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GOZ 2180
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch plastischen Aufbau

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2180 Schnellcheck

Punktzahl:150
Faktoren:1,0 : 8,44 €2,3 : 19,40 €3,5 : 29,53 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn
    • für vorbereitenden Maßnahmen zur Aufnahme einer Krone (Aufbaufüllung) in Adhäsivtechnik (ggf. zzgl. adhäsive Befestigung = GOZ 2197)
    • neben GOZ 2200 (Vollkrone)
    • neben GOZ 2210 (Vollkrone)
    • neben GOZ 2200 (Teilkrone)
    • neben GOZ 2195 (Schrauben-, Stiftaufbau)
    • neben GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Kronenvorbereitung mit plastischem Aufbaumaterial
  • Nicht abrechenbar
    • je Kavität
    • mehrfach je Zahn
    • neben der Versorgung mit Einlagefüllungen (GOZ 2150 ff.)
    • Für temporären, speicheldichtem Verschluss (= GOZ 2020)
    • Für plastische Füllungen (= GOZ 2060, GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110)
    • Für Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2010, GOZ 2120)
    • In Verbindung mit Einlagefüllungen (= GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170)
    • Neben GOZ-Nr. 2190 (gegossener Stiftaufbau)
    • Abdeckung des Schraubenkanals einer implantatgetragenen Krone (= Bestandteil der GOZ 2200, GOZ 5000, GOZ 5040)
    • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • Für präendodontischen Aufbau (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • Kanalverankerter Kronenkernaufbau (analog nach § 6 Abs. 1)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:

    • Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
    • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
    • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
    • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
    • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
    • Verschluss offener Dentintubuli mittels Laser
    • Anwendung eines Kariesdetektors
    • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
    • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
    • Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
    • Dentinadhäsive Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik
    • Auftragen von flüssigem Kofferdam
    • Reposition von frakturierten Zahnfragmenten mittels Adhäsivtechnik
    • Zahnumformung
    • Verschluss eines Diastemas mittels Adhäsivtechnik

    Materialkosten3
    In der Regel sind die Materialkosten für die GOZ-Nr. 2180 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.
    Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).

  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • für vorbereitenden Maßnahmen zur Aufnahme einer Krone (Aufbaufüllung) in Adhäsivtechnik (ggf. zzgl. adhäsive Befestigung = GOZ 2197)
  • neben GOZ 2200 (Vollkrone)
  • neben GOZ 2210 (Vollkrone)
  • neben GOZ 2200 (Teilkrone)
  • neben GOZ 2195 (Schrauben-, Stiftaufbau)
  • neben GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kronenvorbereitung mit plastischem Aufbaumaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Kavität
  • mehrfach je Zahn
  • neben der Versorgung mit Einlagefüllungen (GOZ 2150 ff.)
  • Für temporären, speicheldichtem Verschluss (= GOZ 2020)
  • Für plastische Füllungen (= GOZ 2060, GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110)
  • Für Restaurationen aus Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (= GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2010, GOZ 2120)
  • In Verbindung mit Einlagefüllungen (= GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170)
  • Neben GOZ-Nr. 2190 (gegossener Stiftaufbau)
  • Abdeckung des Schraubenkanals einer implantatgetragenen Krone (= Bestandteil der GOZ 2200, GOZ 5000, GOZ 5040)
  • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • Für präendodontischen Aufbau (= analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • Kanalverankerter Kronenkernaufbau (analog nach § 6 Abs. 1)
check
Zusätzlich abrechenbar

Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können z. B. sein:

  • Versieglung von freiliegendem Dentin, z. B. bei Erosionen oder Abrasionen
  • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildung (MHI) mittels Adhäsivtechnik (Facing)
  • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
  • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
  • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
  • Verschluss offener Dentintubuli mittels Laser
  • Anwendung eines Kariesdetektors
  • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
  • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
  • Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
  • Dentinadhäsive Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik
  • Auftragen von flüssigem Kofferdam
  • Reposition von frakturierten Zahnfragmenten mittels Adhäsivtechnik
  • Zahnumformung
  • Verschluss eines Diastemas mittels Adhäsivtechnik

Materialkosten3
In der Regel sind die Materialkosten für die GOZ-Nr. 2180 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).

  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer GOZ 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2180, GOZ 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer GOZ 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • ggf. verwendetes Material für Unterfüllung
    • verwendetes plastisches Aufbaumaterial
    • ggf. Art der Befestigung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) reicht nicht aus, um ein Honorar wie im Bema (F2/ZE – 13b, 39 Punkte) zu liquidieren. Zudem sind Aufbaufüllungen in der GKV ggf. auch mehrfach je Zahn abrechenbar.

