GOZ 2380
Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2380 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je behandelte Pulpa einmal
- nur bei Milchzähnen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Amputation der avitalen Milchzahnpulpa
- endgültige Versorgung der verbleibenden Milchzahnpulpa
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 2020 (provisorischer Verschluss)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2050 ff. (Restaurationen)
- GOZ 2250 (Konfektionierte Kinderkrone)
- GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
- GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
- GOZ 2390 (Trepanation)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung ist bei der Entfernung und der endgültigen Versorgung der avitalen Kronenpulpa eines Milchzahnes ansetzbar. Sie ist z. B. beim gewünschten Erhalt des Milchzahnes als Platzhalter, einmal je Zahn, berechenbar.
Eine Mortalamputation eines bleibenden Zahnes ist als nicht in der GOZ enthaltene Leistung ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Auch die Devitalisierung der Pulpa ist in der GOZ nicht mehr enthalten und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Der speicheldichte, provisorische Verschluss ist nicht Bestandteil der Leistung und wird ggf. zusätzlich nach GOZ 2020 berechnet.
Auch die weitere Versorgung des Zahnes mit einer Füllung oder Kinderkrone ist zusätzlich berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Amputation und Versorgung beinhaltet die Entfernung der gesamten avitalen Milchzahnkronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang.
Das Exkavieren ist nicht Bestandteil dieser Leistungsnummer sondern wird im Zusammenhang mit der Füllungsleistung oder einer konfektionierten Kinderkrone berechnet.
Die provisorische Versorgung der Zahnkavität oder deren definitive Versorgung ist gesondert berechnungsfähig.
Die Leistungsnummer zur Devitalisierung der Pulpa einschl. Exkavierens und provisorischen Verschlusses ist entfallen. Eine Berechnung muss ggf. analog erfolgen. Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Umfang und Tiefe der Kavität
- Mehrere Wurzelkanäle
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgen GOÄ 5000 ff.
- Devitalisierung nach GOZ § 6 Abs. 1
- Plastische Restaurationen GOZ 2050–GOZ 2120
- Konfektionierte Kinderkrone GOZ 2250
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zur Klarstellung wird das Wort „avitalen“ eingefügt.“
- Spitta Kommentar