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BEMA ePA1
Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA1)
Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte
BEMA ePA1 Schnellcheck
Punktzahl:4
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten
- zahnmedizinischen Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung
- für eine Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, die einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend sind
- auf Verlangen des Versicherten
- Prüfung, ob
- erhebliche therapeutische Gründe oder<br
- erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung auf die elektronische Patientenakte entgegenstehen
- und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
- Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte
- Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten
- Nicht abrechenbar
- für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (= BEMA-Nr. ePA2)
- neben BEMA-Nr. ePA2
- mehrfach je Sitzung
- mehrfach je elektronischer Patientenakte
- Zusätzlich abrechenbar
- weitere zahnärztliche BEMA-Leistungen
- neben BEMA-Nr. eMP
- neben BEMA-Nr. NFD
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
- die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
- die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte.
- die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
- Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
- Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.
- Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
- Dokumentation
- Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz
- eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation -> Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können
- Spitta Kommentar
- Um die Daten behandlungsübergreifend nutzen zu können (einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation) ist die Datenübermittlung auf sinnvolle Versorgungseinträge zu beschränken.
- Der Zahnarzt prüft die Relevanz der zu übertragenden Daten. Eine vollständige Übertragung der zahnärztlichen Dokumentation der praxisinternen Patientenakte in die elektronische Patientenakte ist nicht sinnvoll und soll nicht erfolgen.
- Metadaten sind z. B. Name, Adresse des Versicherten, Name des Autors (Zahnarzt), Bilddatei, Worddatei, Erstellungstag des Dokuments, verschlüsselte Diagnosen.
- Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (BEMA-Nr. ePA1) ist eine eigenständige Leistung und kann in gleicher Sitzung neben der Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes (BEMA-Nr. NFD) bzw. des Medikationsplans (BEMA-Nr. eMP) erfolgen und entsprechend in einer Sitzung abgerechnet werden.