      Neben (d. h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Einzelkronen) sind Leistungen nach GOZ 2050 ff. nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die GOZ 2180 vorgesehen.

      Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050 ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050 ff. erfüllt ist.

      Während die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2050 ff. und GOZ 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich.

      Aufbaufüllung mittels Mehrschichtrekonstruktion
      Die Mehrschichtrekonstruktion ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2180. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

      Aufbaufüllungen in Verbindung mit Schraubenaufbau/Glasfaserstift
      Aufbaufüllungen nach GOZ-Nr. 2180 können zzgl. zu einem Glasfaserstift oder Schraubenaufbau nach GOZ-Nr. 2195 berechnet werden. Wird die Aufbaufüllung adhäsiv und der Stiftaufbau adhäsiv befestigt, kann in gleicher Sitzung für denselben Zahn zweimal die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 berechnet werden, da es sich um zwei selbständige Maßnahmen handelt.
      Die GOZ-Nr. 2180 ist nicht neben einem gegossenen Stiftaufbau nach GOZ-Nr. 2190 berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist. Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet. Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden. Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig. Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries
      • Versorgung mehrerer Kavitäten an einem Zahn
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
      • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
      • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
      • Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift GOZ 2195
      • Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197: Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

      Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2180 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA in Abzug gebracht werden. Die Nrn. 13e und 13f BEMA sind nicht für Aufbaufüllungen abrechenbar und können daher auch nicht in Abzug gebracht werden.

      Erläuterungen/Hinweise

      Beim 2,3-fachen Gebührensatz ist die Leistung nach der Nr. 2180 GOZ geringer bewertet als die Sachleistung und somit nicht vereinbarungsfähig, da keine Mehrkosten anfallen.

      Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.

      Die Leistung ist auch für die „Ummantelung” eines konfektionierten Stiftes (Nr. 18a BEMA) mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik vereinbarungsfähig.

      Die Nr. 2030 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn beispielsweise störendes Zahnfleisch beseitigt, eine Papillenblutung gestillt oder eine Formgebungshilfe angelegt werden muss.

      Ein präendodontischer Aufbau ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren. Eine Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist hierfür nicht möglich.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Präendodontischer Aufbau"

      In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenankern müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.

      In dem hier vorliegenden Fall wurde vor einer Wurzelkanalbehandlung ein Aufbau hergestellt. Dieser soll bei der Wurzelkanalbehandlung den Kavitätenzugang unter absoluter Trockenlegung und möglichst genaue Referenzpunkte ermöglichen. Die Leistung wird keinesfalls mit plastischem Füllmaterial ohne Kontaktpunkte und ohne okklusale Gestaltung erbracht. Vielmehr wird Wert darauf gelegt, dass eine möglichst komplette Zahnkronenrekonstruktion zustande kommt, damit gerade für die absolute Trockenlegung notwendiges Einbringen von Spanngummi und Kofferdamklammer durchführbar wird.

      Da der Zahn häufig großvolumig aufgebaut und rekonstruiert werden muss, steht in der Leistungsbeschreibung das Wort "Aufbau". Das sollte aber nicht mit der Aufbaufüllung vor Aufnahme einer Krone verwechselt werden.

      Diese Leistung ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben, somit wird die Berechnung nach § 6.1 analog vorgenommen.

      Es kann kein Kostenerstatter verlangen, dass die erbrachte Leistung mit der Leistung 2180 berechnet werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt der Zahn überkront werden könnte.

  • Fallbeispiele

    Eine Aufbaufüllung an einem Zahn

    (0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
    17Aufbaufüllung mit plastischem Material (eine Kavität)12180

    Hinweis:

    • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten

    Mehrere getrennte Kavitäten an einem Zahn, die mit einer Aufbaufüllung versorgt werden

    (0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
    17Zwei durch Zahnhartsubstanz getrennte Aufbaufüllungen mit plastischem Material (zwei Kavitäten)12180

    Hinweise:

    • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
    • Die GOZ-Nr. 2180 ist maximal einmal je Zahn berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Aufbaufüllungen an einem Zahn.
    • Eine höheres Honorar kann nur mit einer Faktorsteigerung erreicht werden. Ist ein Faktor bis 3,5 nicht ausreichend, muss zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigem eine abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.

    Aufbaufüllung mit adhäsiver Befestigung (eine Kavität)

    (0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
    17Aufbaufüllung mit plastischem Material12180
    17Adhäsive Befestigung12197

    Hinweise:

    • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
    • Die adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung ist zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.

    Aufbaufüllung mit adhäsiver Befestigung (zwei getrennte Kavitäten)

    (0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
    17Zwei durch Zahnhartsubstanz getrennte Aufbaufüllungen mit plastischem Material12180
    17Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllungen12197

    Hinweise:

    • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
    • Die adhäsive Befestigung ist je Befestigungselement mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig. Da zwei voneinander getrennte Aufbaufüllungen adhäsiv befestigt wurden, ist die GOZ-Nr. 2197 zweimal berechnungsfähig.

    Aufbaufüllung in Verbindung mit einem Glasfaserstift und adhäsiver Befestigung

    (0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
    17Eingliederung eines Glasfaserstiftes12195
    17Adhäsive Befestigung des Glasfaserstifts12197
    -Glasfaserstift - Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ1-
    17Aufbaufüllung mit plastischem Material12180
    17Adhäsive Befestigung12197

    Hinweis:

    • Die Eingliederung eines Glasfaserstiftes wird mit der GOZ-Nr. 2195 berechnet. Bei Verwendung eines OP-Mikroskops zusätzlich der Zuschlag GOZ-Nr. 0110 berechnungsfähig.
    • Die Materialkosten für den Glasfaserstift sind zusätzlich gem. § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
    • Die Materialkosten für die Aufbaufüllung sind mit der GOZ-Nr. 2180 abgegolten.
    • Die adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 je Verankerungselement (1 x für den Glasfaserstift, 1 x für die Aufbaufüllung) berechnungsfähig.

    Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

    (0)ZahnLeistungsbeschreibungAnzahlGOZ-Nr.
    17Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik einschl. adhäsiver Befestigung1analog, § 6 Abs. 1 GOZ

    Hinweise:

    • Die Mehrschichttechnik ist nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 2180, die Berechnung erfolgt deshalb als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ.
    • Im vorliegenden Beispiel wurde die adhäsive Befestigung bei der Analogleistung bereits berücksichtigt und ist deshalb nicht mehr zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 berechnungsfähig.
    • Der Zahnarzt wählt als Analogleistung gemäß Art, Kosten und Zeitaufwand gleichartige Gebühr aus der GOZ.

    Weitere Gebühren sind zusätzlich möglich, z. B. für Begleitleistungen (Untersuchungen, Beratungen), besondere Maßnahmen beim Füllen, Anästhesie, provisorische und definitive Kronenversorgung usw.

  • Urteile

    VG München, Urteil vom 31.01.2020, Az.: M 17 K 18.1620)
    Lehnt die Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ eines mehrschichtigen Aufbaus ab. Das VG München ist der Meinung, dass ein mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnsubstanz mit Komposit und Adhäsivtechnik als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone zum gewöhnlichen Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2180 und 2197 gehört.

    VG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2019, Az.: 10 K 3203/16
    Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt mit seinem Urteil vom 16.07.2019 fest, dass eine „dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik“ keine veränderte Ausführung bzw. neuartige Methode der Leistung nach GOZ-Nr. 2180 darstellt und somit eine Analogie nach § 6 Abs. 1 GOZ nicht möglich ist.

    AG Weinheim, Urteil vom 10.01.2019, Az.: 1 C 140/17
    Das Amtsgereicht Weinheim bestätigt mit seinem Urteil, dass die Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ für eine dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik nicht zu beanstanden ist und mit der GOZ-Nr. 5000 mit dem 2,0-fachen Gebührensatz analog anwendbar ist.

    LG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2018, Az.: 22 O 171/16
    Das Landgericht Stuttgart stellt mit seinem Urteil vom 02.203.2018 fest, dass ein mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist, da die angewandte Mehrschichttechnik eine nicht bereits in der GOZ-Nr. 2180 enthaltene Maßnahme ist und somit der Arbeitsaufwand über das analoge Heranziehen der GOZ-Nr. 2120 bei einem 2,23-fachen Faktor angemessen abgebildet wird.

    AG Charlottenburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 205 C 13/12
    Das Amtsgericht Charlottenburg bestätigt die Analoge Berechnung und stellt fest, dass für die erbrachte Leistung "dentinadhäsiv, mehrfach geschichteter Aufbau eines Zahnes" die GOZ-Nr. 2120 analog berechnet werden kann.

    AG Schöneberg, Urteil vom 05.05.2015, Az: 18 C 65/14
    In dem Urteil wird die analoge Berechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ und die dafür herangezogene GOZ-Nr. 2100 für die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik bestätigt.


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Aktenzeichen: Az. 13 A 8167/13
Datum: 10.06.2014
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