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Urteil
BEL für Privatpatienten nicht maßgeblich

Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: Az. 23 O 236/06
Datum: 04.11.2009
Private Krankenversicherungen versuchen immer wieder, privatversicherte Patienten auf eine Erstattung nur nach BEL zu reduzieren. Dies ist rechtlich unrichtig, da sich das gesetzliche und pri-vate Versicherungssystem grundlegend voneinander unterscheiden. Die beiden Systeme sind nicht vergleichbar und nicht zu vermischen. Gegenüber dem Privatpatienten werden die Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ berechnet. Einschränkungen in der Erstattung müssen im Versiche-rungstarif eindeutig vereinbart sein, möchte sich der Versicherer darauf beziehen. Pauschale Verweise auf die Erstattung nur nach BEL sind unwirksam.
  • Das Urteil

    Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 04.11.2009 (Az. 23 O 236/06) klargestellt, dass im privaten Krankenversicherungsverhältnis nicht auf BEL verwiesen werden darf. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:

    „Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, § 1 Ziff. 3 MB/KK 94. Gemäß § 9 GOZ ist der Zahnarzt berechtigt, dem Patienten angemessene Aufwendungen für zahntechnische Leistung in Rechnung zu stellen. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Material- und Laborkosten nicht angemessen seien, kann sie sich jedoch nicht auf das BEL II berufen, da die Angemessenheit der Aufwendungen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anhand dieses Leistungsverzeichnisses ermittelt werden kann. Das BEL II ist nach § 88 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung geschaffen worden. Dementsprechend beruht es auf Gesichtspunkten, die mit den Maßstäben der Privatversicherung nicht einschränkungslos vereinbar sind… .

    In der amtlichen Begründung zu § 9 GOZ wird zwar ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass auch bei Privatpatienten die in der gesetzlichen Krankenversicherung für gewerbliche Labors und Praxislabors unterschiedlich vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen nicht überschritten werden dürften, da dies nicht angemessen wäre. Doch entfaltet diese vereinzelte Auffassung keine Bindungswirkung. Sie hat zudem im Text des § 9 GOZ keinen Niederschlag gefunden. Die Auffassung, dass sich die Üblichkeit an den Maßstäben des BEL II ausrichten müsse, ist außerdem nicht sachgerecht. Sie verkennt die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Die Beiträge und Leistungen werden in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht. Das BEL II gilt zudem bundeseinheitlich, so dass örtliche Abweichungen aufgrund kalkulatorischer Besonderheiten der Zahnlabors nicht berücksichtigt werden können. Das Argument, 90% aller zahntechnischen Leistungen würden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und nach diesem Leistungsverzeichnis abgerechnet, verkennt, dass die Üblichkeit auf die jeweilige Leistung und Qualität des Produkts bezogen ist, und dass der Privatversicherte eine höhere Qualität der Leistung erwarten darf… .“

  • Kommentar

    Dieses Urteil des Landgerichts Köln ist logisch und konsequent. Die gesetzliche und die private Krankenversicherung basieren auf grundsätzlich unterschiedlichen Systemen und sind infolgedessen in der Erstattung ebenso voneinander zu unterscheiden. Soweit ein Versicherer in einem Tarif die Leistungen für Material- und Laborkosten auf bestimmte Preise beschränken möchte, muss sie dies ausdrücklich in dem entsprechenden Tarif beschreiben und vor Vertragsabschluss deutlich machen.

  • Handlungsempfehlung

    Leistungskürzungen durch private Krankenversicherungen sollten kritisch hinterfragt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Grundlagen für etwaige Kürzungen vertraglich vereinbart sind. Insoweit müssen die versicherten Leistungen sowie vereinbarte Leistungskürzungen klar und verständlich geregelt sein.


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