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GOZ 2330
Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda

Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2330 Schnellcheck

Punktzahl:110
Faktoren:1,0 : 6,19 €2,3 : 14,23 €3,5 : 21,65 €
check
Abrechenbar
  • je Kavität
  • auch mehrfach je Zahn bei getrennten Kavitäten
  • neben Füllungsleistungen und Restaurationen
  • neben Einlagefüllungen
  • neben ZE-Leistungen
  • neben GOZ 2340 (Direkte Überkappung) bei getrennter Kavität
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • indirekte Überkappung, ggf. unter Einbringung eines Medikaments
  • Exkavieren
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Legen einer Unterfüllung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • ggf. Verwendung eine OP-Mikroskops
    • Lage der Kavität/en
    • verwendetes Medikament
    • ggf. Name des Materials für den temporäreren speicheldichten Verschluss, wenn die definitive Weiterversorgung des Zahnes erst in Folgesitzung erfolgt erforderlich ist
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach der GOZ 2330 und GOZ 2340:

      „Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 2330 und GOZ 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.“

      Der speicheldichte, provisorische Verschluss ist nicht mehr Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich nach GOZ 2020 berechnet.

      Bei mehreren Kavitäten ist die Leistung ggf. mehrmals je Zahn berechenbar, bei gleichzeitiger direkter Überkappung in getrennter Kavität können auch die GOZ 2330 und GOZ 2340 am selben Zahn mehrfach in derselben Sitzung anfallen.

      Die Anwendung des OP-Mikroskopes wird mit dem Zuschlag GOZ 0110 zusätzlich vergütet. Dabei ist zu beachten, dass dieser Zuschlag je Patient und Behandlungstag auch bei mehreren Sitzungen nur einmal berechnungsfähig ist.

      Muss in einer Folgesitzung eine direkte oder indirekte Überkappung wiederholt werden, ist sie auch für dieselbe Kavität erneut berechnungsfähig.

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Berechnung dieser Leistung erfordert Maßnahmen (z. B. Einbringen von Kavitätenlinern, Calciumhydroxidpräparaten, Zementen), die dem Schutz der Pulpa und damit der Vitalerhaltung des Zahnes bei pulpennaher Kavität oder nach pulpennaher Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone dienen.

      Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Bei besonders tiefer Karies kann diese Leistung im Sinne einer exspektativen Reaktionsdiagnostik in einer Folgesitzung erneut erforderlich werden. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.

      Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden. Die Leistung kann für jede Kavität, ggf. auch mehrfach pro Zahn, ggf. auch zusammen mit einer direkten Überkappung an demselben Zahn in einer anderen Kavität berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Umfang und Tiefe der Kavität
      • Abtragen kariösen Dentins mit Handinstrumenten
      • Fraktioniertes Exkavieren
      • Kariesentfernung durch Einbringung chemischer Substanzen
      • Entfernen kariösen Gewebes mittels Hartgewebslaser
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Vitalitätsprüfung GOZ 0070
      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Anästhesie GOZ 0080 ff.
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Temporärer Verschluss GOZ 2020
      • Plastische Restaurationen GOZ 2050– GOZ 2120
      • Gegossene Einlagefüllungen GOZ 2150–GOZ 2170
      • Aufbaufüllung GOZ 2180
      • Adhäsives Befestigen einer Aufbaufüllung GOZ 2197
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340: Bei den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.“

  • Textbausteine
    • „Mehrfachberechnung 2330“

      Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2330 — Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität —besagt, dass die Leistung je Kavität berechnet werden darf.

      Es ist durchaus möglich, dass an einem Zahn bei mehreren Kavitäten, wie im vorliegenden Fall an zwei Kavitäten, eine Caries-profunda-Behandlung notwendig wird. Es ist eindeutig in der Leistungsbeschreibung festgelegt, dass die Behandlung je Kavität und nicht, wie vom Kostenerstatter behauptet, je Zahn berechnet werden darf. Es liegt in der Natur des Zahnes, dass bei einer Kariesbehandlung an einem Zahn sowohl eine Caries profunda (2330) als auch eine direkte Überkappung (2340) in verschiedenen Kavitäten notwendig werden kann. Nach der Behauptung des Kostenerstatters, dürfte in diesem Fall nur eine der erbrachten Leistungen berechnet werden. Das kann nicht ernst gemeint sein.

      Die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes aufgrund der Anwendung von Hartgewebslaser zur Entfernung von kariösem Gewebe entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GOZ. Eine Herabsetzung der Erstattung auf den 2,3-fachen Satz ist nicht nachvollziehbar. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrem Kommentar die Anwendung des Hartgewebslasers zur Entfernung von kariösen Läsionen als zusätzlichen Aufwand aufgeführt. Ein zusätzlicher Aufwand berechtigt den Behandler zur Erhöhung des Steigerungsfaktors nach billigem Ermessen. Die Rechnung erhält die von § 10 Abs. 3 GOZ geforderte Begründung für die Faktorerhöhung.

      Sollte der Kostenträger Zweifel an der Ausführung oder an der berechneten Leistung haben, so hat er das Recht, einen Sachverständigengutachter einzuschalten. Eine lapidare Ablehnung, wie in diesem Fall, entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Nichterstattung muss in jedem Fall dem Versicherten verständlich begründet werden. Nur so hat dieser die Möglichkeit, die Ablehnung nachzuvollziehen.