Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 11
Exkavieren und provisorischer Verschluss (pV)
Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung
BEMA 11 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kavität
- als alleinige Leistung
- im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden, z. B.
- wegen Durchreise oder Ableben des Patienten
- wegen Extraktion des Zahnes. - nicht durchgeführte Weiterbehandlung (im Folgequartal)
- für Notfallpatienten/Vertretung im Bereitschaftsdienst
- Verschluss bei Kindern, die nicht mehr stillhalten
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Exkavieren einer Kavität
- relative Trockenlegung
- provisorischer Verschluss
- Nicht abrechenbar
- Planung der konservierenden Weiterbehandlung eines Zahnes für einen späteren Zeitpunkt und erfolgter Behandlung
- neben BEMA 25 (indirekte Überkappung) für dieselbe Kavität
- neben BEMA 26 (direkte Überkappung) für dieselbe Kavität
- neben BEMA 27 (Pulpotomie)
- neben BEMA 28 (Vitalexstirpation)
- neben BEMA 29 (Devitalisation)
- neben BEMA 32 (Aufbereiten eines Wurzelkanals)
- neben BEMA 34 (medikamentöse Einlage)
- neben BEMA 35 (Wurzelfüllung)
- bei fraktionierter (aufgeteilter) Füllungstherapie
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Unvollendete Füllungen sind nach Nr. 11 im folgenden Quartal unter Verwendung des Erfassungsscheines abzurechnen.
- Im laufenden Quartal können unvollendete Füllungen nur dann abgerechnet werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie nicht mehr vollendet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn, Fläche
- Begründung, warum provisorischer Verschluss erfolgt
- Verschlussmaterial
- Spitta Kommentar
Der Grund für diese Leistung muss in der Karteikarte dokumentiert werden (z. B. Patient auf Durchreise u.a.).
Da bei Ausbleiben des Patienten die Abrechnung erst im Folgequartal möglich ist, sollte immer ein zweiter, bereits ausgedruckter Erfassungsschein in der Karteikarte vorrätig sein.
Auch bei Abrechnung im Folgequartal muss auf dem Erfassungsschein das Datum aus dem eigentlichen Behandlungsquartal eingetragen werden.