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GOZ 2010
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2010 Schnellcheck

Punktzahl:50
Faktoren:1,0 : 2,81 €2,3 : 6,47 €3,5 : 9,84 €
  • Abrechenbar
    • je Kiefer einmal je Sitzung
    • bei überempfindlichen Zahnflächen,
    • z. B. freiliegenden Zahnhälsen, nach Präparationen, nach Einschleifmaßnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
    • Auftragen des Materials (z. B. Lack, Gel usw.)
    • einschließlich relativer Trockenlegung
    • Materialkosten
  • Nicht abrechenbar
    • als prophylaktische Behandlung mit Fluoriden zur Kariesprophylaxe
    • mehrfach je Kiefer in einer Sitzung
    • für eine Glattflächenversiegelung oder eine Fissurenversiegelung (= GOZ-Nr. 2000)
    • Auftragen eine bakterienreduzierenden Chlorhexidinlacks (z. B. Cervitec®) als minimalinvasives Therapiekonzept
    • Verwendete Materialien (Ausnahme: besonderes hohe Materialkosten)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
    • GOZ 1030 (Schiene als Medikamententräger)
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 2310 (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4060 (Kontrolle und Nachreinigung nach 4050, 4055, 1040)
    • GOZ 4070 ff. (Parodontalchirurgische Therapie)
    • GOZ 3010a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ - Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn (3010a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
    • GOZ 4138a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ - Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn (4138a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
    • GOZ 0090a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ – Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn (0090a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
    • GOZ 2197a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ – Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzeliger Zahn (2197a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
    • GOÄ 1 (Beratung)
    • GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

    Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 6 Abs. 1. GOZ

    • Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B. CHX-Lack)
    • Versieglung von freiliegendem Dentin (z. B. bei Erosionen oder Abrasionen)
    • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen (MHI) mittels der Adhäsivtechnik (Facing)
    • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
    • Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1020 (lokale Fluoridierung) mehr als viermal innerhalb eines Jahres
    • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
    • Anwendung bakterienreduzierender Lacke als minimalinvasive Therapie (z. B. CHX-Lack)
    • Entfernung von adhäsiv befestigter Glattflächenversiegelung
    • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
    • Versiegelung mit anderem Material als Kunststoff (z. B. Glasionomerzemente)
    • mikroinvasive Kariestherapie (adhäsive Infiltration) mit ICON8
    • Anwendung eines Kariesdetektors
    • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
    • Implantatkompontenten/-hohlraumversiegelung
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Kiefer einmal je Sitzung
  • bei überempfindlichen Zahnflächen,
  • z. B. freiliegenden Zahnhälsen, nach Präparationen, nach Einschleifmaßnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
  • Auftragen des Materials (z. B. Lack, Gel usw.)
  • einschließlich relativer Trockenlegung
  • Materialkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • als prophylaktische Behandlung mit Fluoriden zur Kariesprophylaxe
  • mehrfach je Kiefer in einer Sitzung
  • für eine Glattflächenversiegelung oder eine Fissurenversiegelung (= GOZ-Nr. 2000)
  • Auftragen eine bakterienreduzierenden Chlorhexidinlacks (z. B. Cervitec®) als minimalinvasives Therapiekonzept
  • Verwendete Materialien (Ausnahme: besonderes hohe Materialkosten)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 1030 (Schiene als Medikamententräger)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2310 (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4060 (Kontrolle und Nachreinigung nach 4050, 4055, 1040)
  • GOZ 4070 ff. (Parodontalchirurgische Therapie)
  • GOZ 3010a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ - Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn (3010a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
  • GOZ 4138a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ - Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn (4138a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
  • GOZ 0090a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ – Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn (0090a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
  • GOZ 2197a Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ – Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzeliger Zahn (2197a = vorgeschlagene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK/PKV/Beihilfe)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • GOÄ 1 (Beratung)
  • GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 6 Abs. 1. GOZ

  • Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B. CHX-Lack)
  • Versieglung von freiliegendem Dentin (z. B. bei Erosionen oder Abrasionen)
  • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen (MHI) mittels der Adhäsivtechnik (Facing)
  • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
  • Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1020 (lokale Fluoridierung) mehr als viermal innerhalb eines Jahres
  • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
  • Anwendung bakterienreduzierender Lacke als minimalinvasive Therapie (z. B. CHX-Lack)
  • Entfernung von adhäsiv befestigter Glattflächenversiegelung
  • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
  • Versiegelung mit anderem Material als Kunststoff (z. B. Glasionomerzemente)
  • mikroinvasive Kariestherapie (adhäsive Infiltration) mit ICON8
  • Anwendung eines Kariesdetektors
  • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
  • Implantatkompontenten/-hohlraumversiegelung
  • Fallbeispiele

    Beispiel zu GOZ-Nr. 2010:

    (0)Zahn/RegionLeistungsbeschreibungGOZ-Gebühr2Hinweise
    17–27
    37–47
    104028 x 1040- 1 x je Zahn berechnungsfähig
    14, 15, 27Überempfindlichen Zahnhälse1 x 2010- 1 x je Kiefer

    weitere Hinweise3:

    • Die GOZ-Nr. 2010 ist neben der GOZ-Nr. 1040 bei überempfindlichen Zahnhälsen berechnungsfähig.
    • Die GOZ-Nr. 2010 stellt im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 1040 eine selbstständige Maßnahme dar.
    • Anders als Fluoridierungsmaßnahmen ist die Behandlung überempfindlicher Zahnhälse nicht bereits Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040.
    (0)Zahn/RegionLeistungsbeschreibungGOZ-Gebühr4Hinweise
    17–27
    37–47
    104028 x 1040- 1 x je Zahnberechnungsfähig

    Fluoridierungsmaßnahmen
    - keine Berechnung der GOz-Nr. 1020 möglich


    Weitere Hinweise5:

    • Fluoridierungsmaßnahmen sind bereits mit der GOZ-Nr. 1040 abgegolten, die GOZ-Nr. 1020 kann deshalb nicht zusätzlich berechnet werden.
    • Die GOZ-Nr. 2010 ist nur bei überempfindlichen Zahnhälsen zusätzlich berechnungsfähig.

    2Die aufgeführten GOZ-Gebühren sind nur beispielhaft, ggf. nicht vollständig und müssen dem individuellen Fall angepasst oder ergänzt werden.
    3ggf. nicht abschließend
    4Die aufgeführten GOZ-Gebühren sind nur beispielhaft, ggf. nicht vollständig und müssen dem individuellen Fall angepasst oder ergänzt werden.
    5ggf. nicht abschließend

  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn, ggf. Flächen
    • verwendetes Material
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung wird berechnet für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen. Die Behandlung kann medikamentös z. B. durch Fluoridierungslacke oder -gele erfolgen, aber auch durch den Einsatz beispielsweise eines Lasers. Das verwendete Material ist mit der Leistung abgegolten.

      Desensibilisierungsmaßnahmen können anfallen z. B. bei freiliegenden Zahnhälsen, im Anschluss an eine Präparation, nach einer parodontalen Behandlung, im Zuge von Einschleiftherapien oder nach einer professionellen Zahnreinigung zur Behandlung überempfindlicher Zahnflächen.

      Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten. Erschwernisse bei der Trockenlegung können durch Anpassung des Steigerungssatzes kompensiert werden.

      Materialkosten:
      In der Regel sind die Materialkosten für die GOZ-Nr. 2010 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.
      Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).

      Abgrenzung zur GOZ-Nr. 1020
      Die Voraussetzung für die Berechnung der GOZ-Nr. 2010 besteht in einer oder mehreren überempfindlichen Zahnflächen. Sie kann nicht anstelle prophylaktischer Maßnahmen angesetzt werden. Insbesondere nicht anstelle der GOZ-Nr. 1020 (lokale Fluoridierungsmaßnahmen), der GOZ-Nr. 1030 (lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder zur initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger) und nicht für die Glattflächenversiegelung (= GOZ-Nr. 2000).

      Erfolgen beispielsweise sowohl lokale Fluoridierungsmaßnahmen zur Kariesprophylaxe als auch die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (an unterschiedlichen Zähnen!), kann die GOZ-Nr. 2010 in einer Sitzung neben der GOZ-Nr. 1020 berechnet werden.

      Eine entsprechende Dokumentation wird vorausgesetzt und ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung ist empfehlenswert.

