Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2380
Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2380 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je behandelte Pulpa einmal
- nur bei Milchzähnen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Amputation der avitalen Milchzahnpulpa
- endgültige Versorgung der verbleibenden Milchzahnpulpa
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 2020 (provisorischer Verschluss)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2050 ff. (Restaurationen)
- GOZ 2250 (Konfektionierte Kinderkrone), bei adhäsiver Befestigung zzgl. GOZ 2195
- GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
- GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
- GOZ 2390 (Trepanation)
- GOZ 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
Mögliche Analogleistungen1:
- Dentinadhäsive Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone in Mehrschichttechnik
- Auftragen von flüssigem Kofferdam
- Parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung
- Devitalisation eines Zahnes
- Diagnostische Maßnahmen mit dem OP-Mikroskop
- provisorische/temporäre Wiederbefestigung einer definitiven Krone (z. B. im Notdienst/Vertretung)
- Mortalamputation am bleibenden Zahn
1Liste der Analogleistungen ist ggf. nicht abschließend
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung ist bei der Entfernung und der endgültigen Versorgung der avitalen Kronenpulpa eines Milchzahnes ansetzbar. Sie ist z. B. beim gewünschten Erhalt des Milchzahnes als Platzhalter, einmal je Zahn, berechenbar.
Eine Mortalamputation eines bleibenden Zahnes ist als nicht in der GOZ enthaltene Leistung ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Auch die Devitalisierung der Pulpa ist in der GOZ nicht mehr enthalten und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Der speicheldichte, provisorische Verschluss ist nicht Bestandteil der Leistung und wird ggf. zusätzlich nach GOZ 2020 berechnet.
Auch die weitere Versorgung des Zahnes mit einer Füllung (GOZ 2050 ff.) oder Kinderkrone (GOZ 2250) ist zusätzlich berechenbar.
Ist in einer Folgesitzung eine endodontische Behandlung/eine Extraktion medizinisch notwendig, so sind in der Folgesitzung die endodontischen Maßnahmen bzw. die Entfernung des Zahnes berechenbar.
Abgrenzung der GOZ-Nr. 2380 zu den GOZ-Nrn. 2350 (Pulpotomie) und 2360 (Vitalexstirpation):
GOZ-Nr. 2380
Die GOZ-Nr. 2380 ist für die Amputation der avitalen Milchzahnpulpa berechnungsfähig (nur die devitale Kronenpulpa wird entfernt).Voraussetzung:
- die Behandlung kann nur an einem Milchzahn erfolgen
- der Milchzahn muss devital sein
- die Berechnung erfolgt einmal je Zahn
GOZ-Nr. 2350
Die GOZ-Nr. 2350 ist für die Amputation der vitalen Pulpa berechnungsfähig (nur die vitale Kronenpulpa wird entfernt)- die Behandlung kann an einem bleibenden und an einem Milchzahn erfolgen
- der Zahn muss vor der Behandlung vital sein.
- die Berechnung erfolgt einmal je Zahn.
GOZ-Nr. 2360
Die GOZ-Nr. 2360 ist für die Exstirpation der vitalen Pulpa berechnungsfähig. (die gesamte vitale Pulpa wird entfernt).- die Behandlung kann an einem bleibenden und an einem Milchzahn erfolgen
- der Zahn muss vor der Behandlung vital sein.
- die Berechnung erfolgt einmal je Wurzelkanal
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Amputation und Versorgung beinhaltet die Entfernung der gesamten avitalen Milchzahnkronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang.
Das Exkavieren ist nicht Bestandteil dieser Leistungsnummer sondern wird im Zusammenhang mit der Füllungsleistung oder einer konfektionierten Kinderkrone berechnet.
Die provisorische Versorgung der Zahnkavität oder deren definitive Versorgung ist gesondert berechnungsfähig.
Die Leistungsnummer zur Devitalisierung der Pulpa einschl. Exkavierens und provisorischen Verschlusses ist entfallen. Eine Berechnung muss ggf. analog erfolgen. Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Umfang und Tiefe der Kavität
- Mehrere Wurzelkanäle
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgen GOÄ 5000 ff.
- Devitalisierung nach GOZ § 6 Abs. 1
- Plastische Restaurationen GOZ 2050–GOZ 2120
- Konfektionierte Kinderkrone GOZ 2250
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zur Klarstellung wird das Wort „avitalen“ eingefügt.“
- Spitta Kommentar