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BEMA ePA1
Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA1)

Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

BEMA ePA1 Schnellcheck

Punktzahl:4
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten
      • zahnmedizinischen Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung
      • für eine Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, die einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend sind
      • auf Verlangen des Versicherten
    • Prüfung, ob
      • erhebliche therapeutische Gründe oder<br
      • erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung auf die elektronische Patientenakte entgegenstehen
      • und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
    • Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
  • Nicht abrechenbar
    • für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (= BEMA-Nr. ePA2)
    • neben BEMA-Nr. ePA2
    • mehrfach je Sitzung
    • mehrfach je elektronischer Patientenakte
  • Zusätzlich abrechenbar
    • weitere zahnärztliche BEMA-Leistungen
    • neben BEMA-Nr. eMP
    • neben BEMA-Nr. NFD
check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten
    • zahnmedizinischen Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung
    • für eine Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, die einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend sind
    • auf Verlangen des Versicherten
  • Prüfung, ob
    • erhebliche therapeutische Gründe oder<br
    • erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung auf die elektronische Patientenakte entgegenstehen
    • und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
  • Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (= BEMA-Nr. ePA2)
  • neben BEMA-Nr. ePA2
  • mehrfach je Sitzung
  • mehrfach je elektronischer Patientenakte
check
Zusätzlich abrechenbar
  • weitere zahnärztliche BEMA-Leistungen
  • neben BEMA-Nr. eMP
  • neben BEMA-Nr. NFD
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmungen

    1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
      • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
      • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
      • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
      • die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte.
    2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
    3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.
  • Dokumentation
    • Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz
    • eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können
  • Spitta Kommentar
    • Um die Daten behandlungsübergreifend nutzen zu können (einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation) ist die Datenübermittlung auf sinnvolle Versorgungseinträge zu beschränken.
    • Der Zahnarzt prüft die Relevanz der zu übertragenden Daten. Eine vollständige Übertragung der zahnärztlichen Dokumentation der praxisinternen Patientenakte in die elektronische Patientenakte ist nicht sinnvoll und soll nicht erfolgen.
    • Metadaten sind z. B. Name, Adresse des Versicherten, Name des Autors (Zahnarzt), Bilddatei, Worddatei, Erstellungstag des Dokuments, verschlüsselte Diagnosen.
    • Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (BEMA-Nr. ePA1) ist eine eigenständige Leistung und kann in gleicher Sitzung neben der Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes (BEMA-Nr. NFD) bzw. des Medikationsplans (BEMA-Nr. eMP) erfolgen und entsprechend in einer Sitzung abgerechnet werden.
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