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BEMA 41b
Leitungsanästhesie, extraoral
Leitungsanästhesie, extraoral
BEMA 41b Schnellcheck
Punktzahl:16
- Abrechenbar
- im UK in der Regel einmal je Kieferhälfte
- bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen auch zweimal
- Entzündungen im OK
- größere Operationen im OK
- Kieferklemme
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für extraorale Leitungsanästhesie
- Anästhesiematerial ist abgegolten
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- neben BEMA 43, BEMA 44, BEMA 45, BEMA 46 Extraktionen
- neben BEMA 49/BEMA 50 Schleimhautexzisionen, wenn kein entzündlicher Prozess vorliegt
- GOÄ 267, GOÄ 268 für Heilanästhesie (seit 01.01.2004 keine Vertragsleistung mehr)
- GOZ 0080 für Oberflächenanästhesie
- für andere, nicht wirkende „Anästhesieverfahren“, z. B. TENS (Transkutane elektrische Nervenstimulation) außervertragliche Leistung
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht. Dies ist gegeben:
a. im Unterkiefer in der Regel,
b. im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht bei Nrn. 43 bis 46, 49 und 50. - Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
- Dokumentation
- Datum
- Region
- Anästhesiemittel
- Begründung notwendig
- bei Wiederholung der Anästhesie
- bei Nebeneinanderberechnung BEMA 40 und 41
- extraoraler Leitungsanästhesie
Eintragung
- Angabe des Bema-Teils unter „Bemerkungen“
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Spitta Kommentar
- Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN (Intubationsnarkose) erfüllt nicht den Leistungsinhalt der BEMA 41b.
- Im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen wird eine leistungsbezogene Angabe bei der Abrechnung der BEMA 41b empfohlen.
- Eine extraorale Anästhesie ist z. B. auch bei einer Kieferklemme abrechnungsfähig (Dokumentation!).