      Auswahl der Methode
      Eine Methode ist nicht vorgeschrieben, sondern wird durch den Zahnarzt ausgewählt. Mögliche Methoden sind beispielsweise die Folgenden:

      • Auftragen von anhaftenden Gels, Lacken (z. B. Fluoride, CHX, Kalziumhydroxid) usw.
      • Auftragen von Desensitizern zum Verschluss offener Dentintubuli (z. B. Primer, Bondings)
      • Laserdesensibilisierung

      Bei aufwendigen Verfahren, beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl der zu behandelnden Zähne, beim Auftragen von Desensitizern oder bei einer Laserdesensibilisierung kann entweder gemäß § 5 Abs.2 GOZ der Faktor erhöht oder gemäß § 2 Abs. 1 GOZ eine abweichende Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Entfernung von harten und weichen Belägen in Verbindung mit der GOZ-Nr. 2010
      Die Entfernung harter und weicher Beläge stellt keinen Bestandteil der GOZ-Nr. 2010 dar. Werden harte/weiche Beläge entfernt, sind die GOZ-Nrn. 4050/4055 zusätzlich berechnungsfähig. Ist aufgrund der Entfernung harter/weicher Beläge in einer Folgesitzung die Behandlung überempfindlicher Zahnhälse indiziert, kann die GOZ-Nr. 2010 in dieser Sitzung erneut berechnet werden. Beispielsweise auch neben der GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach dem Entfernen harter/weicher Beläge) ist dies möglich.

      Professionelle Zahnreinigung in Verbindung mit der GOZ-Nr. 2010
      Ist vor der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen eine professionelle Zahnreinigung an dem entsprechenden Zahn notwendig, ist diese Leistung in der gleichen Sitzung mit der GOZ-Nr. 1040 zu berechnen.

      Grundsätzlich sind lokale Fluoridierungsmaßnahmen Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 1040, nicht jedoch die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen. Eine genaue Dokumentation ist hier dringend erforderlich. Darüber hinaus sollte gegebenenfalls ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung vermerkt werden.

      Ist aufgrund der professionellen Zahnreinigung in der Folgesitzung die Behandlung überempfindlicher Zahnhälse indiziert, ist die GOZ-Nr. 2010 in dieser Sitzung berechenbar. Dies kann beispielsweise in Verbindung mit der PZR-Kontrolle nach der GOZ-Nr. 4060 der Fall sein. Auch das BMG stellt in seiner Begründung zur GOZ-Nr. 1040 keinen Ausschluss hinsichtlich der zusätzlichen Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 2010 fest. Ein Ausschluss besteht lediglich für die GOZ-Nr. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100.

      Delegierbare Leistung
      Die Durchführung ist an eine zahnmedizinische Fachkraft mit entsprechenden Kenntnissen delegierbar.

      Je Sitzung und Kiefer ist die Behandlung nur einmal berechenbar, also insgesamt maximal zweimal je Sitzung.

      Gerichtsurteil1
      Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, Az.:22 C 113932/12:

      Das AG Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil, dass neben der computergesteuerten Anästhesie und der antimikrobiellen photodynamischen Therapie auch die Desensibilisierung freiliegender Dentinkanälchen analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sind.

      1Die Gerichtsurteile sind nicht abschließend, weitere Urteile sind möglich.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung ist zur Reduzierung der Sensibilität an überempfindlichen Zahnflächen berechnungsfähig, z. B. bei freiliegenden Zahnhälsen, an präparierten Zahnoberflächen, nach parodontalen Maßnahmen oder Einschleiftherapien. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen ist je Kiefer bei Milch- und bleibenden Zähnen je Sitzung berechenbar.

      Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten.

      Als Materialien können u. a. Fluoridierungsgele oder -lacke oder Salzlösungen eingesetzt werden. Der Leistungsinhalt kann auch durch die Anwendung eines Dental-Lasers erfüllt werden. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erhöhter Aufwand bei der Trockenlegung
      • Besonders aufwendiger Materialeinsatz, z. B. Laseranwendung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernung von Zahnbelägen GOZ 4050
      • Professionelle Zahnreinigung GOZ 1040
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Fluoridierung ohne Medikamententräger GOZ 1020
      • Fluoridierung mit Medikamententräger GOZ 1030
      • u. v. m.
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