Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2020
Temporärer Verschluss
Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2020 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kavität
- im Zusammenhang mit:
- endodontischen Behandlungen
- indirekter oder direkter Überkappung
- provisorischer Kavitätenversorgung
- auch zur temporären Versorgung der Inlay-Kavität mit speicheldichtem Verschluss
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- ggf. Exkavieren
- speicheldichter Verschluss
- einschließlich relativer Trockenlegung
- Nicht abrechenbar
- wenn kein speicheldichter, temporärer Verschluss vorliegt
- zusätzlich Exkavieren und Präparieren der Kavität
- zu Inlay-Provisorien im direkten Verfahren
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren)
- GOZ 2040 (Spanngummi)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2290 (Entfernen Krone, Inlay)
- GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
- GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
- GOZ 2350 bis GOZ 2440 (Endodontie)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Kavität, insbesondere bei getrennten Kavitäten
- verwendetes Material
- Art der Befestigung
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
In der GOZ 2012 ist die Leistung nicht mehr Bestandteil anderer konservierender Leistungen, wie dies in der GOZ von 1988 noch der Fall war. Die Leistungsbeschreibung ermöglicht die zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei endodontischen Behandlungen, der Überkappung, der Behandlung der Caries profunda und Versorgungen mit Einlagefüllungen, z. B. bei nicht vollendeter Präparation. Dies kann bei erneutem Verschluss auch mehrmals an einem Zahn anfallen.
Die eventuelle adhäsive Befestigung ist zusätzlich berechenbar.
Nach Aussage der BZÄK entsprechen präendodontische Kavitätenversorgungen nicht der GOZ 2020, sondern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Das Material ist in der Gebühr für die Leistung enthalten und kann nicht gesondert berechnet werden.
Wenn Inlays mit Provisorien im direkten Verfahren versorgt werden, können die GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien) berechnet werden. Die Leistung nach GOZ 2020 ist dann nicht in derselben Sitzung berechenbar.
Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (z. B. als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung (Exkavieren, Präparieren) der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ 2020.
Bei getrennten Kavitäten ist die Leistung je Kavität berechenbar.
Die Leistung ist nicht (zusätzlich) berechenbar, wenn in derselben Sitzung eine definitive Füllung in derselben Kavität gelegt wird oder eine Kavität mit einem direkt oder indirekt hergestellten Provisorium versorgt wird. Auch für die Wiedereingliederung eines Provisoriums ist die Leistung nicht ansetzbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beinhaltet den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität am Zahn mit einem speicheldichten Material ggf. nach Exkavieren. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen. Die Okklusionskontrolle und einfache Konturierung sind Bestandteil dieser Leistung.
Die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten fällt nicht unter diese Leistung, sondern wird nach den Nummern 2260 oder 2270 berechnet.
Die provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, z. B. im Rahmen einer Notfallversorgung, kann unter dieser Nummer berechnet werden.
Sofern im Rahmen endodontischer Behandlungen ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt wird, kann die Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden.
Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Erhöhter Aufwand bei der relativen Trockenlegung
- Besonders umfangreiches Exkavieren
- Verwendung von Formgebungshilfen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Medikamentöse Einlage GOZ 2430
- Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda, indirekte Überkappung GOZ 2330
- Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa, direkte Überkappung GOZ 2340
- Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa,einschl. Exkavieren GOZ 2350
- Exstirpation der vitalen Pulpa einschl. Exkavieren GOZ 2360
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 2020: Die auf Vorschlag der BZÄK erfolgte Neugestaltung der Leistungsbeschreibung ermöglicht die bisher gebührenrechtlich nicht zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei Versorgungen mit Einlagefüllungen, endodontischen Behandlungen, der Überkappung und der Behandlung der Caries profunda. Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (z. B. als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ 2020.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2020 GOZ ist mit Versicherten der GKV nicht vereinbarungsfähig, es sei denn, die Leistung geht über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus.
Erläuterungen/Hinweise
Eine Vereinbarung zu Nr. 2020 GOZ ist zum Beispiel möglich, wenn ein temporärer speicheldichter Verschluss wegen einer lang andauernden Urlaubsreise des Versicherten erforderlich ist. Bei adhäsiver Befestigung kann die Nr. 2197 GOZ in jedem Fall auch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung zusätzlich vereinbart werden.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar