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Urteil
Faktorsteigerung bei GOZ-Ziffer 2180
- Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Hannover führte in seinem Urteil vom 10 06.2014 (Az. 13 A 8167/13) hierzu aus:
„Allerdings muss die Begründung überdurchschnittlicher Schwierigkeiten die in § 5 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz GOZ genannten Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien eindeutig aufzeigen. Die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes setzt nämlich nach dieser Vorschrift voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnah- mecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits mit dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt… . Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der Vergangenheit verschiedentlich von einigen Beihilfe gewährenden Stellen unzumutbar hohe Anforderungen an die Begründung der Schwellenwertüberschreitung gestellt wurden. Es kann nicht angehen, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung, zumal es sich oft nur um relativ geringe Beträge handelt. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung andererseits aber auch nachvollziehbar entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten nun eine überdurchschnittliche Erschwernis vorlag.
Die Begründung zu den streitigen Gebührenziffern entspricht nicht bei allen Gebührenziffern diesen Voraussetzungen.
Die Klage hat Erfolg, soweit es um die folgende Gebührenziffer geht: GOZ 2180 Hier wurden die Schwellenwertüberschreitungen mit einem erhöhtem Zeitaufwand durch Mehrfachlegung (Zahn 33) bzw. mit erhöhter Zeitaufwand durch Mehrfachlegung wegen keilförmiger Defekte (Zahn 37, nach der nachgeschobenen Begründung vom 13.10.2013 auch hinsichtlich Zahn 33) begründet
Ein sogenannter "keilförmiger Defekt" bezeichnet den Verlust von Zahnsubstanz, der in den meisten Fällen an der Wangen- oder Lippen-Seite der Eckzähne sowie der kleinen Backenzähne seinen Lauf nimmt.
Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die ursprüngliche Begründung ausreichend war. Nach der im Schreiben des Zahnarztes vom 09.05.2014 hierzu gegebenen weiteren Begründung ist aber nunmehr die Schwellenwertüberschreitung nachvollziehbar, weil der Zahnarzt wegen mehrerer Defekte hier zwei Aufbaufüllungen am selben Zahn legen musste. Dass dies ein überdurchschnittlicher Mehraufwand ist, liegt auf der Hand.“
- Kommentar
An dieser Entscheidung ist unter anderem auch erfreulich, dass das Gericht betont, es dürften keine überzogenen Anforderungen an die Begründung zur Faktorsteigerung gestellt werden. Eine Forderung, die man öfter von Gerichten bestätigt bekommen sollte.
- Handlungsempfehlung
Es bleibt nach wie vor zu empfehlen, die Begründungen so zu formulieren, dass sie laienverständlich sind. Der Richter muss sich unter der Begründung etwas vorstellen können. Nur dann kann er die Begründung nachvollziehen und als ausreichend befinden.