Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 27
Pulpotomie (Pulp)
Pulpotomie
BEMA 27 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zahn einmal
- am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum
- bei Milchzähnen nur bei zusätzlicher Abrechnung in gleicher Sitzung von Füllungen nach den Nrn. BEMA 13a, BEMA 13b, BEMA 13c und BEMA 13d, oder einer konfektionierten Krone nach BEMA 14
- nur bei Kindern und Jugendlichen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- einschließlich Abtragen des Pulpendaches
- Amputation der koronalen Pulpa
- Spülung und Blutstillung
- Aufbringen eines Überkappungspräparates
- einschließlich provisorischer/temporärer Verschluss am bleibenden Zahn
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä1 Beratung
- BEMA 01 eigehende Untersuchung
- BEMA 04 Erhebung PSI-Code
- BEMA Ä925a, BEMA Ä925b, BEMA Ä925c, BEMA Ä925d Röntgenaufnahmen
- BEMA 8 Sensibilitätsprüfung
- BEMA 12 besondere Maßnahmen
- BEMA 40, BEMA 41a/b Anästhesien
- BEMA 13a bis BEMA 13d Füllungen
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einschließlich Abtragen des Pulpendaches, Amputation der koronalen Pulpa, Spülung und Blutstillung, Aufbringen eines Überkappungspräparates, je Zahn
Eine Leistung nach Nr. 27 ist bei Milchzähnen nur abrechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung eine der Nrn. 13a bis h oder 14 erbracht wird.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Alter des Patienten
- verwendete Materialien/Medikament
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta-Kommentar
- Die Leistung ist nur bei Kindern und Jugendlichen abrechnungsfähig.
- Die BEMA 27 ist nur abrechnungsfähig
- Die BEMA 28 (VitE) ist für denselben Zahn nur in Ausnahmefällen in der Folgesitzung abrechenbar.
- Die Materialkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
- Wurzelkanalbehandlung oder Extraktion im Anschluss an eine Pulpotomie:
Ist nach erfolgter Pulpotomie eine Wurzelkanalbehandlung oder im ungünstigsten Fall eine Extraktion notwendig, kann im Ausnahmefall in der ersten Sitzung die BEMA 27 als auch die endodontische oder chirurgische Maßnahme in der Folgesitzung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. - Pulpotomie nach erfolgter direkter oder indirekter Pulpenüberkappung:
Ist nach erfolgter indirekter oder direkter Pulpenüberkappung gemäß BEMA 25/26 in der Folgesitzung eine Pulpotomie notwendig, so kann dafür die BEMA 27 abgerechnet werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist einzuhalten.