Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 41b
Leitungsanästhesie, extraoral
Leitungsanästhesie, extraoral
BEMA 41b Schnellcheck
- Abrechenbar
- im UK in der Regel einmal je Kieferhälfte
- bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
- Entzündungen im OK
- größere Operationen im OK
- Kieferklemme
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für extraorale Leitungsanästhesie
- Anästhesiematerial ist abgegolten
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- neben BEMA 43, BEMA 44, BEMA 45, BEMA 46 Extraktionen
- neben BEMA 49/BEMA 50 Schleimhautexzisionen, wenn kein entzündlicher Prozess vorliegt
- GOÄ 267, GOÄ 268 für Heilanästhesie (seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr)
- GOZ 0080 für Oberflächenanästhesie
- für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht. Dies ist gegeben:
a. im Unterkiefer in der Regel,
b. im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht bei Nrn. 43 bis 46, 49 und 50. - Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Region
- Anästhesiemittel
- Begründung notwendig
- bei Wiederholung der Anästhesie
- bei Nebeneinanderberechnung BEMA 40 und 41
- extraoraler Leitungsanästhesie
Eintragung
- Angabe des Bema-Teils unter „Bemerkungen“
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
- Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA 41b.
- Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der BEMA 41b empfohlen.
- Eine extraorale Anästhesie ist z. B. auch bei einer Kieferklemme abrechnungsfähig (Dokumentation!).