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BEMA 172a
Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten, in stationärer Pflegeeinrichtung, mit Kooperationsvertrag (SP1a)

Zuschlag nach § 87 Abs. 2j SGB V für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V
a) Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung

BEMA 172a Schnellcheck

Punktzahl:40
check
Abrechenbar
  • als Zuschlag für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten
  • in stationären Pflegeeinrichtungen (gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI)
  • im Rahmen eines Kooperationsvertrages (gemäß § 119b Abs. 1 SGB V)
  • neben Bema 154 (Bs1)
  • neben Bema 161 (ZBs1a–f)
  • neben Bema 162 (ZBs2a–f)
  • neben Bema 165 (ZKi)
  • neben Wegegeld
  • neben Reiseentschädigung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zuschlag für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistungen nach Nrn. 172a bis 172d sind nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat.
    2. Der Zuschlag nach Nr. 172a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 154, der Zuschlag nach Nr. 172b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 155 abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 172a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 172b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
    3. Der Vertragszahnarzt kann für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit welcher der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat, der den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und insoweit den Vertragszahnarzt zur Abrechnung der Zuschläge nach Nrn. 172a und 172b berechtigt, keine Leistungen nach Nrn. 171a und 171b abrechnen.