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BEMA ePA2
Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte

BEMA ePA2 Schnellcheck

Punktzahl:2
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte
    • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
    • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten (strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderen Daten liefern): Name, Adresse des Patienten, verschlüsselte Diagnosen u.v.m.
    • die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
    • eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können
    • vor Eintragung Überprüfung, ob eine Ergänzung oder Korrektur der Patientendaten vorzunehmen ist
  • Nicht abrechenbar
    • neben der Nr. ePA für das Erstbefüllen der elektronischen Patientenakte
    • für nachträgliche Eintragungen aus vergangenen Behandlungen
    • mehr als einmal bei mehreren Sachverhalten
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema Ä1 (Beratung)
    • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
    • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
    • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
    • u.v.m.
check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte
  • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
  • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten (strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderen Daten liefern): Name, Adresse des Patienten, verschlüsselte Diagnosen u.v.m.
  • die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
  • eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können
  • vor Eintragung Überprüfung, ob eine Ergänzung oder Korrektur der Patientendaten vorzunehmen ist
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben der Nr. ePA für das Erstbefüllen der elektronischen Patientenakte
  • für nachträgliche Eintragungen aus vergangenen Behandlungen
  • mehr als einmal bei mehreren Sachverhalten
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema Ä1 (Beratung)
  • Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
  • Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
  • Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
  • u.v.m.
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst
      • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte.
    2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
    3. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte i. S. v. § 346 Abs. 3 SGB V nach der Ordnungsnummer 646 gem. Anlage 1 Ziffer 2.4.7 BMV-Z abrechenbar.
  • Dokumentation
    • Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz
    • eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können
  • Spitta Kommentar
    • vor der Eintragung ist vom Vertragszahnarzt/der Vertragszahnärztin zu prüfen, ob Gründe gegen eine Eintragung vorliegen, z. B. durch Gefährdung des therapeutischen Ziels
    • Angaben/Aktualisierungen müssen aus der aktuellen Behandlung resultieren

    Evaluierung:
    Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen evaluiert nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die Jahre 2022 und 2023 die Entwicklung der Leistung nach Nr. ePA2. Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung nach Nr. ePA2. Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung nach ePA2 je Fall.