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GOZ 2170
Einlagefüllung mehr als zweiflächig

Einlagefüllung, mehr als zweiflächig

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2170 Schnellcheck

Punktzahl:1709
Faktoren:1,0 : 96,12 €2,3 : 221,07 €3,5 : 336,41 €
  • Abrechenbar
    • je Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
      • für Kunststoffeinlagefüllungen
      • für Keramikeinlagefüllungen
      • für Goldgusseinlagefüllungen
      • für CAD/CAM-gefertigte Einlagefüllungen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Präparieren
    • Relationsbestimmung
    • Abformungen
    • Einproben
    • provisorisches und definitives Eingliedern (im konventionellen Verfahren)
    • Nachkontrollen oder Korrekturen
  • Nicht abrechenbar
    • für Füllungen in Adhäsivtechnik
    • für Füllungen in Mehrschichttechnik
    • neben GOZ 2180 bis GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0065 (optisch elektronische Abformung)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2020 (Temporärer Verschluss)
    • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
    • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
    • GOZ 2050 ff. (Restaurationen)
    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
    • GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
    • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
    • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
    • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • FOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
    • GOZ 8010 (Registrieren)
    • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
    • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
    • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
    • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
    • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
    • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
    • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
    • Materialkosten
    • Material-/Laborkosten für die Herstellung des Provisoriums und für die endgültige Einlagefüllung gemäß § 9 GOZ
check
Abrechenbar
  • je Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
    • für Kunststoffeinlagefüllungen
    • für Keramikeinlagefüllungen
    • für Goldgusseinlagefüllungen
    • für CAD/CAM-gefertigte Einlagefüllungen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorisches und definitives Eingliedern (im konventionellen Verfahren)
  • Nachkontrollen oder Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Füllungen in Adhäsivtechnik
  • für Füllungen in Mehrschichttechnik
  • neben GOZ 2180 bis GOZ 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0065 (optisch elektronische Abformung)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2020 (Temporärer Verschluss)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2050 ff. (Restaurationen)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260 (Provisorium ohne Abformung)
  • GOZ 2270 (Provisorium mit Abformung)
  • GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
  • GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
  • GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • FOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
  • GOZ 8010 (Registrieren)
  • GOZ 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)
  • GOZ 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)
  • GOZ 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)
  • GOZ 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)
  • GOZ 8080 (Diagnostische Maßnahmen)
  • GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)
  • GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)
  • Materialkosten
  • Material-/Laborkosten für die Herstellung des Provisoriums und für die endgültige Einlagefüllung gemäß § 9 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 2150 bis GOZ 2170 und GOZ 2200 bis GOZ 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern GOZ 2180, GOZ 2190 oder GOZ 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern GOZ 2150 bis GOZ 2170 nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl und Lage der Kavitäten
    • Abformmaterial, Anzahl der Abformungen, Menge (z. B. Löffelgröße 1, 2, 3)
    • Material für einfache Relationsbestimmung
    • ggf. optisch-elektronische Abformung
    • Material der Unterfüllung
    • Art der provisorischen Versorgung und Art der Befestigung
    • ggf. Einschleifmaßnahmen zum Okklusionsausgleich am Gegenkiefer
    • Material der Einlagefüllung
    • Art der Befestigung
    • Kontrollen
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
    • Praxisverbrauchsmaterialbeleg
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
    • Rechnung für zahntechnische Leistungen im Fremdlabor
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    07251Zahnfarbenbestimmung digital
    0732Desinfektion der Abformungen
    (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der Abformungen
    (Eingangsdesinfektion)


    Hinweis: Weder die Leistungsbeschreibungen noch die Bestimmungen zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2150, 2160 und 2170 enthalten einen Hinweis auf die Farbbestimmung. Allerdings erwähnt der BZÄK-Kommentar die optoelektronische (digitale) Farbbestimmung in seinen Ausführungen zum zusätzlichen Aufwand (bezugnehmend auf die Erhöhung des Steigerungsfaktors) der GOZ-Nrn. 2150 bis 2170.

    • Die Zahnfarbenbestimmung kann als zahntechnische Chairside-Leistung berechnet werden, wenn Einlagefüllungen aus Keramik hergestellt werden, berechtigt aber auch zur Er höhung des Steigerungssatzes der GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 unter Berücksichtigung der in § 5 (1) GOZ aufgeführten Kriterien.
    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Herstellung der Einlagefüllung und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel

    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 14071 Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums
    Die zahntechnische Leistung beschreibt den Mehraufwand (im Verhältnis zur einfachen Ausarbeitung) für form- und oberflächenverändernde Maßnahmen an einem Provisorium aus funktionellen, prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenglied) berechnet.

    beb-97-Nr. 14081 Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff durch Reparatur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je wiederhergestelltem Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenspanne) berechnet.

    beb-97-Nr. 14091 Vorbereitung eines Provisoriums zur Wiederbefestigung
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Vorbereitung eines Provisoriums aus Kunststoff zur Wiederbefestigung. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorbereitetem Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, ggf. auch Brückenspanne) berechnet.

