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GOZ 2020
Temporärer Verschluss

Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2020 Schnellcheck

Punktzahl:98
Faktoren:1,0 : 5,51 €2,3 : 12,68 €3,5 : 19,29 €
  • Abrechenbar
    • Provisorischer/temporärer Verschluss mit speicheldichtem Füllmaterial
    • je Kavität
    • im Zusammenhang mit:
      • endodontischen Behandlungen
      • indirekter oder direkter Überkappung
      • provisorischer Kavitätenversorgung
    • auch zur temporären Versorgung der Inlay-Kavität mit speicheldichtem Verschluss
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • ggf. Exkavieren
    • speicheldichter Verschluss
    • einschließlich relativer Trockenlegung
    • Materialkosten
  • Nicht abrechenbar
    • wenn kein speicheldichter, temporärer Verschluss vorliegt
    • zusätzlich Exkavieren und Präparieren der Kavität
    • für provisorische Versorgungen im direkten Verfahren mit oder ohne Abdruck bei Inlays/Onlays/Veneers/Kronen (=GOZ-Nrn. 2260, 2270)
    • Verwendete Materialien (Ausnahme: besonders hohe Materialkosten)
  • Zusätzlich abrechenbar

    Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ:

    • Versieglung von freiliegendem Dentin (z. B. bei Erosionen oder Abrasionen)
    • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen (MHI) mittels der Adhäsivtechnik (Facing)
    • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
    • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
    • Anwendung bakterienreduzierender Lacke als minimalinvasive Therapie (z. B. CHX-Lack)
    • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
    • Versiegelung mit einem anderen Material als Kunststoff (z. B. Glasionomerzemente)
    • Anwendung eines Kariesdetektors
    • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
    • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • Provisorischer/temporärer Verschluss mit speicheldichtem Füllmaterial
  • je Kavität
  • im Zusammenhang mit:
    • endodontischen Behandlungen
    • indirekter oder direkter Überkappung
    • provisorischer Kavitätenversorgung
  • auch zur temporären Versorgung der Inlay-Kavität mit speicheldichtem Verschluss
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • ggf. Exkavieren
  • speicheldichter Verschluss
  • einschließlich relativer Trockenlegung
  • Materialkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • wenn kein speicheldichter, temporärer Verschluss vorliegt
  • zusätzlich Exkavieren und Präparieren der Kavität
  • für provisorische Versorgungen im direkten Verfahren mit oder ohne Abdruck bei Inlays/Onlays/Veneers/Kronen (=GOZ-Nrn. 2260, 2270)
  • Verwendete Materialien (Ausnahme: besonders hohe Materialkosten)
check
Zusätzlich abrechenbar

Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ:

  • Versieglung von freiliegendem Dentin (z. B. bei Erosionen oder Abrasionen)
  • Versiegelung von Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen (MHI) mittels der Adhäsivtechnik (Facing)
  • Anwendung von „ICON“ – mikroinvasive Kariestherapie/adhäsive Infiltration
  • Cu-dotierte Tiefenfluoridierung (mineralische Fissurenversiegelung)
  • Anwendung bakterienreduzierender Lacke als minimalinvasive Therapie (z. B. CHX-Lack)
  • Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
  • Versiegelung mit einem anderen Material als Kunststoff (z. B. Glasionomerzemente)
  • Anwendung eines Kariesdetektors
  • Kariesinfiltrationsbehandlung (z. B. mittels Icon)
  • Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenzmessung zur Kariesdiagnostik (z. B. mittels DIAGNOdent pen)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • Kavität, insbesondere bei getrennten Kavitäten
    • verwendetes Material
    • Art der Befestigung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Berechnung
      Die GOZ-Nr. 2020 ist für einen temporären, speicheldichten Verschluss, einschließlich einer relativen Trockenlegung, ein¬mal je Kavität berechenbar. Die Kavitäten müssen hierfür durch eine vorhandene Zahnsubstanz getrennt sein. Das alleinige Exkavieren stellt keine Voraussetzung für die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 2020 dar.

      Indikation
      Die Indikationen für die Berechnung des temporären, speicheldichten Verschlusses werden in der GOZ nicht näher be¬stimmt. Die Versorgung eines Zahnes mit einem temporären/provisorischen Verschluss kann vielerlei Ursachen haben. Hierunter fallen beispielsweise die nachfolgenden Punkte:

      • Notdienst- oder Notfallbehandlung
      • Erstversorgung bei nicht geplanten Behandlungen
      • schwierig zu behandelnde Patienten (z. B. bei Behandlungsverweigerung)
      • wenn aufgrund weiterer Behandlungsmaßnahmen eine definitive Versorgung des Zahnes noch nicht angezeigt ist (z. B. im Rahmen einer endodontischen Behandlung)
      • usw.

      Konservierende Leistungen in Verbindung mit der GOZ-Nr. 2020
      Der temporäre, speicheldichte Verschluss nach der GOZ-Nr. 2020 ist in keiner konservierenden Leistung enthalten und zusätzlich berechnungsfähig, beispielsweise in Verbindung mit:

      • einer indirekten oder direkten Pulpenüberkappung (= GOZ-Nrn. 2330/2340)
      • einer Vitalamputation (= GOZ-Nr. 2350)
      • endodontischen Leistungen (= GOZ-Nrn. 2360 ff.)
      • usw.

