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GOZ 2180
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch plastischen Aufbau

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2180 Schnellcheck

Punktzahl:150
Faktoren:1,0 : 8,44 €2,3 : 19,40 €3,5 : 29,53 €
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • für eine Aufbaufüllung in Adhäsivtechnik (zzgl. adhäsive Befestigung)
  • für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik (zzgl. adhäsive Befestigung)
  • neben GOZ 2200 (Vollkrone)
  • neben GOZ 2210 (Vollkrone)
  • neben GOZ 2200 (Teilkrone)
  • neben GOZ 2195 (Schrauben-, Stiftaufbau)
  • neben GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kronenvorbereitung mit plastischem Aufbaumaterial
no-check
Nicht abrechenbar
  • je Kavität
  • mehrfach je Zahn
  • neben der Versorgung mit Einlagefüllungen (GOZ 2150 ff.)
  • Kanalverankerter Kronenkernaufbau (analog nach § 6 Abs. 1)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer GOZ 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2180, GOZ 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer GOZ 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • ggf. verwendetes Material für Unterfüllung
    • verwendetes plastisches Aufbaumaterial
    • ggf. Art der Befestigung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) reicht nicht aus, um ein Honorar wie im Bema (F2/ZE – 13b, 39 Punkte) zu liquidieren. Zudem sind Aufbaufüllungen in der GKV ggf. auch mehrfach je Zahn abrechenbar.

      Neben (d. h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Einzelkronen) sind Leistungen nach GOZ 2050 ff. nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die GOZ 2180 vorgesehen.

      Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050 ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050 ff. erfüllt ist.

      Während die Nebeneinanderberechnung der GOZ 2050 ff. und GOZ 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich.

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist. Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet. Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden. Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig. Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Entfernen einer Füllung
      • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
      • Wurzelkaries
      • Versorgung mehrerer Kavitäten an einem Zahn
      • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
      • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
      • Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
      • Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
      • Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift GOZ 2195
      • Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197: Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

      Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2180 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA in Abzug gebracht werden. Die Nrn. 13e und 13f BEMA sind nicht für Aufbaufüllungen abrechenbar und können daher auch nicht in Abzug gebracht werden.

      Erläuterungen/Hinweise

      Beim 2,3-fachen Gebührensatz ist die Leistung nach der Nr. 2180 GOZ geringer bewertet als die Sachleistung und somit nicht vereinbarungsfähig, da keine Mehrkosten anfallen.

      Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.

      Die Leistung ist auch für die „Ummantelung” eines konfektionierten Stiftes (Nr. 18a BEMA) mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik vereinbarungsfähig.

      Die Nr. 2030 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn beispielsweise störendes Zahnfleisch beseitigt, eine Papillenblutung gestillt oder eine Formgebungshilfe angelegt werden muss.

      Ein präendodontischer Aufbau ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren. Eine Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist hierfür nicht möglich.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Präendodontischer Aufbau"

      In einer Präparationssitzung notwendige Füllungen unter Kronen oder Brückenankern müssen als Aufbaufüllung nach GOZ 2180 berechnet werden. Bei adhäsiver Befestigung kann die Leistung GOZ 2197 zusätzlich anfallen.

      In dem hier vorliegenden Fall wurde vor einer Wurzelkanalbehandlung ein Aufbau hergestellt. Dieser soll bei der Wurzelkanalbehandlung den Kavitätenzugang unter absoluter Trockenlegung und möglichst genaue Referenzpunkte ermöglichen. Die Leistung wird keinesfalls mit plastischem Füllmaterial ohne Kontaktpunkte und ohne okklusale Gestaltung erbracht. Vielmehr wird Wert darauf gelegt, dass eine möglichst komplette Zahnkronenrekonstruktion zustande kommt, damit gerade für die absolute Trockenlegung notwendiges Einbringen von Spanngummi und Kofferdamklammer durchführbar wird.

      Da der Zahn häufig großvolumig aufgebaut und rekonstruiert werden muss, steht in der Leistungsbeschreibung das Wort "Aufbau". Das sollte aber nicht mit der Aufbaufüllung vor Aufnahme einer Krone verwechselt werden.

      Diese Leistung ist in der Gebührenordnung nicht beschrieben, somit wird die Berechnung nach § 6.1 analog vorgenommen.

      Es kann kein Kostenerstatter verlangen, dass die erbrachte Leistung mit der Leistung 2180 berechnet werden muss, weil zu einem späteren Zeitpunkt der Zahn überkront werden könnte.


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Gericht: VG Hannover
Aktenzeichen: Az. 13 A 8167/13
Datum: 10.06.2014