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GOZ 2380
Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa

Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2380 Schnellcheck

Punktzahl:160
Faktoren:1,0 : 9,00 €2,3 : 20,70 €3,5 : 31,50 €
check
Abrechenbar
  • je behandelte Pulpa einmal
  • nur bei Milchzähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Amputation der avitalen Milchzahnpulpa
  • endgültige Versorgung der verbleibenden Milchzahnpulpa
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben der direkten oder indirekten Überkappung (GOZ 2330/GOZ 2340)
  • zusätzlich die Anwendung eines OP-Mikroskops (GOZ 0110)
  • für Vitalamputation (GOZ 2350)
  • neben Vitalexstirpation (GOZ 2360)
  • je Kanal
  • bei einem bleibenden Zahn
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist bei der Entfernung und der endgültigen Versorgung der avitalen Kronenpulpa eines Milchzahnes ansetzbar. Sie ist z. B. beim gewünschten Erhalt des Milchzahnes als Platzhalter, einmal je Zahn, berechenbar.

      Eine Mortalamputation eines bleibenden Zahnes ist als nicht in der GOZ enthaltene Leistung ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Auch die Devitalisierung der Pulpa ist in der GOZ nicht mehr enthalten und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Der speicheldichte, provisorische Verschluss ist nicht Bestandteil der Leistung und wird ggf. zusätzlich nach GOZ 2020 berechnet.

      Auch die weitere Versorgung des Zahnes mit einer Füllung oder Kinderkrone ist zusätzlich berechenbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Amputation und Versorgung beinhaltet die Entfernung der gesamten avitalen Milchzahnkronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang.

      Das Exkavieren ist nicht Bestandteil dieser Leistungsnummer sondern wird im Zusammenhang mit der Füllungsleistung oder einer konfektionierten Kinderkrone berechnet.

      Die provisorische Versorgung der Zahnkavität oder deren definitive Versorgung ist gesondert berechnungsfähig.

      Die Leistungsnummer zur Devitalisierung der Pulpa einschl. Exkavierens und provisorischen Verschlusses ist entfallen. Eine Berechnung muss ggf. analog erfolgen. Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Umfang und Tiefe der Kavität
      • Mehrere Wurzelkanäle
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Devitalisierung nach GOZ § 6 Abs. 1
      • Plastische Restaurationen GOZ 2050–GOZ 2120
      • Konfektionierte Kinderkrone GOZ 2250
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zur Klarstellung wird das Wort „avitalen“ eingefügt.“