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BEMA 11
Exkavieren und provisorischer Verschluss (pV)

Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung

BEMA 11 Schnellcheck

Punktzahl:19
  • Abrechenbar
    • je Kavität
    • als alleinige Leistung
    • im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden, z. B.
      - wegen Durchreise oder Ableben des Patienten
      - wegen Extraktion des Zahnes.
    • nicht durchgeführte Weiterbehandlung (im Folgequartal)
    • für Notfallpatienten/Vertretung im Bereitschaftsdienst
    • Verschluss bei Kindern, die nicht mehr stillhalten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Exkavieren einer Kavität
    • relative Trockenlegung
    • provisorischer Verschluss
  • Nicht abrechenbar
    • Planung der konservierenden Weiterbehandlung eines Zahnes für einen späteren Zeitpunkt und erfolgter Behandlung
    • neben BEMA 25 (indirekte Überkappung) für dieselbe Kavität
    • neben BEMA 26 (direkte Überkappung) für dieselbe Kavität
    • neben BEMA 27 (Pulpotomie)
    • neben BEMA 28 (Vitalexstirpation)
    • neben BEMA 29 (Devitalisation)
    • neben BEMA 32 (Aufbereiten eines Wurzelkanals)
    • neben BEMA 34 (medikamentöse Einlage)
    • neben BEMA 35 (Wurzelfüllung)
    • bei fraktionierter (aufgeteilter) Füllungstherapie
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kavität
  • als alleinige Leistung
  • im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden, z. B.
    - wegen Durchreise oder Ableben des Patienten
    - wegen Extraktion des Zahnes.
  • nicht durchgeführte Weiterbehandlung (im Folgequartal)
  • für Notfallpatienten/Vertretung im Bereitschaftsdienst
  • Verschluss bei Kindern, die nicht mehr stillhalten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Exkavieren einer Kavität
  • relative Trockenlegung
  • provisorischer Verschluss
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • Planung der konservierenden Weiterbehandlung eines Zahnes für einen späteren Zeitpunkt und erfolgter Behandlung
  • neben BEMA 25 (indirekte Überkappung) für dieselbe Kavität
  • neben BEMA 26 (direkte Überkappung) für dieselbe Kavität
  • neben BEMA 27 (Pulpotomie)
  • neben BEMA 28 (Vitalexstirpation)
  • neben BEMA 29 (Devitalisation)
  • neben BEMA 32 (Aufbereiten eines Wurzelkanals)
  • neben BEMA 34 (medikamentöse Einlage)
  • neben BEMA 35 (Wurzelfüllung)
  • bei fraktionierter (aufgeteilter) Füllungstherapie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Unvollendete Füllungen sind nach Nr. 11 im folgenden Quartal unter Verwendung des Erfassungsscheines abzurechnen.
    2. Im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn, Fläche
    • Begründung, warum provisorischer Verschluss erfolgt
    • Verschlussmaterial
  • Spitta Kommentar

    Der Grund für diese Leistung muss in der Karteikarte dokumentiert werden (z. B. Patient auf Durchreise u.a.).

    Da bei Ausbleiben des Patienten die Abrechnung erst im Folgequartal möglich ist, sollte immer ein zweiter, bereits ausgedruckter Erfassungsschein in der Karteikarte vorrätig sein.
    Auch bei Abrechnung im Folgequartal muss auf dem Erfassungsschein das Datum aus dem eigentlichen Behandlungsquartal eingetragen werden.

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