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GOZ 2300
Entfernung eines Wurzelstiftes

Entfernung eines Wurzelstiftes

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2300 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
check
Abrechenbar
  • je Wurzelstift
  • auch mehrfach je Zahn
  • für das Entfernen eines Wurzelstiftes
  • für gegossene Stiftaufbauten
  • für adhäsiv befestigte Wurzelstifte
  • für konfektionierte Stift- oder Schraubenaufbauten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernen eines Wurzelstiftes (z. B. Metall, Glasfaser, Keramik etc.)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Entfernen einer Wurzelfüllung aus plastischem Wurzelfüllmaterial
  • für die Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstruments
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Anzahl der entfernten Wurzelstifte
    • ggf. Art des Materials der entfernten Wurzelstifte, z. B. Metall, Keramik, Glasfaser
    • ggf. Anzahl der verwendete Instrumente, z. B. Hartmetallfräsen o. ä. zur Entfernung des Wurzelstiftes
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung beschreibt die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal. Die Berechnung erfolgt je Stift und kann auch mehrfach je Zahn anfallen.

      Die Berechnung erfolgt je Entfernung eines gegossenen Stiftaufbaus, eines konfektionierten Schraubenaufbaus, oder eines Keramik- oder Glasfaserstiftes.

      Unter die Gebührennummer fällt nicht die Entfernung einer Wurzelfüllung aus plastischem oder thermoplastischem Material.

      Die Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes ist nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung und wird als in der GOZ nicht beschriebene Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 berechnet.

      Die Bewertung wird dem sehr hohen Aufwand, auch Materialaufwand, bei der Entfernung eines Wurzelstiftes nicht gerecht. Es ist sehr häufig eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erforderlich.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter dieser Leistungsnummer wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal berechnet.

      Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift.

      Darunter fallen sowohl gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte.

      Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-) plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 8
      Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Wurzelstifte in gekippten oder elongierten Zähnen
      • Wurzelstifte in ungünstiger Angulation
      • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
      • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
      • Frakturgefährdung bei schlanken und/oder gebogenen Wurzeln
      • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren – Parodontal vorgeschädigter Zahn
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Entfernen einer Krone GOZ 2290
      • Entfernung frakturierter Wurzelkanal Instrumente GOZ § 6 Abs. 1
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2300 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Nr. 23 BEMA (Ekr) ist nur für die Entfernung eines abgebrochenen Wurzelstiftes abrechnungsfähig. Wird beim Versicherten der GKV ein nicht abgebrochener Wurzelstift entfernt, so ist dies nach der Nr. 2300 GOZ vereinbarungsfähig.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Berechnung der Entfernung frakturierter WK-Instrumente”

      Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente ist ein aufwendiges Verfahren, das häufig nur unter Einsatz eines speziellen Instrumentariums (z. B. Masseran-Set) oder unter Dentalmikroskop gelingt. Die Leistung ist in der GOZ nicht abgebildet.

      Die Leistung nach GOZ 2300 („Entfernung eines Wurzelstiftes”) trifft den Inhalt nicht und ergibt auch keine dem Aufwand angemessene Honorierung.

      Die Voraussetzung einer Analogberechnung nach § 6 Abs.1 GOZ ist somit erfüllt, da die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstumente eine in der GOZ nicht beschriebene Leistung ist.

      Die Bundeszahnärztekammer, die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg und die Deutsche Gesellschaft für Endodontologie haben in ihren Kommentaren einstimmig die Berechenbarkeit nach § 6 Abs. 1 GOZ bejaht.

      Hierzu die LZK Baden-Württemberg: "Die GOZ 2300 beschreibt die Entfernung sowohl gegossener Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierter Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte. Die Entfernung von frakturierten Wurzelkanalinstrumenten ist nicht Inhalt dieser Leistung. Auch die Entfernung alter Wurzelfüllungen (Revisionsbehandlung) ist nicht Inhalt dieser Leistung und nach § 6 Abs.1 zu berechnen.“

      Die Bundeszahnärztekammer äußerst sich wie folgt: „Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-)plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.“

      Für die Berechnung wurde eine analoge Leistung herangezogen und in der Leistungsbeschreibung richtig beschrieben. Die Berechnungsweise ist somit richtig, eine Erstattung sollte für die medizinisch notwendige Leistung erfolgen.

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