Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 153a
Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V (Bs3a)
Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht
BEMA 153a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je notwendigem Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung (Bema 153a)
- je notwendigem Besuch für weiteren Versicherten in derselben Einrichtung im zeitlichen Zusammenhang (Bema 153b)
- mit vorheriger Zeitvereinbarung
- bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung
- ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beratung
- eingehende Untersuchung
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GKV-GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
- Zu den Einrichtungen zählen stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen.
- Die Leistungen nach Nrn. 153 a und 153 b sind neben den Leistungen nach Nrn. 151, 152 a, 152 b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Nrn. 153 a und 153 b können zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Anlass/Grund für die Notwendigkeit eines Besuchs
- Ortsangabe und Wegstrecke (zur Berechnung des Wegegeldes und Reiseentschädigung)
- Spitta Kommentar