Umfang angemessen ist. Stellt sie dabei fest, dass die Rechnung insgesamt oder aber einzelne Rechnungspositionen nicht mit der Gebührenordnung in Einklang stehen, und erlässt sie einen entsprechenden Beihilfebescheid, endet ihre Prüfungspflicht. Mit der Festsetzung der Beihilfe übernimmt die Beihilfestelle indes keine Gutachterfunktion zu Gunsten des Beamten. Erst recht tritt sie mit der Festsetzung nicht in eine Rechtsbeziehung zu dem Arzt, der die Rechnung erstellt hat. Wenn der Beamte den Arzt auffordert, seine Rechnungsstellung mit Blick auf die Ausführungen in dem Beihilfebescheid nochmals zu überprüfen, wirkt dies nur in dem Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem Arzt.“

    Ändert ein Zahnarzt seine Rechnung nachträglich ab, obliegt es ihm zu erläutern, welche Leistungserbringung nun tatsächlich stattgefunden hat.

    „Erstellt der Arzt nunmehr – wie hier – eine neue Rechnung mit wesentlich geänderten Leistungspositionen, die der Beamte zur Festsetzung einer Beihilfe einreicht, stellt sich die Sachlage für die Beihilfestelle so dar, dass der Beamte für den gleichen Behandlungszeitraum nicht nur zwei divergierende Rechnungen vorgelegt, sondern damit auch jeweils eine unterschiedliche Leistungserbringung behauptet hat. Solange die Leistungserbringung entsprechend der neuen Rechnung nicht objektiv feststeht, hat die Beihilfestelle keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass die Leistungsbeschreibung in der ersten Rechnung falsch war. Denn es ist offensichtlich, dass der Beamte mit der Vorlage der neuen Rechnung seinerseits nicht erklären will, dass die neuen Leistungspositionen jetzt zutreffend die Art der Leistungserbringung durch den behandelnden Arzt beschreiben. Letzteres kann der Beamte regelmäßig auch nicht, weil ihm hierzu die Sachkenntnis fehlt, und es wäre lebensfremd anzunehmen, dass er dennoch gegenüber der Beihilfestelle behaupten würde, die Beschreibung der Leistungserbringung in der neuen Rechnung sei zutreffend. Andererseits steht mit der neuen Rechnung nur die Behauptung des Arztes im Raum, er habe die Behandlung entsprechend den neu aufgeführten Leistungspositionen durchgeführt. Die Beihilfestelle ist nicht verpflichtet, dieser Behauptung durch Einholung eines Gutachtens nachzugehen. Vielmehr bleibt es dem Beamten vorbehalten, den behandelnden Arzt zum Nachweis seiner Leistungserbringung aufzufordern und gegebenenfalls die neue Rechnung zurückzuweisen. Erst wenn der Arzt gegenüber dem Beamten den Nachweis erbracht hat, dass die geänderten Leistungspositionen korrekt sind, kann der Beamte von der Beihilfestelle eine erneute Berechnung seiner Beihilfe verlangen.“

  • Kommentar

    Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen ist nachvollziehbar. Der durchschnittliche Patient wird in der Regel die konkreten Hintergründe für die Korrektur der zahnärztlichen Rechnung nicht überprüfen und noch weniger erklären können. Damit ist der Patient auf die Erläuterungen des Zahnarztes angewiesen, um eine Erstattung durch die Beihilfestelle herbeiführen zu können.

  • Handlungsempfehlung

    Es ist ratsam, gleich zusammen mit der Rechnungskorrektur eine schriftliche Begründung für die einzelnen Änderungen in der neuen Rechnung zur Verfügung zu stellen. Nur so kann die Beihilfestelle eine Prüfung und entsprechende Erstattung vornehmen.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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