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BEMA 155
Besuch je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (Bs5)

Besuch je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 154 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

BEMA 155 Schnellcheck

Punktzahl:26
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Abrechenbar
  • je notwendigem Besuch eines weiteren pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung im zeitlichen Zusammenhang mit BEMA-Nr. 154
  • für Besuch je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung
  • Wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beratung
  • eingehende Untersuchung
Vergleich BEMA  GKV-GOÄ 
no-check
Nicht abrechenbar
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Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. 155 ist nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat.
    2. Neben der Leistung nach Nr. 155 sind die Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 153a und 153b nicht abrechnungsfähig. Die Nr. 155 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Anlass/Grund für die Notwendigkeit eines Besuchs
    • Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)