      Ein präendontischer Aufbau wird nicht nach der GOZ-Nr. 2020 berechnet werden, sondern ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.

      Adhäsive Befestigung eines provisorischen/temporären, speicheldichten Verschlusses
      Die adhäsive Befestigung eines temporären/provisorischen, speicheldichten Verschlusses kann zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) berechnet werden.

      Temporärer/provisorischer Verschluss nach der Präparation einer Einlagefüllung als provisorische Versorgung
      Im Anschluss an die Präparation einer Einlagefüllung gemäß den GOZ-Nrn. 2150–2170 (Einlagefüllungen) kann bis zur definitiven Eingliederung der Einlagefüllung eine provisorische Versorgung nach der GOZ-Nr. 2020 erfolgen. Provisorische Versorgungen nach den GOZ-Nrn. 2260 (provisorische Krone, direktes Verfahren, ohne Abformung), 2270 (provisorische Krone, direktes Verfahren, mit Abformung) und 5120 (provisorische Brücke im direkten Verfahren, mit Abformung), die im direkten Verfahren mit oder ohne einen Abdruck hergestellt wurden, können hingegen nicht nach GOZ-Nr. 2020 berechnet werden.

      Materialkosten
      In der Regel sind die Materialkosten für die GOZ-Nr. 2020 abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.

      Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Materialkosten den einfachen Satz der berechneten Gebühr aufbrauchen (siehe BGH-Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 264/03).

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität am Zahn mit einem speicheldichten Material ggf. nach Exkavieren. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen. Die Okklusionskontrolle und einfache Konturierung sind Bestandteil dieser Leistung.

      Die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten fällt nicht unter diese Leistung, sondern wird nach den Nummern 2260 oder 2270 berechnet.

      Die provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, z. B. im Rahmen einer Notfallversorgung, kann unter dieser Nummer berechnet werden.

      Sofern im Rahmen endodontischer Behandlungen ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt wird, kann die Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden.

      Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erhöhter Aufwand bei der relativen Trockenlegung
      • Besonders umfangreiches Exkavieren
      • Verwendung von Formgebungshilfen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Medikamentöse Einlage GOZ 2430
      • Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda, indirekte Überkappung GOZ 2330
      • Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa, direkte Überkappung GOZ 2340
      • Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa,einschl. Exkavieren GOZ 2350
      • Exstirpation der vitalen Pulpa einschl. Exkavieren GOZ 2360
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 2020: Die auf Vorschlag der BZÄK erfolgte Neugestaltung der Leistungsbeschreibung ermöglicht die bisher gebührenrechtlich nicht zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei Versorgungen mit Einlagefüllungen, endodontischen Behandlungen, der Überkappung und der Behandlung der Caries profunda. Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (z. B. als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ 2020.

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2020 GOZ ist mit Versicherten der GKV nicht vereinbarungsfähig, es sei denn, die Leistung geht über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine Vereinbarung zu Nr. 2020 GOZ ist zum Beispiel möglich, wenn ein temporärer speicheldichter Verschluss wegen einer lang andauernden Urlaubsreise des Versicherten erforderlich ist. Bei adhäsiver Befestigung kann die Nr. 2197 GOZ in jedem Fall auch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung zusätzlich vereinbart werden.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Fallbeispiele

    Beispiel zu GOZ-Nr. 20201:

    (0)Zahn/RegionLeistungsbeschreibungGOZ-Gebühr2Hinweise
    17Oberflächenanästhesie1 x 0080- 1 x je Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechnungsfähig
    17Infiltrationsanästhesie1 x 0090- 1 x je Zahn zzgl. Anästhesiematerial gem. § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig
    17Entfernen weicher Beläge1 x 4055- 1 x je mehrwurzeligen Zahn berechnungsfähig
    17Direkte Pulpenüberkappung1 x 2340- 1 x je Kavität berechnungsfähig
    17Temporärer, speicheldichter Verschluss1 x 2020- 1 x je Kavität berechnungsfähig
    17Adhäsive Befestigung des temporären,
    speicheldichten Verschlusses
    1 x 2197- 1 x je Befestigungselement, auch zzgl. zur GOZ-Nr. 2020 berechnungsfähig


    Weitere Hinweise3:

    • Für das Anästhesiematerial sind die tatsächlichen Kosten berechnungsfähig.
    • Die GOZ-Nr. 4055 ist bereits für die alleinige Entfernung von weichen Belägen berechnungsfähig.

    1 Die aufgeführten GOZ/GOÄ-Gebühren sind nur beispielhaft, ggf, nicht vollständig und müssen dem individuellen Fall angepasst werden.
    2 Die aufgeführten GOZ/GOÄ-Gebühren sind nur beispielhaft, ggf. nicht vollständig und müssen dem individuellen Fall angepasst oder ergänzt werden.
    3 ggf. nicht abschließend


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Gericht: AG Bonn
Aktenzeichen: Az. 116 C 148/13
Datum: 28.07.2014
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