    Hinweis:

    • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung nach der GOZ-Nr. 2270

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    Hinweis:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Folgende Leistungen sind ggf. eingeschlossen:

      • Präparieren des Zahnes
      • Relationsbestimmung
      • Abformungen
      • Einproben
      • provisorisches Eingliedern
      • festes Einfügen der Einlagefüllung
      • Nachkontrolle und Korrekturen

      Die Berechnung von Aufbaufüllungen nach GOZ 2180 bis GOZ 2195 neben Einlagefüllungen ist nicht möglich.

      Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist nach Aussage der BZÄK Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung.

      Vor der Präparation für eine Einlagefüllung (Inlay) ist allerdings häufig der vorherige Aufbau des Zahnes erforderlich. Es handelt sich dabei um selbstständige, abgeschlossene Leistungen, die in der sehr detaillierten Abrechnungsbestimmung für Einlagefüllungen nicht enthalten sind. Konventionelle und dentinadhäsive Aufbaufüllungen werden als Füllungen berechnet, wenn der Leistungsinhalt der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. erfüllt ist.

      • GOZ 2050, GOZ 2070, GOZ 2090, GOZ 2110 — Präparation einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung

      • GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2210 — Präparation einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts

      Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet die Präparation einer mehr als zweiflächigen Kavität zur Aufnahme einer mehr als zweiflächigen Einlagefüllung, ggf. Farbbestimmung, eine einfache Relationsbestimmung, Abformungen ggf. einschl. des Gegenkiefers, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des präparierten Zahnes, festes Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, ggf. der approximalen Kontaktflächen sowie die Nachkontrolle im zeitlichen Zusammenhang und Korrekturen.Die Leistung nach dieser Nummer wird für direkt oder indirekt hergestellte Inlays in Ansatz gebracht.Material- und Laborkosten sind gesondert berechenbar.

      Die provisorische Versorgung der präparierten Kavität ist gesondert berechnungsfähig (Nummer 2260 bzw. 2270). Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung. Die Versorgung des Zahnes in vorangehender Sitzung mit plastischen Material z. B. zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2050 ff. separat zu berechnen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 41:
      Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Aktives Zementieren
      • Aufbaufüllung in der Präparationssitzung
      • Direkte Modellation einer Einlagefüllung z. B. aus Wachs Individuelle Farbcharakterisierung, optoelektronische Farbbestimmung
      • Vorbereitung eines tief kariösen Zahnes durch Aufbaufüllung
      • Auffüllen von Kavitätenunterschnitten, Abstützung von Kavitätenwänden
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Indirekte/direkte Überkappung GOZ 2330, GOZ 2340
      • Kariesdetektor § 6 Abs. 1
      • Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
      • Besondere Maßnahmen GOZ 2030
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Optoelektronische Abformung im direkten Verfahren (CAD/CAM) GOZ 0065
      • Adhäsives Befestigen GOZ 2197
      • Provisorische Versorgung GOZ 2260/2270
      • Funktionstherapeutische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170: Im Rahmen der Neubewertung einiger Leistungen wird auch die Punktzahl der Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 (Einlagefüllungen) angehoben. Im Gegenzug wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.“

      „… Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2170 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Leistung kann für alle indirekt extraoral gefertigten Einlagefüllungen vereinbart werden, unabhängig vom Material (Keramik, Metall, Edelmetall, Kunststoff), auch bei CAD/CAM-Verfahren.

      Goldhämmerfüllungen sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

      Konservierend-chirurgische Begleitleistungen können nur dann als BEMA-Leistungen abgerechnet werden, wenn sie auch bei Erbringung der Sachleistung notwendig gewesen wären.Konservierend-chirurgische Begleitleistungen können nur dann als BEMA-Leistungen abgerechnet werden, wenn sie auch bei Erbringung der Sachleistung notwendig gewesen wären.

      Die Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich für eine adhäsive Befestigung berechnungsfähig.

      Eine provisorische Versorgung ist nach den Nrn. 2260 oder 2270 GOZ vereinbarungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Relationsbestimmung/Abformungen abgegolten"
      1. Die einfache „Relationsbestimmung“, also die Fixierung des gewohnheitsmäßigen und vorgegebenen Zusammenbisses der Zähne, ist mit der Gebühr für Inlays und Kronen abgegolten. Nicht abgegolten sind instrumentelle Registrierungen völlig anderer Kieferpositionen (gelenkbezügliche Zentrikposition, laterale Grenzpositionen, protrusive Positionen etc.) nach 8010–8065 GOZ wegen einer abweichenden Indikationsstellung, also nicht „wegen Inlays, Kronen oder Brücken.“

      2. Lediglich Abformungen von Präparationen sind abgegolten. Nicht abgegolten sind Abformungen anderer anatomischer Bezirke (Kieferkämme, Weichteile) nach 5170–5190 GOZ. Nicht abgegolten sind auch Remontageabformungen nach 5170 GOZ, welche später – auf Präparationsabformungen eigenständig in eigener Sitzung folgend – erforderlich werden und selbstständige Abformungen zur Diagnostik oder Planung nach 0050, 0060 GOZ.
    • „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten"

      Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.

      • Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.

      • Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).

      In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.

    • „Begleitleistungen bei Zahnzusatzversicherung"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 8 Abs. 7 BMV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.