Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA NFD
Aktualisierung Notfalldatensatz
Aktualisierung Notfalldatensatz
BEMA NFD Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung
- für die Erfassung von Angaben innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung, welche zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten, aber noch nicht dem Datensatz zugefügt worden sind
- für die Aktualisierung von Arzneimitteln, Allergien/Unverträglichkeiten, besondere Hinweise auf Implantate o.Ä.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Einwilligung/Dokumentation des Patienten bei Zugriff auf den Datensatz
- Nicht abrechenbar
- neben eMP (Aktualisierung Notfalldatensatz) bei gleichem Sachverhalt, wenn der elektronische Medikationsplan zeitgleich auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen wird (falls vorhanden)
- Zusätzlich abrechenbar
- Bema Ä1 (Beratung)
- Bema 8 (Sensibilitätsprüfung)
- Bema Ä935 ff. (Röntgenaufnahmen)
- Bema IP 1 (Erstellen eines Mundhygienestatus)
- u.v.m.
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. NFD ist für die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes einmal je Sitzung abrechenbar.
- Die Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes soll auf den elektronischen Medikationsplan übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
- Vor dem Zugriff auf den Notfalldatensatz ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
- Dokumentation
- Einwilligung des Patienten auf den elektronischen Datensatz
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- für den Versicherten eine freiwillige Anwendung der Telematikinfrastruktur
- elektronische Gesundheitskarte (eGK) muss für derartige elektronische Datenverarbeitungen geeignet sein
- greift die Besonderheit, dass ein Zugriff im Ausnahmefall ohne Einwilligung des Patienten erfolgen darf, soweit dies der Versorgung des Patienten im Notfall bedarf
- Telematikinfrastruktur
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 13 SGB V ist im zahnärztlichen Bewertungsmaßstab eine Vergütung vorzusehen, wenn Zahnärzte die Patienten bei der sogenannten Erst- und Folgebefüllung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte (ePA) unterstützen.
Der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist es zunächst für das Jahr 2021 gelungen, eine entsprechende Gebühr für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem GKV-Spitzenverband zu vereinbaren.
- Spitta Kommentar