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BEMA 153b
Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags

Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 153a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht

BEMA 153b Schnellcheck

Punktzahl:26
check
Abrechenbar
  • je notwendigem Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung (Bema 153a)
  • je notwendigem Besuch für weiteren Versicherten in derselben Einrichtung im zeitlichen Zusammenhang (Bema 153b)
  • mit vorheriger Zeitvereinbarung
  • bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung
  • ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
  • einschließlich Beratung
  • einschließlich eingehender Untersuchung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beratung
  • eingehende Untersuchung
Vergleich BEMA  GKV-GOÄ 
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Zu den Einrichtungen zählen stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen.
    2. Die Leistungen nach Nrn. 153 a und 153 b sind neben den Leistungen nach Nrn. 151, 152 a, 152 b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 153 a und 153 b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Anlass/Grund für die Notwendigkeit eines Besuchs
    • Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)
  • Spitta Kommentar

    Neben einem Besuch sind die Leistungen nach den Bema Ä1, Bema 01 und Bema 01k nicht abrechnungsfähig!